Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/162: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe zieht den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert, wenn man entweder der peinlichen Untersuchung, oder Hausdienstherrschaft, oder Curatel unterworfen ist; sowie durch gerichtliches Concurs-Verfahren bis zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger. | |||
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{{NE}}Die im Besitz einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthan-Verbands. | |||
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{{NE}}Die nicht christlichen Glaubensgenossen üben das Staatsbürgerrecht aus, entweder wenn das Gesetz es ihnen verliehen hat, oder wenn einzelnen ein Staatsamt oder das Staatsbürgerrecht besonders verliehen wird. | |||
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|valign="top" |2.)|| durch Verheurathung einer Inländerin mit einem Ausländer.<br />Als Wittwe erhält sie die Rechte der Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthum geblieben ist, oder dahin mit Erlaubniß der Staats-Regierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 8.</center> | |||
{{NE}}Jeder Deutsche, der nicht Inländer im Großherzogthume ist, hat alle bürgerlichen Privatrechte, in so fern sie nicht in dem Staate, welchem er angehört, Großherzoglichen Unterthanen versagt sind. Fremde haben sie nur, in der Maaße, in welcher sie nachweisen, daß sie in ihrem Vaterland den Großherzoglichen Unterthanen zustehen, oder so lange sie mit besonderer Großherzoglicher Erlaubniß sich im Großherzogthum aufhalten.<br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt den 18. März 1820.<br /> | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |LUDEWIG.}}'''</center> | |||
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Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe zieht den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert, wenn man entweder der peinlichen Untersuchung, oder Hausdienstherrschaft, oder Curatel unterworfen ist; sowie durch gerichtliches Concurs-Verfahren bis zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger.
Die im Besitz einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthan-Verbands.
Die nicht christlichen Glaubensgenossen üben das Staatsbürgerrecht aus, entweder wenn das Gesetz es ihnen verliehen hat, oder wenn einzelnen ein Staatsamt oder das Staatsbürgerrecht besonders verliehen wird.
Das Recht des Inländers geht verloren:
1.) | durch Auswanderung; | |
2.) | durch Verheurathung einer Inländerin mit einem Ausländer. Als Wittwe erhält sie die Rechte der Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthum geblieben ist, oder dahin mit Erlaubniß der Staats-Regierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt. |
Jeder Deutsche, der nicht Inländer im Großherzogthume ist, hat alle bürgerlichen Privatrechte, in so fern sie nicht in dem Staate, welchem er angehört, Großherzoglichen Unterthanen versagt sind. Fremde haben sie nur, in der Maaße, in welcher sie nachweisen, daß sie in ihrem Vaterland den Großherzoglichen Unterthanen zustehen, oder so lange sie mit besonderer Großherzoglicher Erlaubniß sich im Großherzogthum aufhalten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 18. März 1820.
(L.S.)