Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/308: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}In den einer doppelten Schonzeit unterliegenden Gewässern ist während der Frühjahrs-Schonzeit der Fang aller Fischgattungen {{Sperrschrift |mit Ausnahme der Aesche}} und während der Winter-Schonzeit der Fang aller Fischgattungen {{Sperrschrift |{{Sperrschrift |}}mit Ausnahme der Forelle}} an {{Sperrschrift |drei Tagen}} jeder in die Schonzeit fallenden Woche, und zwar von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Morgen 6 Uhr, {{Sperrschrift |gestattet}}.<br />{{NE}}Die Verwendung von ständigen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Aal etc.) oder von im Flußbett oder am Ufer verankerten unständigen Fang-Vorrichtungen (Wölfe, Reusen, Sperrnetze, Legangeln etc.), oder von Geräthen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören, bleibt jedoch bei Ausübung des Fischfangs innerhalb beider Schonzeiten unbedingt verboten. | |||
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{{NE}}Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, einzelnen Personen unter geeigneten Kontrolmaßregeln den Fang der Lachse, Forellen und Aeschen in der bezüglichen Laich- oder Schonzeit dieser Fischgattungen widerruflich zu gestatten, wenn die Benützung von Rogen und Milch der gefangenen laichreifen Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. |
Aktuelle Version vom 27. Oktober 2013, 18:00 Uhr
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3) | die Lüder und deren sämmtliche Zuflüsse; | |
4) | sämmtliche übrigen Zuflüsse der Fulda mit Ausnahme der Schlitz, sowie sämmtliche Zuflüsse der Schlitz mit Ausnahme der Altefell innerhalb der Gemarkung Landenhausen (vergl. § 4. II. D. 3). |
Eine doppelte jährliche, nämlich eine Frühjahrs- und Winter-Schonzeit, wird für nachstehende Gewässer, in welchen gleichzeitig die Aesche und die Forelle vorkommen, festgesetzt.
Diese Gewässer sind:
1) | Der untere Lauf des Marbachs vom Einflüsse des Mossauerbachs bei Hüttenthal abwärts (vergl. § 6. B. 2). | |
2) | Der untere Lauf der Mümling von der Einmündung des Marbachs abwärts (vergl. § 6. B. 3). |
Die Frühjahrs-Schonzeit beginnt in den vorbenannten Gewässern mit dem 15. März und endigt mit dem 14. Mai jeden Jahres, beide Tage eingeschlossen; die Winter-Schonzeit in denselben dauert jeweilig vom 15. Oktober einschließlich bis zum 14. Dezember einschließlich.
In den einer doppelten Schonzeit unterliegenden Gewässern ist während der Frühjahrs-Schonzeit der Fang aller Fischgattungen mit Ausnahme der Aesche und während der Winter-Schonzeit der Fang aller Fischgattungen mit Ausnahme der Forelle an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, und zwar von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Morgen 6 Uhr, gestattet.
Die Verwendung von ständigen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Aal etc.) oder von im Flußbett oder am Ufer verankerten unständigen Fang-Vorrichtungen (Wölfe, Reusen, Sperrnetze, Legangeln etc.), oder von Geräthen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören, bleibt jedoch bei Ausübung des Fischfangs innerhalb beider Schonzeiten unbedingt verboten.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, einzelnen Personen unter geeigneten Kontrolmaßregeln den Fang der Lachse, Forellen und Aeschen in der bezüglichen Laich- oder Schonzeit dieser Fischgattungen widerruflich zu gestatten, wenn die Benützung von Rogen und Milch der gefangenen laichreifen Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist.