Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/558

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


§. 6.

Den Zoll- und Steuer-Beamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel, bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuer-Beamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.

§. 7.

Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§. 8.

Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze, des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst, sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d.h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Ärt über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§. 9.

Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet: