Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/243: Unterschied zwischen den Versionen

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Nachdem die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten übereingekommen sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Erlasse (Verordnungen), welche in Gemäßheit der Verordnung vom 26. October 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen, so verordnen Wir demzufolge hierduch unter Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften der Zollordnung vom 9. März 1838 und auf den §. 3 des Finanzgesetzes vom 7. October 1845, daß folgende Abänderungen und Zusätze zu diesem Tarife, welcher im Uebrigen mit den seit der Publication desselben ergänzenden Erlasse (Verodnungen), insbesondere auch der Verodnung vom 12. Juni d. J., die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl bestreffend, in Kraft bleibt, vom 1. October 1851 an, gleichfalls bis auf Weiteres, in Wirksamkeit tren sollen:
<center>'''Erste Abtheilung des Tarifes.'''</center>
Den Gegenständen, welche {{Sperrschrift|keiner Abgabe unterworfen}} sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu:
:Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub und Kleie.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 23.

Darmstadt am 5. August 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betr.; - 2) Bekanntmachung, die Bestaätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; - 3) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Sterbfälle.


Verordnung

die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betreffend.


Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.


Nachdem die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten übereingekommen sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Erlasse (Verordnungen), welche in Gemäßheit der Verordnung vom 26. October 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen, so verordnen Wir demzufolge hierduch unter Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften der Zollordnung vom 9. März 1838 und auf den §. 3 des Finanzgesetzes vom 7. October 1845, daß folgende Abänderungen und Zusätze zu diesem Tarife, welcher im Uebrigen mit den seit der Publication desselben ergänzenden Erlasse (Verodnungen), insbesondere auch der Verodnung vom 12. Juni d. J., die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl bestreffend, in Kraft bleibt, vom 1. October 1851 an, gleichfalls bis auf Weiteres, in Wirksamkeit tren sollen:

Erste Abtheilung des Tarifes.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu:

Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub und Kleie.