Entwicklung des Gerichtswesens in Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Recht, oder die Befugnis in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urteil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, war Historisch die Richtgewalt. Man wohnte oder stand jeweils | Das Recht, oder die Befugnis in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urteil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, war Historisch die Richtgewalt. Man wohnte oder stand jeweils unter einer Gerichtsbarkeit, welche man anerkennen oder leugnen konnte. | ||
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===Historisches Gerichtswesen vor 1806=== | |||
Die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen reicht zurück bis ins Mittelalter. Zu dieser Zeit wurden Gerichte in der Regel von den Grundherren oder der Kirche gehalten. | Die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen reicht zurück bis ins Mittelalter. Zu dieser Zeit wurden Gerichte in der Regel von den Grundherren oder der Kirche gehalten. | ||
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Im Laufe der Jahrhunderte wurden die Gerichte in Westfalen weiterentwickelt und verfeinert. Wichtige Meilensteine in der Geschichte der Gerichtsbarkeit waren die Einführung des Kodex Maximilianeus Bavariae im 16. Jahrhundert, der die Rechtsprechung in Bayern vereinheitlichte und damit auch in Westfalen eine einheitlichere Gerichtsbarkeit schuf. | Im Laufe der Jahrhunderte wurden die Gerichte in Westfalen weiterentwickelt und verfeinert. Wichtige Meilensteine in der Geschichte der Gerichtsbarkeit waren die Einführung des Kodex Maximilianeus Bavariae im 16. Jahrhundert, der die Rechtsprechung in Bayern vereinheitlichte und damit auch in Westfalen eine einheitlichere Gerichtsbarkeit schuf. | ||
===Napoleonische Gerichtsreformen=== | ===[[5 französische Gesetzbücher in Westfalen|Napoleonische Gesetzes- und Gerichtsreformen]]=== | ||
Der [[Reichsdeputationshauptschluss]] von 1803 bedeutete das Ende der geistlichen Staatenwelt Westfalens. Der östliche des [[Fürstbistum Münster|Oberstifts Münster]] und des [[Fürstbistum Paderborn|Hochstift Paderborn]] fielen an Preußen, das kölnische [[Herzogtum Westfalen]] an [[Landgrafschaft Hessen-Darmstadt|Hessen-Darmstadt]], während die [[Herzogtum Arenberg|Herzöge von Arenberg]] das [[ Vest Recklinghausen]] bekamen. Die nördlich angrenzenden Teile des westlichen [[Fürstbistum Münster|Oberstifts Münster]] erhielten in den [[Fürstentum Salm| Fürsten von Salm]], den [[Grafschaft Horstmar|Wild und Rheingrafen]], den [[Grafschaft Dülmen|Herzögen von Croy]] und [[Fürstentum Rheina-Wolbeck|Looz-Corswarem]] gleichfalls linksrheinische Landesherren. Zur Entschädigung der Oranier dienten [[Dortmund]] und das [[Fürstabtei Corvey |Corveyer Land]]. | Der [[Reichsdeputationshauptschluss]] von 1803 bedeutete das Ende der geistlichen Staatenwelt Westfalens. Der östliche des [[Fürstbistum Münster|Oberstifts Münster]] und des [[Fürstbistum Paderborn|Hochstift Paderborn]] fielen an Preußen, das kölnische [[Herzogtum Westfalen]] an [[Landgrafschaft Hessen-Darmstadt|Hessen-Darmstadt]], während die [[Herzogtum Arenberg|Herzöge von Arenberg]] das [[ Vest Recklinghausen]] bekamen. Die nördlich angrenzenden Teile des westlichen [[Fürstbistum Münster|Oberstifts Münster]] erhielten in den [[Fürstentum Salm| Fürsten von Salm]], den [[Grafschaft Horstmar|Wild und Rheingrafen]], den [[Grafschaft Dülmen|Herzögen von Croy]] und [[Fürstentum Rheina-Wolbeck|Looz-Corswarem]] gleichfalls linksrheinische Landesherren. Zur Entschädigung der Oranier dienten [[Dortmund]] und das [[Fürstabtei Corvey |Corveyer Land]]. | ||
Im Zusammenhang mit der Gründung des [[Rheinbund|Rheinbundes]] und der Niederlage des preußischen Staates im Jahre 1806 verlor nicht nur dieser seine sämtlichen westfälischen Besitzungen, sondern auch die noch bestehenden kleinen Territorien und ein Teil der 1803 neugeschaffenen Herrschaftsbereiche gingen in den folgenden Jahren in den beiden napoleonischen Staatengründungen des [[Großherzogtum Berg|Großherzogtums Berg]] und des [[Königreich Westfalen|Königreichs Westfalen]] auf. | Im Zusammenhang mit der Gründung des [[Rheinbund|Rheinbundes]] und der Niederlage des preußischen Staates im Jahre 1806 verlor nicht nur dieser seine sämtlichen westfälischen Besitzungen, sondern auch die noch bestehenden kleinen Territorien und ein Teil der 1803 neugeschaffenen Herrschaftsbereiche gingen in den folgenden Jahren in den beiden napoleonischen Staatengründungen des [[Großherzogtum Berg|Großherzogtums Berg]] und des [[Königreich Westfalen|Königreichs Westfalen]] auf. | ||
Das kaiserliche Dekret vom 26. Dezember 1810, das auf dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1810 fußte, vereinigte alle Länder Norddeutschlands nordwestlich einer Linie von [[Wesel]] an der Lippemündung über [[Minden]] bis [[Lauenburg]] an der Elbe unmittelbar dem [[Kaiserreich Frankreich|französischen Kaiserreich]]. Diese Grenzziehung diente zur besseren Durchführung der Kontinentalsperre. | |||
Von den historischen Territorien konnte sich nur das 1789 zum [[Fürstentum Lippe|Fürstentum erhobene Lippe]] behaupten. | Von den historischen Territorien konnte sich nur das 1789 zum [[Fürstentum Lippe|Fürstentum erhobene Lippe]] behaupten. | ||
Hier galten nun die "Cinq codes" die fünf französische Gesetzbücher, die auf die Initiative Napoleons zurückgehen. | Hier galten nun die "'''[[Cinq codes]]'''" die fünf französische Gesetzbücher, die auf die Initiative Napoleons zurückgehen. Sie wirkten auch in Westfalen noch Jahrzehnte nach. | ||
* [[Rechtspflege (Lippedepartement)]] | * [[Rechtspflege (Lippedepartement)]] | ||
* [[Douanen - Gerichte]] | * [[Douanen - Gerichte]] | ||
* [[Tribunal|Tribunale]] | |||
* [[Friedensgericht (Kanton)]] | * [[Friedensgericht (Kanton)]] | ||
===Preußische Justizreform=== | ===Preußische Justizreform=== | ||
Direkt nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. bis 19. Oktober 1813) erfolgte ab dem 21.10.1813 die Organisation der Verwaltung der eroberten Länder durch die verbündeten Mächte durch die Einrichtung eines Zentralverwaltungsdepartements sowie Einsetzung von Generalgouverneuren für einzelne eroberte Länder; Gebiete, die vor 1805 den Verbündeten gehört hatten, fielen sogleich an diese zurück. Preußen errichtete hier das [[Preußisches Gouvernement Weser-Rhein]]. Von Bielefeld aus ernannte der Kommandierende General des III. preußischen Armeekorps, Generalleutnant v. Bülow, am 14. November 1813 den Freiherrn Ludwig v. Vincke (1774 bis 1844), der zuletzt als Regierungspräsident in Potsdam gewirkt hatte und seit 1810 auf dem Gute Ickern bei Dortmund lebte, zum einstweiligen Generalkommissar sämtlicher wiedergewonnener [[Provinz Westfalen|preußischer Gebiete in Westfalen]]. Der Wiener Kongreß sprach dem [[Königreich Preußen]] dann zu seinen alten und den 1803 neuerworbenen Gebieten nicht nur die übrigen 1803 säkularisierten geistlichen Staaten zu, darunter das Herzogtum Westfalen, sondern auch die der 1806 und 1810 mediatisierten weltlichen Landesherren. Es bildete aus ihnen 1816 die [[Provinz Westfalen]], der im Jahre darauf die zunächst der Rheinprovinz zugeschlagenen Gebiete des Fürstentums Siegen mit dem Grund Burbach und den Grafschaften | |||
Wittgenstein eingeschlossen wurden. Außerhalb blieben von den ehemals zu Westfalen gezählten Territorien im Norden das Gebiet des Fürstbistums Osnabrück, des Niederstifts Münster, der Niedergrafschaft Lingen, der Grafschaften Bentheim, Hoya und Diepholz, im Osten das der Grafschaften bzw. Fürstentümer Schaumburg, Lippe und Waldeck und im Westen das der Reichsabtei Essen. | Wittgenstein eingeschlossen wurden. Außerhalb blieben von den ehemals zu Westfalen gezählten Territorien im Norden das Gebiet des Fürstbistums Osnabrück, des Niederstifts Münster, der Niedergrafschaft Lingen, der Grafschaften Bentheim, Hoya und Diepholz, im Osten das der Grafschaften bzw. Fürstentümer Schaumburg, Lippe und Waldeck und im Westen das der Reichsabtei Essen. | ||
Der erste Oberpräsident Freiherr Ludwig Vincke machte sich in seiner dreißigjährigen Amtszeit nicht nur um die Verwaltung der Provinz sehr verdient, sondern trug auch wesentlich ein Verdienst daran, wenn sich in diesem Gebiet schon bald neue Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen bildeten. | Der erste Oberpräsident Freiherr Ludwig Vincke machte sich in seiner dreißigjährigen Amtszeit nicht nur um die Verwaltung der Provinz sehr verdient, sondern trug auch wesentlich ein Verdienst daran, wenn sich in diesem Gebiet schon bald neue Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen bildeten. | ||
Im 19. Jahrhundert wurde die Gerichtsbarkeit dann im Rahmen der preußischen | Im 19. Jahrhundert wurde die Gerichtsbarkeit dann im Rahmen der preußischen Justizreformen neu organisiert und vereinheitlicht. | ||
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Heute gibt es in Westfalen eine Vielzahl von Gerichten, darunter Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Diese Gerichte sind in der Regel für bestimmte Bereiche zuständig, zum Beispiel für Zivil- oder Strafsachen. Darüber hinaus gibt es auch Verwaltungsgerichte und Arbeitsgerichte, die für spezielle Rechtsbereiche zuständig sind. | Heute gibt es in Westfalen eine Vielzahl von Gerichten, darunter Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Diese Gerichte sind in der Regel für bestimmte Bereiche zuständig, zum Beispiel für Zivil- oder Strafsachen. Darüber hinaus gibt es auch Verwaltungsgerichte und Arbeitsgerichte, die für spezielle Rechtsbereiche zuständig sind. | ||
Insgesamt lässt sich sagen, dass die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen eng mit der Entwicklung des Rechts und der Gesellschaft in der Region verbunden ist. Die Gerichte haben im Laufe der Jahrhunderte wichtige Entwicklungen durchgemacht und sind heute ein wichtiger Bestandteil der modernen Justiz in Westfalen. | Insgesamt lässt sich sagen, dass die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen eng mit der Entwicklung des Rechts und der Gesellschaft in der Region verbunden ist. Die Gerichte haben im Laufe der Jahrhunderte wichtige Entwicklungen durchgemacht und sind heute ein wichtiger Bestandteil der modernen Justiz in Westfalen. | ||
===Literatur=== | |||
* Maurer, Friedrich: Geographisch-statistische Beschreibung der im Jahre 1802 dem preußischen Staate zugefallenen Entschädigungsprovinzen (Berlin 1803) | |||
* Statistisches Jahrbuch des Oberems-Departements füt das Jahr 1812 (Osnabrück 11812) | |||
* Emmermann, Friedrich Wilhelm: Handbuch für Maires, Beygeordnete, Polizey-Commissare, Munizipalräthe, Kommunal-Empfänger und Minizipallitäts-Sekretäre (Herborb 1812) | |||
* Bahlmann, Dr. P.: Regierungsbezirk Münster. Seine Zusammensetzung, Eintheilung und Bevölkerung ()Aschendorf 1893) | |||
[[Kategorie:Gericht Regierungsbezirk Münster|Gericht]] | [[Kategorie:Gericht Regierungsbezirk Münster|Gericht]] | ||
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Aktuelle Version vom 31. August 2023, 15:02 Uhr
Hierarchie:
Familienforschung > Lebensumstände > - Portal:Westfalen-Lippe > Entwicklung des Gerichtswesens in Westfalen
Gerichtsgewalt
Das Recht, oder die Befugnis in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urteil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, war Historisch die Richtgewalt. Man wohnte oder stand jeweils unter einer Gerichtsbarkeit, welche man anerkennen oder leugnen konnte.
Historisches Gerichtswesen vor 1806
Die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen reicht zurück bis ins Mittelalter. Zu dieser Zeit wurden Gerichte in der Regel von den Grundherren oder der Kirche gehalten.
- Beifang (Recht)
- Freigericht (Gericht)
- Freistuhl
- Gerichtswesen (Fürstbistum Münster)
- Gogericht
- Halsgericht
- Herrlichkeit Lembeck
- Holzgericht
- Holzgewalt
- Pfahlgericht
- Privatgericht Lippramsdorf
- Vogtding
Städtische Gerichte
Mit der Entstehung der Städte und der damit einhergehenden Verbreitung des Stadtrechts wurden auch in Westfalen Gerichte in den Städten eingerichtet. Diese Gerichte waren oft eigenständige Institutionen mit eigenen Rechtsprechungs- und Verwaltungsbefugnissen.
Weiterentwicklung
Im Laufe der Jahrhunderte wurden die Gerichte in Westfalen weiterentwickelt und verfeinert. Wichtige Meilensteine in der Geschichte der Gerichtsbarkeit waren die Einführung des Kodex Maximilianeus Bavariae im 16. Jahrhundert, der die Rechtsprechung in Bayern vereinheitlichte und damit auch in Westfalen eine einheitlichere Gerichtsbarkeit schuf.
Napoleonische Gesetzes- und Gerichtsreformen
Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 bedeutete das Ende der geistlichen Staatenwelt Westfalens. Der östliche des Oberstifts Münster und des Hochstift Paderborn fielen an Preußen, das kölnische Herzogtum Westfalen an Hessen-Darmstadt, während die Herzöge von Arenberg das Vest Recklinghausen bekamen. Die nördlich angrenzenden Teile des westlichen Oberstifts Münster erhielten in den Fürsten von Salm, den Wild und Rheingrafen, den Herzögen von Croy und Looz-Corswarem gleichfalls linksrheinische Landesherren. Zur Entschädigung der Oranier dienten Dortmund und das Corveyer Land.
Im Zusammenhang mit der Gründung des Rheinbundes und der Niederlage des preußischen Staates im Jahre 1806 verlor nicht nur dieser seine sämtlichen westfälischen Besitzungen, sondern auch die noch bestehenden kleinen Territorien und ein Teil der 1803 neugeschaffenen Herrschaftsbereiche gingen in den folgenden Jahren in den beiden napoleonischen Staatengründungen des Großherzogtums Berg und des Königreichs Westfalen auf.
Das kaiserliche Dekret vom 26. Dezember 1810, das auf dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1810 fußte, vereinigte alle Länder Norddeutschlands nordwestlich einer Linie von Wesel an der Lippemündung über Minden bis Lauenburg an der Elbe unmittelbar dem französischen Kaiserreich. Diese Grenzziehung diente zur besseren Durchführung der Kontinentalsperre.
Von den historischen Territorien konnte sich nur das 1789 zum Fürstentum erhobene Lippe behaupten.
Hier galten nun die "Cinq codes" die fünf französische Gesetzbücher, die auf die Initiative Napoleons zurückgehen. Sie wirkten auch in Westfalen noch Jahrzehnte nach.
Preußische Justizreform
Direkt nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. bis 19. Oktober 1813) erfolgte ab dem 21.10.1813 die Organisation der Verwaltung der eroberten Länder durch die verbündeten Mächte durch die Einrichtung eines Zentralverwaltungsdepartements sowie Einsetzung von Generalgouverneuren für einzelne eroberte Länder; Gebiete, die vor 1805 den Verbündeten gehört hatten, fielen sogleich an diese zurück. Preußen errichtete hier das Preußisches Gouvernement Weser-Rhein. Von Bielefeld aus ernannte der Kommandierende General des III. preußischen Armeekorps, Generalleutnant v. Bülow, am 14. November 1813 den Freiherrn Ludwig v. Vincke (1774 bis 1844), der zuletzt als Regierungspräsident in Potsdam gewirkt hatte und seit 1810 auf dem Gute Ickern bei Dortmund lebte, zum einstweiligen Generalkommissar sämtlicher wiedergewonnener preußischer Gebiete in Westfalen. Der Wiener Kongreß sprach dem Königreich Preußen dann zu seinen alten und den 1803 neuerworbenen Gebieten nicht nur die übrigen 1803 säkularisierten geistlichen Staaten zu, darunter das Herzogtum Westfalen, sondern auch die der 1806 und 1810 mediatisierten weltlichen Landesherren. Es bildete aus ihnen 1816 die Provinz Westfalen, der im Jahre darauf die zunächst der Rheinprovinz zugeschlagenen Gebiete des Fürstentums Siegen mit dem Grund Burbach und den Grafschaften Wittgenstein eingeschlossen wurden. Außerhalb blieben von den ehemals zu Westfalen gezählten Territorien im Norden das Gebiet des Fürstbistums Osnabrück, des Niederstifts Münster, der Niedergrafschaft Lingen, der Grafschaften Bentheim, Hoya und Diepholz, im Osten das der Grafschaften bzw. Fürstentümer Schaumburg, Lippe und Waldeck und im Westen das der Reichsabtei Essen.
Der erste Oberpräsident Freiherr Ludwig Vincke machte sich in seiner dreißigjährigen Amtszeit nicht nur um die Verwaltung der Provinz sehr verdient, sondern trug auch wesentlich ein Verdienst daran, wenn sich in diesem Gebiet schon bald neue Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen bildeten.
Im 19. Jahrhundert wurde die Gerichtsbarkeit dann im Rahmen der preußischen Justizreformen neu organisiert und vereinheitlicht.
- Amtsgericht Ahaus
- Amtsgericht Ahlen
- Amtsgericht Bevergern
- Amtsgericht Bocholt
- Amtsgericht Borken
- Amtsgericht Coesfeld
- Amtsgericht Dorsten
- Amtsgericht Dülmen
- Land- und Stadtgericht Horstmar
- Amtsgericht Ibbenbüren
- Amtsgericht Lüdinghausen
- Amtsgericht Münster
- Amtsgericht Oelde
- Amtsgericht Recklinghausen
- Gericht Rheda
- Amtsgericht Rheine
- Amtsgericht Steinfurt
- Amtsgericht Vreden
- Amtsgericht Warendorf
- Amtsgericht Werne
Gerichte im Nationalsozialismus
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden auch in Westfalen zahlreiche Sondergerichte eingerichtet, die politisch motivierte Verurteilungen und Urteile fällten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Gerichtsbarkeit in Westfalen im Rahmen der Entnazifizierung neu organisiert und demokratisiert.
Gerichtswesen im 21. Jahrhundert
Heute gibt es in Westfalen eine Vielzahl von Gerichten, darunter Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Diese Gerichte sind in der Regel für bestimmte Bereiche zuständig, zum Beispiel für Zivil- oder Strafsachen. Darüber hinaus gibt es auch Verwaltungsgerichte und Arbeitsgerichte, die für spezielle Rechtsbereiche zuständig sind. Insgesamt lässt sich sagen, dass die historische Entwicklung von Gerichtsstätten in Westfalen eng mit der Entwicklung des Rechts und der Gesellschaft in der Region verbunden ist. Die Gerichte haben im Laufe der Jahrhunderte wichtige Entwicklungen durchgemacht und sind heute ein wichtiger Bestandteil der modernen Justiz in Westfalen.
Literatur
- Maurer, Friedrich: Geographisch-statistische Beschreibung der im Jahre 1802 dem preußischen Staate zugefallenen Entschädigungsprovinzen (Berlin 1803)
- Statistisches Jahrbuch des Oberems-Departements füt das Jahr 1812 (Osnabrück 11812)
- Emmermann, Friedrich Wilhelm: Handbuch für Maires, Beygeordnete, Polizey-Commissare, Munizipalräthe, Kommunal-Empfänger und Minizipallitäts-Sekretäre (Herborb 1812)
- Bahlmann, Dr. P.: Regierungsbezirk Münster. Seine Zusammensetzung, Eintheilung und Bevölkerung ()Aschendorf 1893)