Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/175
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 20. August 1884.
Inhalt: Gesetz, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.
Gesetz,
die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.
(Vom 26. Juli 1884.)
Erster Titel.
Zulässigkeit der Enteignung.
Artikel 1.
Artikel 2.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [174] |
Nächste Seite>>> [176] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.
(Vom 26. Juli 1884.)
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Zulässigkeit der Enteignung.
Artikel 1.
Das Grundeigenthum kann dem Eigenthümer nur gegen vollständige Entschädigung und nur in dem Falle entzogen oder beschränkt werden, wenn die Entziehung oder Beschränkung für ein zum öffentlichen Nutzen dienendes Unternehmen erfordert wird.
Unter den Voraussetzungen des Artikels 1 steht das Recht der Entziehung oder Beschränkung fremden Grundeigenthums zu: