Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/094

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 21.
die Beweisaufnahme schon in dem ersten Verhandlungstermine erfolgt, auf die Erhöhung der Verhandlungsgebühr für weitere Verhandlung (§ 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) nur dann Anspruch zu machen, wenn die weitere Verhandlung in einem der Beweisaufnahme nachfolgenden besonderen Termine stattfindet.
3) Für die Thätigkeit bei dem obersten Verwaltungsgerichte findet keine Erhöhung der Gebührensätze statt.
§ 19.

      Auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in nichtstreitigen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Sachen, sowie in anderen nicht gerichtlichen Angelegenheiten finden die Bestimmungen des § 17 der gegenwärtigen Verordnung entsprechende Anwendung.

D. Schlußbestimmungen.
§ 20.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatte in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte außer Kraft.
      In denjenigen Angelegenheiten, welche bei dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung bereits anhängend sind, werden die Gebühren der Rechtsanwälte nach den bisherigen Bestimmungen bemessen.

Wolfsgarten, den 27. August 1883.

(L.S.)

LUDWIG.
v. Starck.