Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/321: Unterschied zwischen den Versionen
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==<center>'''No. 28.'''</center>== | ==<center>'''No. 28.'''</center>== | ||
in den Militärdienst einzutreten hat, berichtigt ist, so wird der Letztere von der Anstalt nicht vertreten, und es wird auch von den früher bezahlten Beträgen nichts zurückgegeben. | |||
<center>§. 31.</center> | |||
Die bei der Assecuranzkasse eingehenden Gelder werden, bis zur Einzahlung der erforderlichen Vertretungssummen in die Einstandskasse, in der Staatsschuldentilgnngskasse deponirt. Die während der Deposition davon fallenden Zinsen werden nach §. 26 verwendet. | |||
<center>§. 32.</center> | |||
Wegen öfterer Visitation der Assecuranzkasse wird die geeignete Verfügung getroffen werden. | |||
<center>§. 33.</center> | |||
Da die Mitglieder der Anstalt für jedes Jahr eine eigene geschlossene Gesellschaft bilden (§. 3), so kann aus der Assecuranz des einen Jahres nichts in diejenige eines anderen Jahres übergetragen werden, mit einziger Ausnahme des am Schlusse des §. 28 angeführten Falles. | |||
<center>§. 34.</center> | |||
Wenn Zweifel über die Auslegung der gegenwärtigen Statuten entstehen, so gilt die für die Assecuranzanstalt vortheilhaftere Ansicht. | |||
<center>§. 35.</center> | |||
Die vorstehenden Bestimmungen gelten zum erstenmal für das Musterungs- und Ziehungsjahr 1852. Sie gelten auch für die folgenden Jahre, wenn und insoweit sie nicht vorher abgeändert und diese Abänderungen im Regierungsblatte bekannt gemacht werden. | |||
:Darmstadt den 16. September 1851. | |||
<center>Aus besonderem allerhöchsten Auftrage:</center> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.'''</center> | |||
<center>'''v. Dalwigk.'''</center> | |||
<div align="right">Melior.</div> |
Version vom 17. April 2011, 04:38 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 28.
in den Militärdienst einzutreten hat, berichtigt ist, so wird der Letztere von der Anstalt nicht vertreten, und es wird auch von den früher bezahlten Beträgen nichts zurückgegeben.
Die bei der Assecuranzkasse eingehenden Gelder werden, bis zur Einzahlung der erforderlichen Vertretungssummen in die Einstandskasse, in der Staatsschuldentilgnngskasse deponirt. Die während der Deposition davon fallenden Zinsen werden nach §. 26 verwendet.
Wegen öfterer Visitation der Assecuranzkasse wird die geeignete Verfügung getroffen werden.
Da die Mitglieder der Anstalt für jedes Jahr eine eigene geschlossene Gesellschaft bilden (§. 3), so kann aus der Assecuranz des einen Jahres nichts in diejenige eines anderen Jahres übergetragen werden, mit einziger Ausnahme des am Schlusse des §. 28 angeführten Falles.
Wenn Zweifel über die Auslegung der gegenwärtigen Statuten entstehen, so gilt die für die Assecuranzanstalt vortheilhaftere Ansicht.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten zum erstenmal für das Musterungs- und Ziehungsjahr 1852. Sie gelten auch für die folgenden Jahre, wenn und insoweit sie nicht vorher abgeändert und diese Abänderungen im Regierungsblatte bekannt gemacht werden.
- Darmstadt den 16. September 1851.