Baden/Staatshandbuch 1880/317: Unterschied zwischen den Versionen

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<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|316|339|318|unvollständig}}</noinclude>
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: Christof Friedrich ''Lauterwald'', Kanzleirath.
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===2. Bezirksrathe. ===
{{NE}}Die Wahrung des öffentlichen Interesses bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Bezirksrathes steht dem vorsitzenden Beamten zu, der gegen letztere, wenn er aus Gründen des öffentlichen Interesses erhebliche Bedenken dagegen hegt, den Rekurs an den Verwaltungs-Gerichtshof ergreifen kann.
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(Siehe oben unter BEzirksämter.)
==III. Kreise und Gemeinden.==
{{NE}}Die gesetzlich gebotenen allgemeinen Einrichtungen der Selbstverwaltung für bestimmte räumliche Bezirke des Staatsgebiets sind die ''Gemeinden'' und Die ''Kreisverbände''. Innerhalb der letzteren können sich, unbeschadet der Verpflichtungen gegen den Kreis, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern

Version vom 28. September 2016, 12:56 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Otto Sachs, Verwaltungs-Gerichtsrath. Orden?

Adolf v. Feder, Verwaltungs-Gerichtsrath. Orden?

Adolf Fuchs, Verwaltungs-Gerichtsrath.

Kanzlei.

Sekretariat: Leopold Rieder, Oberamtmann a. D., zur Verwendung begegeben. Orden?

Registrator:

Christof Friedrich Lauterwald, Kanzleirath.

Expeditor:

2 Kanzleiassistenten, 1 Kanzleidiener.

2. Bezirksrathe.

      Die Wahrung des öffentlichen Interesses bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Bezirksrathes steht dem vorsitzenden Beamten zu, der gegen letztere, wenn er aus Gründen des öffentlichen Interesses erhebliche Bedenken dagegen hegt, den Rekurs an den Verwaltungs-Gerichtshof ergreifen kann.

(Siehe oben unter BEzirksämter.)

III. Kreise und Gemeinden.

      Die gesetzlich gebotenen allgemeinen Einrichtungen der Selbstverwaltung für bestimmte räumliche Bezirke des Staatsgebiets sind die Gemeinden und Die Kreisverbände. Innerhalb der letzteren können sich, unbeschadet der Verpflichtungen gegen den Kreis, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern