Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/174: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift | '''Bekanntmachung,}}<br />die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edirt vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.'''</center>
{{NE}}Mit Bezug auf die in obigem Betreff unterm 4. December 1874, Regierungsblatt Nr. 59 Seite 680, erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß zufolge einer mit ständischer Zustimmung ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 30. v. Mts. die in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 1874, betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, bestimmte Frist von drei Monaten, innerhalb welcher Beamten, die bereits vor Erlaß gedachten Gesetzes in den Staatsdienst übergetreten sind, die im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst zugebrachte Zeit bei Berechnung ihrer Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden kann, auf drei Monate vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Großherzoglichen Regierungsblatt wieder eröffnet worden ist.<br />
{{NE}}Es werden demgemäß die betheiligten activen oder nach Erlaß des Gesetzes vom 27. November 1874 in den Ruhestand versetzten Beamten, welche die s. Z. bestimmte Frist versäumt haben, hiermit aufgefordert, ihre etwaigen Gesuche unter näherer Begründung bis spätestens Ende September l. J. bei dem vorgesetzten Ministerium stempelfrei einzureichen.<br />
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{{NE}}{{Sperrschrift | Darmstadt,}} den 3. August 1884.
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Aktuelle Version vom 26. März 2013, 05:40 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 23.



Bekanntmachung,
die Berechnung der Dienstzeit der nach dem Edirt vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.

      Mit Bezug auf die in obigem Betreff unterm 4. December 1874, Regierungsblatt Nr. 59 Seite 680, erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß zufolge einer mit ständischer Zustimmung ergangenen Allerhöchsten Entschließung vom 30. v. Mts. die in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 1874, betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, bestimmte Frist von drei Monaten, innerhalb welcher Beamten, die bereits vor Erlaß gedachten Gesetzes in den Staatsdienst übergetreten sind, die im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst zugebrachte Zeit bei Berechnung ihrer Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden kann, auf drei Monate vom Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Großherzoglichen Regierungsblatt wieder eröffnet worden ist.
      Es werden demgemäß die betheiligten activen oder nach Erlaß des Gesetzes vom 27. November 1874 in den Ruhestand versetzten Beamten, welche die s. Z. bestimmte Frist versäumt haben, hiermit aufgefordert, ihre etwaigen Gesuche unter näherer Begründung bis spätestens Ende September l. J. bei dem vorgesetzten Ministerium stempelfrei einzureichen.

       Darmstadt, den 3. August 1884.

Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
Dr. Breidert.