Personenstandsregister: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Personenstandsregister''' oder '''Standesamtsregister''' werden im Allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 im [[Deutschland 1871-1918|Deutschen Reich]] von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden [[Deutschland|deutschen Staaten]] fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr. | |||
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Mit dem ''Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung'' vom 6. Februar 1875<ref>{{Wikisource-Link|Gesetz_über_die_Beurkundung_des_Personenstandes_und_die_Eheschließung|Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung}}</ref> wurden im Deutschen Reich ab 1876 amtliche Personenstandsregister eingeführt, die von den dazu eigens bestellten Standesbeamten<ref>Vgl. {{Wikipedia-Link|Standesamt}}</ref> zu führen waren. Hintergrund war die reichsweite Einführung der Zivilehe im Rahmen des sog. ''„Kulturkampfes“''<ref>Vgl. {{Wikipedia-Link|Kulturkampf}}</ref>, die in Preußen bereits ein gutes Jahr zuvor eingeführt worden war. Zuvor waren in den meisten deutschen Staaten die Kirchen staatlich verpflichtet, Duplikate ihrer [[Kirchenbuch|Kirchenbücher]] zu den wesentlichen Amtshandlungen [[Taufe]], [[Trauung]] und [[Bestattung]] abzuliefern und damit amtliche Registeraufgaben zu übernehmen. | |||
Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu [[Frankreich]] gehörenden Gebieten [[Zivilstandsregister]] nach den Bestimmungen des [[Code Civil]] bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem [[Großherzogtum Berg]] und dem [[Königreich Westfalen]]. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der [[Rheinprovinz]] wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz [[Westfalen]]. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein. | Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu [[Frankreich]] gehörenden Gebieten [[Zivilstandsregister]] nach den Bestimmungen des [[Code Civil]] bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem [[Großherzogtum Berg]] und dem [[Königreich Westfalen]]. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der [[Rheinprovinz]], in [[Lübeck]] sowie in [[Bremen]] wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz [[Westfalen]]. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein. | ||
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz [[Preußen]] nach rheinischem Vorbild eingeführt. | Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz [[Preußen]] nach rheinischem Vorbild eingeführt. | ||
===Inhalt der Registereinträge=== | |||
Form und Inhalt der Register wurde zwischen 1875 und 2009 mehrfach erheblich geändert.<ref>Vgl. dazu im Detail: Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: [https://www.lwl.org/waa-download/pdf/Die_Quellen_und_ihre_Inhalte.pdf ''Die Quellen und ihre Inhalte''], 2009.</ref> Die einschneidendste Veränderung war zum 1. Juli 1938 die Einführung des (alten) Familienbuchs, das insbesondere den Zwecken der NS-Rassenideologie dienen sollte. Es wurde bereits ab Oktober 1944 nicht mehr flächendeckend geführt und 1957 wieder abgeschafft. Zwischen 1938 und 2009 wurden die Register '''Personenstandsbücher''' genannt. | |||
Die Register wurden verpflichtend in doppelter Ausfertigung geführt (''Hauptregister'' sowie ''Nebenregister'' mit beglaubigten Abschriften, später ''Erstbuch'' und ''Zweitbuch'', heute ''Sicherungsregister'' genannt) und das Nebenregister am Jahresende an die Aufsichtsbehörde abgegeben. Bis heute müssen die beiden Ausfertigungen getrennt voneinander gelagert werden, für die meisten Standesamtsbezirke sind die nicht mehr fortzuführenden Register daher in unterschiedlichen Archiven zu finden. | |||
Den Registereinträgen wurden ab 1926 in Preußen und ab 1935 im gesamten Reichsgebiet '''Hinweise''' beigeschrieben, die die Verbindung zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen. Möglich sind u.a. Hinweise zwischen Geburts-, Heirats-, und Sterbeeintrag einer Person oder zwischen dem Heiratseintrag der Eltern und dem Geburtseintrag eines in der Ehe geborenen Kindes. Diese Hinweise wurden häufig nicht in das Hauptregister übernommen. | |||
Davon zu unterscheiden sind die '''Randvermerke''', die den Inhalt der Beurkundung ändern. Dabei handelt es sich um eigenständige Beurkundungen, die dementsprechend vom Standesbeamten zu unterschreiben sind (''Folgebeurkundung''). Neben Berichtigungen von Falscheintragungen gehören dazu z. B. Namensänderungen, die Beurkundung des Vaters im Geburtseintrag nach einer späteren Vaterschaftsanerkennung oder (vor 1958) die Auflösung der Ehe durch Tod des erstversterbenden Ehegatten. Für die Randvermerke gaben die Standesämter Änderungsmitteilungen weiter, so dass diese auch in die Nebenregister eingetragen wurden. | |||
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Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiederum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprache mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands durch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde. | Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiederum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprache mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands durch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde. | ||
* Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin) | * Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin) | ||
==Nutzung für die Familienforschung== | |||
Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern waren die Personenstandsregister nach dem bis zum 31. Dez. 2008 gültigen [[Personenstandsgesetz]] im Allgemeinen nicht für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, musste man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten war in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der [[Datenschutz]]. | |||
Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen [[Personenstandsgesetz|Personenstandsgesetzes]] hoben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmter [[Fortführungsfrist|Fortführungsfristen]] nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf. Die Nutzung von Personenstandsregistern in öffentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem [https://www.youtube.com/watch?v=kGZ621ZrKUk&t=5s Video] auf dem YouTube-Hauptkanal von CompGen erklärt. | |||
==Deutsches Reich bis 1946== | ==Deutsches Reich bis 1946== | ||
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* Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: ''Die Quellen und ihre Inhalt'', 2009. [https://www.lwl.org/waa-download/pdf/Die_Quellen_und_ihre_Inhalte.pdf Online] (PDF, 12.05.2009) | * Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: ''Die Quellen und ihre Inhalt'', 2009. [https://www.lwl.org/waa-download/pdf/Die_Quellen_und_ihre_Inhalte.pdf Online] (PDF, 12.05.2009) | ||
* Baumann, Carolin: ''Die Schutzwürdigkeit von Daten in Personenstandsregistern und deren Einfluss auf archivische Arbeitsabläufe : Auswirkungen des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007'', Bachelorarbeit, Potsdam, 2012. [https://opus4.kobv.de/opus4-fhpotsdam/frontdoor/deliver/index/docId/2926/file/BA_Baumann_2012.pdf Online] (PDF, 2012) | |||
* Staatsarchiv Hamburg: ''Informationsblatt zu Personenstandsunterlagen der Hamburgischen Standesämter'', 2013. [https://www.hamburg.de/contentblob/3830588/bb78e30e048e084a50e165b77b7f5638/data/personenstandsunterlagen-infoblatt.pdf Online] (PDF, 06.02.2013) | * Staatsarchiv Hamburg: ''Informationsblatt zu Personenstandsunterlagen der Hamburgischen Standesämter'', 2013. [https://www.hamburg.de/contentblob/3830588/bb78e30e048e084a50e165b77b7f5638/data/personenstandsunterlagen-infoblatt.pdf Online] (PDF, 06.02.2013) |
Aktuelle Version vom 2. April 2023, 18:30 Uhr
Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister
Hinweis: Eine Übersicht in GenWiki erfasster Standesämter ist hier zu finden. Viele Standesämter werden aber auch direkt in den Ortsartikeln mit Adresse und Zuständigkeit benannt. |
Als Personenstandsregister oder Standesamtsregister werden im Allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 im Deutschen Reich von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden deutschen Staaten fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr.
Vorbemerkung
Zeitschiene der Personenstandserfassung
- 16. Jhdt. überlieferte Taufmatrikeln ab 1510, aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel; 1574 ältestes rheinisches Kirchenbuch.
- Auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 wurde auf dem Konzil von Trient während der dritten Sitzungsperiode eine abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret", 1614 Verordnung zu „Sterbebüchern“.
- 18./19. Jahrhundert französische Zivilstandsregister
- 1798-1875 linksrheinisch
- 1810-1814 rechtsrheinisch
- 1808-1814 Westfalen und andere Gebiete
- 19. Jahrhundert Personenstandsregister, Standesamt
- 01.02.1870 Großherzogtum Baden
- 01.10.1874 Preußen
- 01.01.1876 Deutsches Reich
Einleitung
Mit dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875[1] wurden im Deutschen Reich ab 1876 amtliche Personenstandsregister eingeführt, die von den dazu eigens bestellten Standesbeamten[2] zu führen waren. Hintergrund war die reichsweite Einführung der Zivilehe im Rahmen des sog. „Kulturkampfes“[3], die in Preußen bereits ein gutes Jahr zuvor eingeführt worden war. Zuvor waren in den meisten deutschen Staaten die Kirchen staatlich verpflichtet, Duplikate ihrer Kirchenbücher zu den wesentlichen Amtshandlungen Taufe, Trauung und Bestattung abzuliefern und damit amtliche Registeraufgaben zu übernehmen.
Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu Frankreich gehörenden Gebieten Zivilstandsregister nach den Bestimmungen des Code Civil bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem Großherzogtum Berg und dem Königreich Westfalen. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz, in Lübeck sowie in Bremen wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz Westfalen. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz Preußen nach rheinischem Vorbild eingeführt.
Inhalt der Registereinträge
Form und Inhalt der Register wurde zwischen 1875 und 2009 mehrfach erheblich geändert.[4] Die einschneidendste Veränderung war zum 1. Juli 1938 die Einführung des (alten) Familienbuchs, das insbesondere den Zwecken der NS-Rassenideologie dienen sollte. Es wurde bereits ab Oktober 1944 nicht mehr flächendeckend geführt und 1957 wieder abgeschafft. Zwischen 1938 und 2009 wurden die Register Personenstandsbücher genannt.
Die Register wurden verpflichtend in doppelter Ausfertigung geführt (Hauptregister sowie Nebenregister mit beglaubigten Abschriften, später Erstbuch und Zweitbuch, heute Sicherungsregister genannt) und das Nebenregister am Jahresende an die Aufsichtsbehörde abgegeben. Bis heute müssen die beiden Ausfertigungen getrennt voneinander gelagert werden, für die meisten Standesamtsbezirke sind die nicht mehr fortzuführenden Register daher in unterschiedlichen Archiven zu finden.
Den Registereinträgen wurden ab 1926 in Preußen und ab 1935 im gesamten Reichsgebiet Hinweise beigeschrieben, die die Verbindung zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen. Möglich sind u.a. Hinweise zwischen Geburts-, Heirats-, und Sterbeeintrag einer Person oder zwischen dem Heiratseintrag der Eltern und dem Geburtseintrag eines in der Ehe geborenen Kindes. Diese Hinweise wurden häufig nicht in das Hauptregister übernommen.
Davon zu unterscheiden sind die Randvermerke, die den Inhalt der Beurkundung ändern. Dabei handelt es sich um eigenständige Beurkundungen, die dementsprechend vom Standesbeamten zu unterschreiben sind (Folgebeurkundung). Neben Berichtigungen von Falscheintragungen gehören dazu z. B. Namensänderungen, die Beurkundung des Vaters im Geburtseintrag nach einer späteren Vaterschaftsanerkennung oder (vor 1958) die Auflösung der Ehe durch Tod des erstversterbenden Ehegatten. Für die Randvermerke gaben die Standesämter Änderungsmitteilungen weiter, so dass diese auch in die Nebenregister eingetragen wurden.
Musterbeispiele
Im Jahre 1914 wurde vor Beginn des Ersten Weltkrieges bereits die vierte Auflage der hauptsächlich für die preußischen Standesämter bestimmten Musterbeispiele "Schmitz-Wichmann" heraus gegeben. Diese waren durch das Personenstandsgesetz vom 11.06.1920 und durch die ergänzende Verordnung dazu vom 06.07.1920 überholt. Sie beinhalteten eine mit ausgefüllten Mustern begleitete nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks der neuen Standesamtsregister.
Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiederum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprache mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands durch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde.
- Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin)
Nutzung für die Familienforschung
Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern waren die Personenstandsregister nach dem bis zum 31. Dez. 2008 gültigen Personenstandsgesetz im Allgemeinen nicht für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, musste man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten war in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der Datenschutz.
Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen Personenstandsgesetzes hoben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmter Fortführungsfristen nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf. Die Nutzung von Personenstandsregistern in öffentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem Video auf dem YouTube-Hauptkanal von CompGen erklärt.
Deutsches Reich bis 1946
Länderspezifische Zuständigkeiten, regionale Suchmöglichkeiten
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstandsregister und deren Beiakten hinaus.
Zuständigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932
- Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit
- Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit
- Sachsen-Standesamtliche Zuständigkeit
- Württemberg-Standesamtliche Zuständigkeit
- Baden-Standesamtliche Zuständigkeit
- Thüringen-Standesamtliche Zuständigkeit
- Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit
- Mecklenburg-Schwerin-Standesamtliche Zuständigkeit
- Mecklenburg-Strelitz-Standesamtliche Zuständigkeit
- Oldenburg-Standesamtliche Zuständigkeit
- Braunschweig-Standesamtliche Zuständigkeit
- Anhalt-Standesamtliche Zuständigkeit
- Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit
- Schaumburg-Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit
- Hamburg-Standesamtliche Zuständigkeit
- Lübeck-Standesamtliche Zuständigkeit
- Bremen-Standesamtliche Zuständigkeit
Geburtsregister Eintragungen
Vorgänger
Landrecht Kurfürstentum Köln
Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.
Dies waren die Vorläufer der neben den Kirchenbüchern geführten Zivilstandsregister. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen. So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.
Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen
Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.
Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.
Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.
Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1. Oktober 1874 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.
Die brandenburger Kirchenbuch-Duplikate sind im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) in Potsdam archiviert. Teilweise wurden sie durch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verfilmt und stehen über deren Seiten im Internet zur Verfügung.
Ergiebigkeit erhaltener Personen- und Zivilstandsregister in Westfalen
Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspezifischen Fähigkeiten verfügen mußte.
Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht in Westfalen von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau innerhalb der Stadt und auch innerhalb eines Kirchspiels, wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.
Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter Bocholt (Kreis Borken) und Ahaus waren vom Fürstentum Salm und der der Grafschaft Salm-Kyrburg aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende Kirchenbuchverordnung Salm-Salm.
Hessen
Seit der Novellierung des Personenstandsgesetzes 2009 ist für Hessen das Hessische Staatsarchiv Marburg das zuständige Archiv für die Zweitbücher der Personenstandsregister. Seit 2012 werden diese sukzessive digitalisiert.
Nordrhein-Westfalen
Die in Nordrhein-Westfalen erhaltenen Zivilstands- bzw. Personenstandsregister liegen als Zweitschriften zum großen Teil zentral im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen/Abteilung Rheinland in Duisburg und im Personenstandsarchiv Detmold.
- Standesämter im Regierungsbezirk Arnsberg
- Standesämter im Regierungsbezirk Detmold
- Standesämter im Regierungsbezirk Münster
- Standesämter im Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf)
Das Landesarchiv NRW unterteilt seine Bestände in zwei Personenstandsarchive für den westfäischen und rheinischen Landesteil:
- Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe: Die Abteilung Ostwestfalen-Lippe verwahrt Kirchenbücher, Kirchenbuchduplikate, Zivilstandsregister und standesamtliche Personenstandsregister aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster.
- Personenstandsarchiv Rheinland: Der Schwerpunkt der Bestände liegt in den am Standort Duisburg verwahrten Kirchenbüchern aus der Zeit von 1571 bis 1874 sowie den Zweitschriften der Zivil- und Personenstandsregister von 1796/98 bis Juni 1938 mit den zugehörigen Beiakten aus den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf. Hinzu kommen Duplikate von eigenen und fremden Kirchenbüchern, die der Bestandsergänzung dienen, Filme, Mikrofiches und Digitalisate sowie Namensverzeichnisse. Ergänzt werden die Bestände durch nichtstaatliches Schriftgut wie Sammlungen, Nachlässe sowie genealogische Materialien.
Für die Familienforschung stellt das Landesarchiv eine eigene Seite mit den wichtigsten Information bereit:
Die Erstschriften der Standesamtsregister werden in den heute zuständigen Standesämtern aufbewahrt. Nach Ablauf der Schutzfristen werden sie an die zuständigen Stadt- und Kreisarchive abgegeben.
Rheinland-Pfalz
Die in Rheinland-Pfalz erhaltenen Zivilstands- und Personenstandsakten werden seit 2011 größtenteils im Landeshauptarchiv Koblenz zusammengeführt. Darunter sind nicht nur die Personenstandsregister, sondern auch Beleg- und Sammelakten, Dezennaltabellen und Kirchenbücher zu finden.
Änderungen kommunaler Zuständigkeiten
In Preußen lag gemäß der geltenden Amtsverfassung die lokale und regionale Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Standesämter und Einwohnerverwaltung innerhalb der Kreisgebiete als untere staatliche Verwaltungsbehörde bei den Bürgermeistereien der Amtsbezirke oder bei den amtsfreien Kommunen. Mit dem Beginn der Industriealisierung und einhergehender Bevölkerundexplosion änderten sich kommunale Amtsbezirke und Zuständigkeiten besonders in den Ballungsgebieten in rascher Folge, was häufiger zur Versplitterung von Beständen führte.
Bei der Auffindung von Unterlagen über Vorfahren in Ballungsräumen sind daher die raschen Änderungen der Zuständigkeiten von Behörden, Institutionen und Einrichtungen besonders im 19. und 20. Jahrhundert in den Kommunen der Ballungsgebiete zu berücksichtigen. Hilsmittel sind dabei u.a. die Darstellungen der wechselnden Verwaltungsstrukturen in Kreisen, kreisgreien Kommunen, Amtsbürgermeistereien und amtsfreien Bürgermeistereien und deren Zuständigkeiten in den Gemeinden und untergeordneten Kommunalbezirken. Dies gilt entsprechend für die gleichermaßen expandieren kirchlichen Strukturen.
Standesamtsverzeichnisse
- Ein öffentlich zugängliches Standesamtsverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland wurde im Projekt „Elektronisches Standesamtsverzeichnis“ untersucht. Eine Realisierung erfolgte nicht, da es seitens der beteiligten Institutionen keine einhellige Beurteilung der Frage der Notwendigkeit eines öffentlichen elektronischen Standesamtsverzeichnisses gab. („Deutschland-Online Vorhaben Personenstandswesen, Abschlussbericht, Stand: 31.01.2013", http://www.it-planungsrat.de)
- Historische Standesämter und die Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich werden derzeit als verwaltete Standesämter im Standesamtsverzeichnis des Testamentsregisters der Bundesnotarkammer gepflegt. Dieses ist nur institutionellen Nutzern zugänglich, nicht jedoch Privatpersonen. http://www.testamentsregister.de (9.8.2013)
- Standesamts-Lexikon für das Königreich Preussen (1884) (in der DigiBib)
- FÜCHTNER, Jörg, und LAUERMANN, Andrea, Die Zivilstandsregister und die Kirchenbuchduplikate im Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland, Eine Übersicht, Brühl, 1996.
(Enthält Angaben über die im Personenstandsarchiv Rheinland vorhandenen Zivilstandsregister - also bis 1875 - der Standesämter, die zum Sprengel des Archivs gehören.)
Siehe auch
Literatur
- Francis Kruse: Das Standesamt, Handbuch f. Standesbeamte, Berlin 1875 (5. Auflage von 1900).
- Lenk, Karl u. Emil Muschwitz: Praktisches Handbuch für die deutschen Standesbeamten : Musterbeispiele zu Eintragungen in die Standesregister mit Beispielen für die Anbringung von Randeintragungen über Anerkennung und Einbenennung unehelicher Kinder, Kindesannahmen, Namensänderungen, Ehescheidungen pp. und Berichtigungen von Eintragungen, Berlin 1932.
- Schmitz, Ludwig u. August Wichmann: Musterbeispiele zur Eintragungen in die Standesregister sowie zu sonstigen Beurkundungen, Verhandlungen, Zeugnissen f. Ausländer, Eingaben usw. : Prakt. Handb. f. Standesbeamte, Duisburg-Ruhrort 1914 (4. neubearb. u. erg. Aufl.)
- Friedrich Schwan: Die französischen Personenstandsurkunden im linksrheinischen Deutschland, ein Leitfaden für Standesbeamte und Ahnenforscher, München (u. a.) 1942.
- Jörg Füchtner: Der beurkundete Mensch, Personenstandswesen im nördlichen Rheinland vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert; Ausstellung ... im Rahmen d. Programms der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen "Kultur NW ’84", Brühl 1984. (128 Seiten)
- Junkers, Günter: Zivilstandsregister - Personenstandsregister. In: Computergenealogie 1/2013
- Kristin Sander: Digitalisierung von Personenstandsregistern : Herausforderungen, Vorgehensweisen, Empfehlungen. Masterarbeit, Potsdam, 2013 Online (PDF, 21.2.2017)
- Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: Die Quellen und ihre Inhalt, 2009. Online (PDF, 12.05.2009)
- Baumann, Carolin: Die Schutzwürdigkeit von Daten in Personenstandsregistern und deren Einfluss auf archivische Arbeitsabläufe : Auswirkungen des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007, Bachelorarbeit, Potsdam, 2012. Online (PDF, 2012)
- Staatsarchiv Hamburg: Informationsblatt zu Personenstandsunterlagen der Hamburgischen Standesämter, 2013. Online (PDF, 06.02.2013)
Fußnoten
- ↑ Artikel Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. In: Wikisource, Die freie Quellensammlung (in Deutsch).
- ↑ Vgl. Artikel Standesamt. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- ↑ Vgl. Artikel Kulturkampf. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- ↑ Vgl. dazu im Detail: Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: Die Quellen und ihre Inhalte, 2009.