Privatgericht Lippramsdorf: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. März 2016, 12:12 Uhr
Historische Hierarchie
Regional > Historische deutsche Staaten > - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Amt im Fürstbistum Münster > Amt Ahaus (historisch) > Kirchspiel Lippramsdorf> Gericht Herrlichkeit Ostendorf
Zeitschiene vor 1803
Gericht Herrlichkeit Ostendorf, Kirchspiel Lippramsdorf
Patrimonialgericht, wahrscheinlich um 1152 im Rahmen der Werenzeschen Erbteilung von Stadtlohn abgetrennt, im Besitz der Familien Bitter / Ostendorf, im Erbverfahren von Raesfeldt, um 1337 eigenes Kirchspielsgericht, wahrscheinlich eine jüngere Abspaltung von Homborn, im Besitz der Familie von Ostendorf / Bitter
So bekennen am 06.01.1385 Johann von Lembeck und sein Weib Mechelt von Lembeck, so wie ihre Kinder Godert, Herr Alef, Engelbert, Wessel und Alike, daß das Gericht von Lembeck als Lehen des Stifts Münster im Besitz des Bitter von Raesfeld sei. Es handelt sich dabei um das Gogericht in den Kirchspielen der Herrlichkeiten Lembeck, Raesfeld und Lippramsdorf.
Verbunden mit dem Haus Ostendorf war die Landfolge in Lippramsdorf und anderen Kirchspielen.
Besitzer
- Gerichtsbarkeit anklebend dem Haus Ostendorf
- 1610 Gerichtsherr: Adolph von Raeßfeldt
- 1612 Erbrichter: Adolph von Raeßfeldt
Hexenverfolgung
Hofgericht
Auf einem Hofding, Hof- oder Erbtag wurden von dem zur niederen Gerichtsbarkeit zählenden Hofgericht Urteile abgegeben. Die Rechtsfindung erfolgte unter Vorsitz des Erb- oder Grundherrn, welcher regelmäßig zu seiner Vertretung einen Richter bestellte, durch Weisung der Hofgenossen als Urteiler. Die Hofgenossen stellten zu diesem Zweck drei Gerichtsbeisitzer oder Schöffen auf der Schöffenbank. Vertreter des Gerichtsherrn konnte ebenfalls, wie im Markengericht, ein Burrichter oder Schulte des Kirchspiels Lippramsdorf als einheitlicher Gerichtsbezirk sein. Auch der Erb- oder Grundherr selber, wie auch alle anderen freien Güter, waren in Hofsachen, im Verkehr in hoftrechtlichen Verhältnissen überhaupt, dem Hofrecht in diesem Gerichtsbezirk, nämlich dem Kirchspiel Lippramsdorf, unterworfen.
In den Urteilen erscheint häufig die Wendung „nach hergrachtem Überkommen“, ein Hinweis darauf, daß lokales Hof- und Dorfrecht untrennbar verbunden waren und sich durch traditionelle, Übung, Weisung und Satzung allmählich gebildet hatten und den Veränderungen anpaßten. In diesem Rechtssystem floßen genossenschaftliche und feudale Rechtsformen zusammen.
Beispiele
Richter zu Ostendorf
- 1600 Johan Burich, Richter der Herrlichkeit Ostendorf
- 1611 Notarius Rudolph Sutan
- 1612 Henrich Koel, Bürgermeister zu Dorsten – angeordneter Richter zu Ostendorf, auch Hofgerichtsrichter
- 1613 Rudolf Sutan Richter in Haltern und angeordneter Richter zu Ostendorf.
Scharfrichter zu Ostendorf
1611
Herrlichkeit Ostendorf, Hofgericht
- 1611 Gerichtsherr: Adolf von Raesfelt, Herr zum Ostendorf
- 1611 Richter zu Ostendorf: Henrich Köelen,
- 1611 Gerichtsbeisitzer: Schmönings
- 1611 Gerichtsbeisitzer: Breuwers
- 1611 Gerichtsbeisitzer: Grewinck
- 1611 Notarius Rudolph Sutan
1796
Amt Ahaus (historisch), Gericht, Beamte, Amtsbediente, Nebenbediente:
- 1796 Richter: Ferd, Wiedenbrück J.U.L. (=juris utriusque licentiatus)
- 1796 Aktuar: Friedr. Wilh. Schütte
- 1796 Fiskus: Johan Theodor Jäger
- 1796 Gerichtsschöffe: Johann Adolph Dirkes (in der Freiheit)
- 1796 Gerichtsschöffe: Joh. Melchior Frerich
- 1796 Frohn Johann Adolph Juddiges
- 1796 Rezeptor u. Vizeführer: Joh. Bernh. Schild
- 1796 Führer: Godfried Akolck
- 1796 Vogt: Johann Adolph Juddiges[1]
1802
Amt Ahaus (historisch), Gericht, Beamte, Amtsbediente, Nebenbediente:
- 1802 Richter: Ferd. Wiedenbrück J.U.L. (=juris utriusque licentiatus)
- 1802 Aktuar: Friedr. Wilh. Schütte
- 1802 Fiskus: Johan Theodor Jäger
- 1802 Gerichtsschöffe: Johann Adolph Dirkes (in der Freiheit)
- 1802 Gerichtsschöffe: Joh. Melchior Frerich
- 1802 Frohn Johann Adolph Juddiges
- 1802 Rezeptor u. Vizeführer: Joh. Bernh. Schild
- 1802 Führer: Godfried Akolck
- 1802 Vogt: Johann Adolph Juddiges [2]
Zeitschiene nach 1802
Französische Zeit
Vor die Tribunale gehörten alle streitigen Eigentumsklagen, die nicht von den Friedensrichtern verglichen werden konnten, oder in denen nicht der Präfekturrat zu erkennen hatte. Sie behandelten gleichzeitig die korrektionellen Gegenstände bis zu Strafen von fünf Jahren Gefängnis und streitige Handelssachen.
Fußnoten
Archiv
- Vereinigte Westfälische Adelsarchive e.V., Haus Lembeck, Bestand Ostendorf
- Darin: Gericht Ostendorf (Protokolle ab 1581, Kriminalsachen), Prozesse; Raesfeldscher Konkurs (18.-19. Jhdt.).