Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/557: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


III.
Zollkartel.
§. 1.

Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13. und 14.) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§. 2.

Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auslegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- und Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§. 3.

Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll- oder Steuer-Behörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

§. 4.

Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der Register oder Register- Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§. 5.

Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.