Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/383: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§. 89.</center>
{{NE}}Die Abschnitte müssen gleich dem Empfangschein ausgefüllt - und von dem Obereinnehmer unterschrieben seyn.
<center>§. 90.</center>
{{NE}}Die Obereinnehmer dürfen die Ausstellung der Quittungen über die Ablieferungen der Steuereinnehmer unter keinem Vorwande verzögern. Interimsscheine oder Quittungen in einer andern, als der vorgeschriebenen Form, sind ausdrücklich untersagt.
<center>§. 91.</center>
{{NE}}Die Quittungen müssen von dem Obereinnehmer selbst unterschrieben seyn; er kann sich darin durch niemand ersetzen lassen, den Fall einer Krankheit oder einer erlaubten Reise ausgenommen. In einem solchen Falle haben aber die Steuereinnehmer das Recht, die schriftliche Vollmacht der von dem Obereinnehmer substituirten Person und deren Genehmigung von Seiten der Obersteuerbehörde, zur Einsicht zu verlangen.
<center>§. 92.</center>
{{NE}}Jede Quittung, welche den Steuereinnehmern von dem Obereinnehmer über Ablieferungen ausgestellt wird, muß mit ihrem Duplicate dem für die Obereinnehmerey angeordneten Controleur vorgelegt werden, welcher dieselbe visirt, in das Controleregister einträgt, das Duplicat abschneidet, und zurückbehält, die Quittung selbst aber dem Steuer-Einnehmer wieder zustellt.
<center>§. 93.</center>
{{NE}}Jede Quittung, welche nicht in der im §. 88. und folgenden bemerkten Form ausgestellt, oder binnen 24 Stunden nach ihrer Ausstellung nicht mit der Visa des Controleurs versehen, oder wovon diesem der Abschnitt nicht zugekommen ist, ist ungültig, und kann dem Steuereinnehmer nicht zur Entladung gegen das Aerar dienen.<br />
{{NE}}Es liegt dem Steuereinnehmer daher ob, die von dem Obereinnehmer erhaltenen Quittungen, binnen 24 Stunden dem Controleur präsentiren, und mit dessen Visa versehen, zu lassen.
<center>§. 94.</center>
{{NE}}Alle Quittungen, welche den Steuereinnehmern von dem Obereinnehmer über geschehene Ablieferungen ertheilt worden sind, haben sie nach der Folge wie die betreffenden Ablieferungen in ihren Journalen eingetragen stehen, zu numeriren, in, nach den verschiedenen Jahrgängen, worauf die Ablieferungen geschehen sind, getrennten, gehörig bedeckelten, und deutlich überschriebenen Fascikeln zu sammeln, und stets mit aller Sorgfalt aufzubewahren.

Aktuelle Version vom 29. November 2014, 21:36 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 89.

      Die Abschnitte müssen gleich dem Empfangschein ausgefüllt - und von dem Obereinnehmer unterschrieben seyn.

§. 90.

      Die Obereinnehmer dürfen die Ausstellung der Quittungen über die Ablieferungen der Steuereinnehmer unter keinem Vorwande verzögern. Interimsscheine oder Quittungen in einer andern, als der vorgeschriebenen Form, sind ausdrücklich untersagt.

§. 91.

      Die Quittungen müssen von dem Obereinnehmer selbst unterschrieben seyn; er kann sich darin durch niemand ersetzen lassen, den Fall einer Krankheit oder einer erlaubten Reise ausgenommen. In einem solchen Falle haben aber die Steuereinnehmer das Recht, die schriftliche Vollmacht der von dem Obereinnehmer substituirten Person und deren Genehmigung von Seiten der Obersteuerbehörde, zur Einsicht zu verlangen.

§. 92.

      Jede Quittung, welche den Steuereinnehmern von dem Obereinnehmer über Ablieferungen ausgestellt wird, muß mit ihrem Duplicate dem für die Obereinnehmerey angeordneten Controleur vorgelegt werden, welcher dieselbe visirt, in das Controleregister einträgt, das Duplicat abschneidet, und zurückbehält, die Quittung selbst aber dem Steuer-Einnehmer wieder zustellt.

§. 93.

      Jede Quittung, welche nicht in der im §. 88. und folgenden bemerkten Form ausgestellt, oder binnen 24 Stunden nach ihrer Ausstellung nicht mit der Visa des Controleurs versehen, oder wovon diesem der Abschnitt nicht zugekommen ist, ist ungültig, und kann dem Steuereinnehmer nicht zur Entladung gegen das Aerar dienen.
      Es liegt dem Steuereinnehmer daher ob, die von dem Obereinnehmer erhaltenen Quittungen, binnen 24 Stunden dem Controleur präsentiren, und mit dessen Visa versehen, zu lassen.

§. 94.

      Alle Quittungen, welche den Steuereinnehmern von dem Obereinnehmer über geschehene Ablieferungen ertheilt worden sind, haben sie nach der Folge wie die betreffenden Ablieferungen in ihren Journalen eingetragen stehen, zu numeriren, in, nach den verschiedenen Jahrgängen, worauf die Ablieferungen geschehen sind, getrennten, gehörig bedeckelten, und deutlich überschriebenen Fascikeln zu sammeln, und stets mit aller Sorgfalt aufzubewahren.