Portal:Grafschaft Mark/Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Hamm]], [[Unna]], [[Kamen]], [[Iserlohn]], [[Schwerte]], [[Lünen]].
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** Nicht vertreten waren u.a.: [[Bochum]], [[Hattingen (Ruhr)|Hattingen]], [[Breckerfeld]], [[Lüdenscheid]], [[Plettenberg]], [[Neuenrade]].
** Nicht vertreten waren u.a.: [[Bochum]], [[Hattingen (Ruhr)|Hattingen]], [[Breckerfeld]], [[Lüdenscheid]], [[Plettenberg]], [[Neuenrade]].
*** und die Freiheiten [[Altena]],  [[Hoerde]], [[Castrop]], [[Wattenscheid]], [[Westhofen]], [[Wetter]] und  [[Blankenstein]].
*** und die Freiheiten [[Altena]],  [[Hörde|Hoerde]], [[Castrop-Rauxel|Castrop]], [[Wattenscheid]], [[Westhofen]], [[Wetter (Ruhr)|Wetter]] und  [[Blankenstein]].

Version vom 28. Oktober 2009, 18:28 Uhr

Ältere Gerichtsverfassung:
Die historischen märkischen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Auf dieser Basis entwickelten sich wohl die märkischen Gerichtsbezirke Bochum, Hattingen, Unna, Kamen, Hamm, Eichlinghofen und Wulferich.

Kirchspielsverfassung:
Die planmäßige Ausbreitung des Christentums erfolgte erst nach der vollständigen Unterwerfung des Sachsenlandes im 8. Jahrhundert. Zunächst wurden als Schwerpunkte die Urpfarreien errichtet, von denen die später gegründeten Kirchen abgepfarrt worden. Die ältesten Kirchen der Mark, am Hellweg liegend, sind wohl Bochum, Dortmund und Unna, wohl strategisch abgesichert durch königliche Domänen. Die Kirchspielsgrenzen, besonders bei den Tochterkirchen und später abgetrennten und verselbständigten Filialkirchen stimmen nicht immer mit den sonstigen politischen Grenzen (auch nicht bei den Markenzugehörigkeiten) überein.

Amtsverfassung:
Als im April 1263 kölnische Reiter das nahe Dorf Hatneggen ( Hattingen ) brandschatzten, verjagte der Blankensteiner Burgdroste Bern Bitter die räuberische Soldateska. Berhard Bitter van Steynhues oder „lapidea domo“ (1258/64) war „officialis“ (Burgdroste) und „Dapifer“ (Landdrost) des Grafen Engelbert von der Mark (1249-77). In dieser Zeit waren die märkischen Landesherren noch in die Kämpfe um die Befestigung ihres Territoriums verwickelt.

Um die Wende zum folgenden Jahrhundert treten weitere „officiales oder „officiati“ sowohl als angehörige des Drosten- als auch des Richterstandes auf, dann jeweils von einer Burg oder festen Stadt aus. Deren Amsbezirke sind zur Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame untereinander in Ämtern (als untere märkische Verwaltungsbehörden) abgegrenzt:

Landtagsfähige Städte <1697: