GOV-Daten Bundesrepublik Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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== Modellierung der staatlichen Organisation ==
== Modellierung der staatlichen Organisation ==
Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesländer in ihrer Organisation selbständig sind, wird hier lediglich die Modellierung zwischen Staat und Bundesland dargestellt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesländer in ihrer Organisation selbständig sind, wird hier lediglich die Modellierung zwischen Staat und Bundesland dargestellt.
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Bundesrepublik => Staat
Bundesland => Bundesland
Freistaat => Freistaat
Stadtstaat => Bundesland


==Beziehungen zwischen Objekten der staatlichen Organisation==
==Beziehungen zwischen Objekten der staatlichen Organisation==
=== Freistaat ===
ist Freistaat


heißt Freistaat xyz
=== Freistaat, Bundesland, Stadtstaat ===
<span style="color:#FF4500">ist</span> Bundesland<span style="color:#FF4500">,</span>
<span style="color:#FF4500">heißt</span> Freistaat xyz ''oder'' Bundesland xyz ''oder'' Freie und Hansestadt xyz<span style="color:#FF4500">,</span>
<span style="color:#FF4500">gehört zu </span>DE<span style="color:#FF4500">,</span>


gehört zu DE (GOV-Objekt-ID der Bundesrepublik Deutschland)
==Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung ==
=== Bundesland ===
ist Bundesland
 
heißt xyz


gehört zu DE (GOV-Objekt-ID der Bundesrepublik Deutschland)
=== Stadtstaat ===
ist Bundesland
heißt xyz
gehört zu DE (GOV-Objekt-ID der Bundesrepublik Deutschland)
==Beziehung zu Gebäuden ==
==Beziehung zu Gebäuden ==
==Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung ==


==Beziehung zu Archiven==
==Beziehung zu Archiven==

Version vom 16. Mai 2012, 18:38 Uhr

GOV-Hauptseite > GOV/Projekt > GOV-Datenerfassungen > GOV-Daten Bundesrepublik Deutschland

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Organisation

Die Bundesrepublik Deutschland ist als Bundesstaat gegliedert in Bundesländer, die ihre Organisation selbständig festlegen. Gem. GG [RQ 1] Art. 20.

Historie der Strukturreformen

23. Mai 1949 Gründung der Bundesrepublik Deutschland aus der Amerikanischen Besatzungszone, der Britischen Besatzungszone und der Französischen Besatzungszone. Gleichzeitig bildet sie und die Deutsche Demokratische Republik die Nachfolgestaaten des Deutschen Reiches. Folgende Länder traten per gleichem Datum der Bundesrepublik Deutschland bei:
Baden, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern
West-Berlin war de facto bis 1990 nie Bundesland der Bundesrepublik und unterlag bis zum offiziellen Friedensvertrag einem Sonderstatus. Allerdings galten die für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze auch in Berlin.

1952 Fusion der Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg

1. Januar 1957 Beitritt des Saarlandes aufgrund des Volksentscheides vom 23. Oktober 1955 als elftes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.

3. Oktober 1990 die Deutsche Demokratische Republik trat im Rahmen der Deutschen Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland bei. Mit dem Beitritt wurden zeitgleich folgende Länder wiedergegründet:
Freistaat Thüringen, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg
Desweiteren wurden Ost-Berlin und West-Berlin unter Aufhebung des 4-Mächte-Status zum Bundesland Stadtstaat Berlin wiedervereinigt.

Modellierung im GOV

Religion

In der Bundesrepublik Deutschland herrscht Religionsfreiheit. Gem. GG[RQ 1] Art 3/4.

Modellierung der staatlichen Organisation

Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesländer in ihrer Organisation selbständig sind, wird hier lediglich die Modellierung zwischen Staat und Bundesland dargestellt.

Beziehungen zwischen Objekten der staatlichen Organisation

Freistaat, Bundesland, Stadtstaat

ist Bundesland,
heißt Freistaat xyz oder Bundesland xyz oder Freie und Hansestadt xyz,
gehört zu DE,

Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung

Beziehung zu Gebäuden

Beziehung zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,0 1,1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist.

Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!