Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/028: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}IX. Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.<br /> | |||
{{NE}}X. Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: "von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten". Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter V A b 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags etc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.<br /> | |||
{{NE}}12. Im § 24, "Ort der Einlieferung" '''betreffend, treten folgende Aenderungen ein:'''<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}'''1. In dem Absatz III ist als erster Theil desselben Folgendes einzuschalten:'''<br /> | |||
{{NE}}In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten '''Packete ohne Werthangabe''' zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}'''2. In den Absatz V ist nach dem 2. Satz folgender neue Satz aufzunehmen:'''<br /> | |||
{{NE}}Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach Absatz III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}'''3. Der Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fassung:'''<br /> | |||
{{NE}}VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 2{{Bruch |1|2}} kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegenstände '''zur Weitersendung''' durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2{{Bruch |1|2}} kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 32 Absatz VII) zu entrichten.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}'''4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hinzu:'''<br /> | |||
{{NE}}VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des im § 32 Abs. III festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. |
Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:59 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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IX. Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
X. Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: "von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten". Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter V A b 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags etc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
12. Im § 24, "Ort der Einlieferung" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. In dem Absatz III ist als erster Theil desselben Folgendes einzuschalten:
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
2. In den Absatz V ist nach dem 2. Satz folgender neue Satz aufzunehmen:
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach Absatz III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.
3. Der Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fassung:
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 21/2 kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 21/2 kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 32 Absatz VII) zu entrichten.
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hinzu:
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des im § 32 Abs. III festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.