Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/497

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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       a) dem Obersteuerboten werden für den Weg von seinem Wohnort bis an den Ort, wo die Versteigerung vorgenommen wird, für die Anwesenheit bei der Versteigerung und für Verfertigung des Verkaufsprotokolls, Diäten, für den ganzen Tag zu 1 fl. und den halben Tag zu 30 kr. gerechnet, von so vielen ganzen und halben Tagen passirt, als der Ortsvorstand, daß bei gehörigem Fleiße dazu nöthig gewesen seyen, bescheiniget haben wird. Arbeiten, die weniger als einen halben Tag erfordern, werden für einen halben Tag gerechnet.
b) Dem Steuerboten für seine Anwesenheit bei der Versteigerung für einen ganzen Tag 30 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte. Dem zweiten Zeugen für den ganzen Tag 40 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte.
c) Für die Publication 10-20 kr.
      Werden mehrere Versteigerungen in einem Ort unmittelbar nach einander vorgenommen, was wenn es thunlich ist, immer geschehen soll; so werden die Kosten unter lit. a, b und c auf die einzelnen Schuldner, im Verhältniß des Rückstandes eines jeden, weshalb die Versteigerung vorgenommen wird, vertheilt. In solchen Fällen ist der ganze Betrag dieser Kosten auf einem der Versteigerungsprotokolle zu berechnen, nebst der Vertheilung auf die einzelnen Schuldner. In dem Kostenverzeichniß der übrigen Protokolle, ist auf jenes Protokoll namentlich hinzuweisen.
d) Für die Abschrift des Versteigerungsprotokolls, wenn der Schuldner solche verlangt, 8 kr.
§. 69.

      Verhältnißmäßig und theilweise tritt der Kostenansatz nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann ein, wenn dem Obersteuerboten die Quittung über die seit der Pfändung geleistete Zahlung (§. 53) erst nach der Bekanntmachung der Versteigerung, oder wenn er sich zu deren Vornahme schon an den Wohnort des Debenten begeben, oder die Zeugen requirirt hat, vorgezeigt wird. Sie sind alsdann, zugleich mit der im §. 54 vorgeschriebenen Bemerkung, unter dem Pfändungsprotokoll zu verzeichnen, der Ortsvorstand hat sie nach §. 63 zu prüfen, zu ermäßigen oder zu billigen, und die Steuerschuldner sind gehalten, solche auf der Stelle an den Steuereinnehmer oder seinen Bevollmächtigten zu entrichten, von dem sie der Obersteuerbote zu empfangen hat. Widrigenfalls kann, soweit es zur Deckung der Kosten nöthig ist, in vorschriftmäßigem Wege zum Verkaufe der Pfänder geschritten werden.

§. 70.

      Die Pfändungs- und Verkaufsprotokolle werden den einschlagenden Regierungsbeamten, zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur, monatlich von dem Obersteuerboten eingehändiget, nachdem dieser vorher noch die Verkaufsprotokolle dem Obereinnehmer vorgelegt hat, der