Baden/Staatshandbuch 1880/317

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[316]
Nächste Seite>>>
[318]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Otto Sachs, Verwaltungs-Gerichtsrath. Orden?

Adolf v. Feder, Verwaltungs-Gerichtsrath. Orden?

Adolf Fuchs, Verwaltungs-Gerichtsrath.

Kanzlei.

Sekretariat: Leopold Rieder, Oberamtmann a. D., zur Verwendung begegeben. Orden?

Registrator:

Christof Friedrich Lauterwald, Kanzleirath.

Expeditor:

2 Kanzleiassistenten, 1 Kanzleidiener.

2. Bezirksräthe.

      Die Wahrung des öffentlichen Interesses bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Bezirksrathes steht dem vorsitzenden Beamten zu, der gegen letztere, wenn er aus Gründen des öffentlichen Interesses erhebliche Bedenken dagegen hegt, den Rekurs an den Verwaltungs-Gerichtshof ergreifen kann.

(Siehe oben unter Bezirksämter.)

III. Kreise und Gemeinden.

      Die gesetzlich gebotenen allgemeinen Einrichtungen der Selbstverwaltung für bestimmte räumliche Bezirke des Staatsgebiets sind die Gemeinden und Die Kreisverbände. Innerhalb der letzteren können sich, unbeschadet der Verpflichtungen gegen den Kreis, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, Bezirksverbände bilden.

      Gemeinden und Kreise bilden körperschaftliche Verbände und besorgen ihre Angelegenheiten selbstständig, vorbehlatlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des Staates. Sie haben das Recht des Vermögenserwerbs, das Besteuerungsrecht und das Petitionsrecht in Gemeinde-, beziehungsweise Kreisangelegenheiten. Die Gemeinden machen der gesetzlichen Regel gemäß ihre Umlagen auf die (für die Staatssteuer konstatirten) Grund-, Häuser-, Erwerb- und Kapitalrentensteuer-Kapitalien ihrer Gemarkung. Die Kreisverbände legen die Beiträge zu ihren Ausgaben auf die Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen des Kreises nach dem Verhältni? der der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerkapitalien um.

      Aufhebung bestehender oder Bildung neuer Gemeinden, sowie Abänderung der Kreiseintheilung, wenn diese gegen den Willen der Betheiligten erfolgen soll, ist nur im Wege der Gesetzgebung zulässig.