Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/496: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Der Steuereinnehmer, oder dessen Bevollmächtigter bescheinigt unter dem Versteigerungsprotokoll den ganzen Betrag des Erlöses; den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten zieht er ab, der Rest wird dem Schuldner, gegen seine unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückgegeben.<br />
{{NE}}Ueber den Betrag der Steuern giebt er dem Schuldner Quittung, wovon er unter dem Versteigerungsprotokoll Meldung thut; den Betrag der Kosten zahlt er an den Obersteuerboten, der den Empfang sogleich unter dem Protokoll bescheinigt, und solche unter diejenigen, die daran Theil zu nehmen haben, vertheilt.
<center>§. 65.</center>
{{NE}}Hat im Falle des §. 41. der Bürge die gepfändeten Sachen zur Zeit der Versteigerung nicht herbeigeschafft; so soll gegen ihn selbst, wenn er nicht den Rückstand nebst Kosten auf der Stelle bezahlt, sogleich mit der Pfändung vorgeschritten, und so verfahren werden, wie im §. 27. und den folgenden bestimmt ist.<br />
{{NE}}Er kann, wenn es gegen ihn zur Pfändung kommt, nicht verlangen, daß ihm die Vorschrift in §. 41. zu Statten komme.
<center>§. 66.</center>
{{NE}}Muß zum Verkaufe von Pfändern geschritten werden, welche bei einem {{Sperrschrift |Untersteuereinnehmer}} ergriffen sind, so geschieht die Versteigerung derselben in gleicher Art, wie der Verkauf der bei Steuerpflichtigen ergriffenen Pfänder.<br />
{{NE}}Nur muß der Obereinnehmer selbst oder ein Bevollmächtigter desselben bei der Versteigerung zugegen seyn, um den Erlöß in Empfang zu nehmen, und die nach den §.§. 62 u. 64. dem Untereinnehmer obliegenden Verrichtungen vorzunehmen.
<center>§. 67.</center>
{{NE}}Wenn es zur Versteigerung von Pfändern käme, welche bei einem {{Sperrschrift |Obereinnehmer}} ergriffen sind; so ist im Allgemeinen dabei auf die nämliche Weise zu verfahren, jedoch mit dem Unterschied, daß:
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|{{NE}} ||valign="top" |a.)|| ein Bevollmächtigter der Obersteuer-Behörde, oder der Haupt-Staatscasse der Versteigerung zu dem in §. 66. angegebenen Zwecke beiwohnen muß; und daß
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{{NE}}Die Kosten der Versteigerung von Pfändern, sie mögen bei einem Steuerpflichtigen, bei einem Untersteuereinnehmer, oder bei einem Obereinnehmer selbst ergriffen seyn, sind nach der Verordnung vom 2. März 1820. auf folgende Weise bestimmt:

Version vom 12. Dezember 2014, 21:09 Uhr

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      Der Steuereinnehmer, oder dessen Bevollmächtigter bescheinigt unter dem Versteigerungsprotokoll den ganzen Betrag des Erlöses; den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten zieht er ab, der Rest wird dem Schuldner, gegen seine unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückgegeben.
      Ueber den Betrag der Steuern giebt er dem Schuldner Quittung, wovon er unter dem Versteigerungsprotokoll Meldung thut; den Betrag der Kosten zahlt er an den Obersteuerboten, der den Empfang sogleich unter dem Protokoll bescheinigt, und solche unter diejenigen, die daran Theil zu nehmen haben, vertheilt.

§. 65.

      Hat im Falle des §. 41. der Bürge die gepfändeten Sachen zur Zeit der Versteigerung nicht herbeigeschafft; so soll gegen ihn selbst, wenn er nicht den Rückstand nebst Kosten auf der Stelle bezahlt, sogleich mit der Pfändung vorgeschritten, und so verfahren werden, wie im §. 27. und den folgenden bestimmt ist.
      Er kann, wenn es gegen ihn zur Pfändung kommt, nicht verlangen, daß ihm die Vorschrift in §. 41. zu Statten komme.

§. 66.

      Muß zum Verkaufe von Pfändern geschritten werden, welche bei einem Untersteuereinnehmer ergriffen sind, so geschieht die Versteigerung derselben in gleicher Art, wie der Verkauf der bei Steuerpflichtigen ergriffenen Pfänder.
      Nur muß der Obereinnehmer selbst oder ein Bevollmächtigter desselben bei der Versteigerung zugegen seyn, um den Erlöß in Empfang zu nehmen, und die nach den §.§. 62 u. 64. dem Untereinnehmer obliegenden Verrichtungen vorzunehmen.

§. 67.

      Wenn es zur Versteigerung von Pfändern käme, welche bei einem Obereinnehmer ergriffen sind; so ist im Allgemeinen dabei auf die nämliche Weise zu verfahren, jedoch mit dem Unterschied, daß:

       a.) ein Bevollmächtigter der Obersteuer-Behörde, oder der Haupt-Staatscasse der Versteigerung zu dem in §. 66. angegebenen Zwecke beiwohnen muß; und daß
b.) eben so wie bei der Pfändung §. 52. Alles was zum Geschäftskreise des Ortsvorstandes gehört, wenn gegen einen Steuerpflichtigen oder einen Untereinnehmer zu verfahren wäre, von dem Regierungsbeamten auszuüben ist.
§. 68.

      Die Kosten der Versteigerung von Pfändern, sie mögen bei einem Steuerpflichtigen, bei einem Untersteuereinnehmer, oder bei einem Obereinnehmer selbst ergriffen seyn, sind nach der Verordnung vom 2. März 1820. auf folgende Weise bestimmt: