Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/380

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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VII. Von der Cautionsleistung in Folge außergerichtlicher Veräußerungen.
Art. 81.

Wenn das in dem Art. 2183 des bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 832 der bürgerlichen Proceßordnung vorgeschriebene Purgationsverfahren statt gehabt hat und die für das Nachgebot bestimmte Frist abgelaufen ist, so steht jedem eingeschriebenen Gläubiger das Recht zu, darauf anzutragen, daß der neue Erwerber zur Stellung eines zahlfähigen Bürgen für die Berichtigung des geschuldeten Preises, angehalten werde.

Art. 82.

Der Erwerber kann sich der in vorhergehendem Artikel erwähnten Verbindlichkeit dadurch entziehen, daß er entweder seine eigene Zahlfähigkeit nachweist, oder den von ihm geschuldeten Preis nebst verfallenen Zinsen nach Abzug der Kosten des Purgationsverfahrens, der Depositionsbescheinigung und deren Notification in der Centralkasse zu Mainz hinterlegt und die Depositionsbescheinigung den eingeschriebenen Gläubigern abschriftlich zustellen läßt.

Art. 83.

Die Klage wegen Cautionsleistung muß in dem Monat nach Ablauf der für das Nachgebot gestatteten Frist durch ein von Anwalt zu Anwalt zugestelltes Gesuch erhoben werden und ist später nicht mehr zulässig.

Art. 84.

Leistet der Erwerber dem auf die Stellung eines Bürgen erkennenden Urtheil kein Genüge, so ist das Purgationsverfahren als nicht geschehen zu betrachtete, und jeder eingeschriebene Gläubiger kann ohne Rücksicht auf den Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger das Zwangsversteigerungsverfahren einleiten.

Art. 85.

Wird die Cautionspflicht nicht bestritten und der angebotene Bürge von dem Kläger angenommen, so sind die durch das Verfahren entstandenen Kosten an dem Kaufpreis in Abzug zu bringen.

VIII. Von dem Rangordnungs-und Distributions-Verfahren.
Art. 86.

Jeder Anwalt, welcher den im Art. 751 der bürgerlichen Proceßordnung erwähnten Antrag auf Ernennung des Commissärs zur Leitung eines Rangordnungsverfahrens stellen will, muß vorher dem Präsidenten des Kreisgerichts nachwesen: