Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 9.



            1. bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen nebst den zugehörigen Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis zu 400 Mark einschließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.;
            2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzelbetrag von 400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet;
      b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt, und zwar:
            1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.;
            2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe:
                  in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf.

B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:
      1. bei den unter A a 1 genannten Gegenständen:
            für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;
      2. bei den unter A a 2 genannten Packeten:
            für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf.
      VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselbenEmpfänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V B gleichmäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter V A a 1 bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei V A a 2 erwähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der erwachsende Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangenden Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
      VII. Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packetadresse (25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom Empfänger die wirklich erwachsenen Botenkosten abzüglich der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu entrichten, bei Bestellung im Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung im Landbestellbezirk mindestens 40 Pf.
      VIII. Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (V A a 1 und b 1) nicht aus, so werden die Briefe etc. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.