Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/304: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. Oktober 2013, 21:26 Uhr

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Nr. 40.



§ 2.

      Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Samstag Abend 6 Uhr bis zu dem darauf folgenden Sonntag Abend 6 Uhr. In dieser Zeit ist jede Art des Fangs von Fischen in allen offenen Fischwassern untersagt. Unserem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt jedoch vorbehalten, Ausnahmen von diesem Verbot - unter den in § 9 bezüglich der Jahres-Schonzeiten näher bezeichneten Voraussetzungen und insoweit nicht der Vertrag vom 30. Juni 1885 entgegensteht - zu gestatten.

§ 3.

      Für alle offenen Fischwasser wird zugleich eine jährliche Schonzeit festgesetzt. Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Frühjahr oder im Winter ein. Für bestimmte Gewässer wird eine doppelte jährliche Schonzeit, im Frühjahr und im Winter festgesetzt.

§ 4.

      Die Frühjahrs-Schonzeit (verstärkte wöchentliche Schonzeit) wird für nachbenannte Gewässer vom 10. April bis 9. Juni eines jeden Jahres, beide Tage eingeschlossen, in der Weise festgesetzt, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in diesen Zeitraum fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr bis Donnerstag Morgen 6 Uhr, betrieben werden darf. Die Verwendung solcher an und für sich erlaubter Fanggeräthe, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören, bleibt jedoch bei der Ausübung des Fischfangs innerhalb der Frühjahrs-Schonzeit unbedingt verboten.
      Diese Gewässer sind:
      I. Die Flüsse Rhein, Main, Lahn und Fulda.
      II. Von deren Zuflüssen die nachbenannten:

A. Im Gebiete des Rheins.
a. Alle linksseitigen Zuflüsse des Rheins mit Ausnahme der Nahe und ihrer Zuflüsse.
b. Von den rechtsseitigen Zuflüssen:
1) der untere Lauf der Weschnitz von der Landesgrenze bei Hüttenfeld bis zu ihrem Einfluß in den Rhein, sowie deren Seitenarme und Zuflüsse westlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt;
2) der Winkelbach von der Staatsstraße von Bensheim nach Darmstadt bis zum Einflusse in den Rhein, sowie dessen Zuflüsse innerhalb dieser Strecke;
3) der untere Lauf der Modau von der Einmündung des Beerbachs an bis zu deren Einfluß in den Rhein, sowie diejenigen Zuflüsse derselben, welche westlich der