Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/384

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 95.

      Ueberhaupt sollen die Steuereinnehmer alle, auf ihre Steuereinnehmerey Bezug habenden Papiere, von ihren sonstigen Geschäfts- und Privatpapieren jederzeit getrennt und in guter und zweckmäßiger Ordnung halten, auch dieselben wohl und sorgfältig aufbewahren.

§. 96.

Insbesondere aber sind die Hebregister, sobald darauf keine Erhebung mehr gemacht werden, von dem ganzen Erhebungs-Bezirke jahrweise zu sammeln, ordentlich zu bedeckeln und zu überschreiben, auch mit der Zahl des Jahrs, für weiches die Erhebung geschehen ist, zu bezeichnen, und alsdann ebenso wie im Laufe der Erhebung, für beständig wohl aufzubewahren, weil immer noch der Fall eintreten kann, daß die Einsicht derselben erforderlich wird.