Baden/Staatshandbuch 1880/318
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Gemeinde- und Kreisämter sind Ehrenämter mit Zwanggspflicht zur Annahme. Entschädigung und Gehalte für Zeitverlust und Auslagen sind gestattet.
1. Kreise.
Die Angehörigen der Kreise werden vertreten durch die Kreisversammlung. diese wird gebildet
- 1) aus den durch indirekte Wahl gewählten Abgeordneten der Kreis-Wahlmänner (ihre Zahl soll doppelt so groß sein, als die der unter Ziff. 2 genannten Abgeordneten);
- 2) aus den in den Amtsbezirken durch Vertreter der Gemeinden gewählten Abgeordneten;
- 3) aus den von den Städten über 7000 Einw. durch den Gemeinderath und Ausschuß gewählten Vertretern diese Städte (für jede solche Stadt Einer);
- 4) aus den Mitgliedern des Kreisausschusses, soweit sie nicht schon der Kreisversammlung angehören;
- 5) aus den größten Grundbesitzern des Kreises und zwar zu einem Sechstheil der Zahl der gewählten Mitglieder (Ziff. 1, 2, 3 oben).
Die Zahl der gewählten Mitglieder soll mindestens 24 betragen; sonst gilt als Grundlage für die Berechnung der Mitgliederzahl, daß in Amtsbezirken bis zu 20000 Seelen ein Abgeaordneter der Gemeinden (Ziff. 2), im Amtsbezirken von 20001 bis 40000 Seelen zwei, in größeren Amtsbezirken drei solcher Abgeordneter gewählt werden.
Stimmberechtigt und wählbarbei der Wahl der und wählbar als Abgeordente zur Kreisversammlung sind alle Staatsbürger, welche unbeschloten sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindesten 1 Jahr im Amtsbezirk ansässig sind. Bei der Wahl der Abgeordneten treten zu den Kreis-Wahlmännern als geborene Wahlberechtigte hinzu die größten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden einschießlich des Fiskus, anderer Körperschaften (ohne die Gemeinden) und Aktiengesellschaften.
Die Wahl der Abgeordenten geschieht auf 6 Jahre mit hälftiger Erneuerung alle drei Jahre. die Kreisversammlung tritt alljährlich im Oktober oder November zusammen. Sie kann von der Staatsregierung, vorbehaltlich sofortiger Neuwahl, jederzeit aufgelöst werden. Die Kreisversammlung wählt ihren Vorsitzenden selbst. Das regelmäßige Organ der Staatsregierung in Kreisangelegenheiten ist der am Sitze der Kreisverwaltung angestellte Bezirksbeamte (Kreis-Hauptmann). Das Ministerium des Innern kann auch andere Vertreter als Bevollmächtigte zur