Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/379: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird die Aufstellung von allen Parteien anerkannt, so unterliegt sie hinsichtlich der dabei betheiligten Minderjährigen, Entmündigten oder Abwesenden keiner gerichtlichen Bestätigung.
<center>Art. 79.</center>
So oft die commissarischen Verhandlungen vor Gericht producirt werden müssen, hat der Notar die Urschriften der Urtheile und sämmtlicher von ihm errichteten Acte, der Abschätzungen und Gutachten der Sachverständigen, des Theilungsstatus und Contestationsprotokolls, sowie alle sonstige auf die Sache Bezug habende Urkunden dem Gerichtsschreiber des zuständigen Kreisgerichts zu übersenden.<br />Gleiche Einsendung geschieht durch den Notar an den Gerichtsschreiber des Obergerichts und an das Secretariat des Cassationshofes, sobald dem ersten nachgewiesen wird, daß ein Recurs an das eine oder das andere Gericht ergriffen worden ist.<br />Der Gerichtsschreiber stellt dem Notar hierüber eine Bescheinigung aus, welche der letztere nach Wiederempfang der Acten zurückzugeben hat. Diese Bescheinigung ist von der Stempel- und Registrirungsabgabe befreit.<br />Die Parteien sind befugt, von den auf den Gerichtskanzleien hinterlegten Acten Einsicht zu nehmen.<br />Die Urschriften werden, ohne daß es der Expedition bedarf, dem Gericht und der Staatsbehörde vorgelegt.<br />Ausfertigungen, welche sich eine Partei ertheilen läßt, können nicht in der Kostentaxe begriffen werden.
<center>Art. 80.</center>
Ist das Gericht durch eine gewöhnliche Vorladung mit dem Antrag auf Theilung befaßt worden, so hat der betreibende Theil die Ausfertigung des auf Theilung erkennenden Urtheils dem bestellten Notar vorzulegen, welcher sie zum Zweck der Beeidigung der Sachverständigen dem hierzu committirten Friedensgericht mittheilt.<br />Die Urschrift des Beeidigungsprotokolls wird auf die Ausfertigung des Urtheils gesetzt und an den Notar übersendet.<br />Im Uebrigen müssen bei dem durch eine Vorladung eingeleiteten Theilungsverfahren die in den Artikeln 66 bis einschließlich 73 und 75 bis einschließlich 79 enthaltenen Vorschriften beobachtet werden.<br />Die Gerichte sind befugt, ohne Rücksicht auf die unter den Parteien bestehende Verwandtschaft oder Schwägerschaft den Beklagten von Amtswegen in die Kosten des auf Theilung erkennenden Urtheils und der Vorladung zu verfällen.<br />Handelt der Beklagte als Vormund oder Curator, so können ihm persönlich die Kosten zu Last gesetzt werden.

Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Wird die Aufstellung von allen Parteien anerkannt, so unterliegt sie hinsichtlich der dabei betheiligten Minderjährigen, Entmündigten oder Abwesenden keiner gerichtlichen Bestätigung.

Art. 79.

So oft die commissarischen Verhandlungen vor Gericht producirt werden müssen, hat der Notar die Urschriften der Urtheile und sämmtlicher von ihm errichteten Acte, der Abschätzungen und Gutachten der Sachverständigen, des Theilungsstatus und Contestationsprotokolls, sowie alle sonstige auf die Sache Bezug habende Urkunden dem Gerichtsschreiber des zuständigen Kreisgerichts zu übersenden.
Gleiche Einsendung geschieht durch den Notar an den Gerichtsschreiber des Obergerichts und an das Secretariat des Cassationshofes, sobald dem ersten nachgewiesen wird, daß ein Recurs an das eine oder das andere Gericht ergriffen worden ist.
Der Gerichtsschreiber stellt dem Notar hierüber eine Bescheinigung aus, welche der letztere nach Wiederempfang der Acten zurückzugeben hat. Diese Bescheinigung ist von der Stempel- und Registrirungsabgabe befreit.
Die Parteien sind befugt, von den auf den Gerichtskanzleien hinterlegten Acten Einsicht zu nehmen.
Die Urschriften werden, ohne daß es der Expedition bedarf, dem Gericht und der Staatsbehörde vorgelegt.
Ausfertigungen, welche sich eine Partei ertheilen läßt, können nicht in der Kostentaxe begriffen werden.

Art. 80.

Ist das Gericht durch eine gewöhnliche Vorladung mit dem Antrag auf Theilung befaßt worden, so hat der betreibende Theil die Ausfertigung des auf Theilung erkennenden Urtheils dem bestellten Notar vorzulegen, welcher sie zum Zweck der Beeidigung der Sachverständigen dem hierzu committirten Friedensgericht mittheilt.
Die Urschrift des Beeidigungsprotokolls wird auf die Ausfertigung des Urtheils gesetzt und an den Notar übersendet.
Im Uebrigen müssen bei dem durch eine Vorladung eingeleiteten Theilungsverfahren die in den Artikeln 66 bis einschließlich 73 und 75 bis einschließlich 79 enthaltenen Vorschriften beobachtet werden.
Die Gerichte sind befugt, ohne Rücksicht auf die unter den Parteien bestehende Verwandtschaft oder Schwägerschaft den Beklagten von Amtswegen in die Kosten des auf Theilung erkennenden Urtheils und der Vorladung zu verfällen.
Handelt der Beklagte als Vormund oder Curator, so können ihm persönlich die Kosten zu Last gesetzt werden.