Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/385: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820|384|386|386|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>Muster Nro. 1.<br />{{Sperrschrift |Steuerzettel}}</center> | |||
für den …... zu …..<br />über die directe Steuer, welche derselbe während des Steuerjahres 1ten Jenner bis den <br />letzten December 1821, nach dem Erhebregister der Gemeinde …..<br />zu entrichten hat.<br /> | |||
{{NE}}Sein Steuer-Capital beträgt für dieses Steuerjahr ….. fl.<br /> | |||
{{NE}}Da für dieses ganze Jahr von jedem Gulden Steuer-Capital ….. kr. ….. pf.<br />zu entrichten sind, so beträgt: | |||
<center>Die monatliche Steuer ….. kr. ….. pf.</center> | |||
{{NE}}Diese monatliche Steuer muß in den zehn ersten Tagen eines jeden Monats an den Steuer-Einnehmer des Erhebungs-Districts ….. bezahlt werden. Derselbe ist nicht schuldig, sie abholen zu lassen. Geschieht die Zahlung zu dieser Zeit nicht, so erfolgt Mahnung, welche mit Kosten für den Schuldner verbunden ist, und dann, erforderlichen Falls, ebenfalls auf seine Kosten, Auspfändung und Versteigerung der Pfänder.<br /><br /> | |||
{{NE}}Es ist gestattet, den ganzen Betrag für das Steuerjahr, oder mehrere Zwölftel desselben<br />voraus zu bezahlen.<br /><br /> | |||
{{NE}}N. N. am ….. ten ….. 18 ….. | |||
<div align="right">Der Steuerperäquator N. N.</div> |
Aktuelle Version vom 29. November 2014, 21:49 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [384] |
Nächste Seite>>> [386] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Steuerzettel
für den …... zu …..
über die directe Steuer, welche derselbe während des Steuerjahres 1ten Jenner bis den
letzten December 1821, nach dem Erhebregister der Gemeinde …..
zu entrichten hat.
Sein Steuer-Capital beträgt für dieses Steuerjahr ….. fl.
Da für dieses ganze Jahr von jedem Gulden Steuer-Capital ….. kr. ….. pf.
zu entrichten sind, so beträgt:
Diese monatliche Steuer muß in den zehn ersten Tagen eines jeden Monats an den Steuer-Einnehmer des Erhebungs-Districts ….. bezahlt werden. Derselbe ist nicht schuldig, sie abholen zu lassen. Geschieht die Zahlung zu dieser Zeit nicht, so erfolgt Mahnung, welche mit Kosten für den Schuldner verbunden ist, und dann, erforderlichen Falls, ebenfalls auf seine Kosten, Auspfändung und Versteigerung der Pfänder.
Es ist gestattet, den ganzen Betrag für das Steuerjahr, oder mehrere Zwölftel desselben
voraus zu bezahlen.
N. N. am ….. ten ….. 18 …..