Elementarschule (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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''[[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulen]] im [[Fürstbistum Münster]] dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an [[Westfalen/Kulturtechnik|Kulturtechniken]] zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen. Stratmann: Eine Einrichtung zur Reproduktion der bestehenden Klassengesellschaft.''
''[[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulen]] im [[Fürstbistum Münster]] dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an [[Westfalen/Kulturtechnik|Kulturtechniken]] zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen. Mädchen und Frauen aus niedrigen Gesellschaftsschichten standen als einzige Bildungsmöglichkeit der Besuch der Volksschule offen.''


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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* [[Elementarschule (Westfalen)|Volksschule]] oder [[Elementarschule (Westfalen)]], auch  im 19. Jahrhundert


* [[Elementarschule (Westfalen)]], auch Volksschule im 19. Jahrhundert
===Vorgeschichte===
* „Die Schulen auf dem Lande im [[Fürstbistum Münster]] unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten  damit eine Vorstufe der Volksschule.


===Bedeutung===
* Elementarschule als Grundlage für alle unteren Schichten der Bevölkerung, auch mit versuchten mittleren Schulformen, ab 1801 mit dem Ziel des späteren Einsatzes für Hand- und Industriearbeiten.


;Vorgeschichte: „Die Schulen auf dem Lande im [[Fürstbistum Münster]] unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten  damit eine Vorstufe der Volksschule.
===Grundlage 1782 im [[Fürstbistum Münster]]===
* Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verordnung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. '''Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig'''; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags)<br/><br/> 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)


===Grundlage 1782 im [[Vest Recklinghausen]]===
Im Vest Recklibhausen gibt es zu der Zeit in den Kirchspielen sogenannte dauerhafte öffentliche Schulen als [[Kirchspielsschulen]], welche regelmäßig von "erfahrenen [[Schulmeister|Schulmeistern]] bestzt waren ([[küster|Kirchenküster]]) und daneben zeitlich privat von Nachbarschaften finanzierte [[Nebenschulen]], welche in den abgelegenen Bauerschaften willkürlich und nach eigenem Bedarf von zeitweilig geeignet erscheinenden Angehörigen ländlicher Unterschichten nebenberuflich ("zeitliche [[Schulmeister]]"), meist im eigenen Haus als Bauerschaftsschulen betrieben wurden.
* [[Schulwesen im Vest Recklinghausen]]


;Bedeutung: Elementarschule als Grundlage für alle unteren Schichten der Bevölkerung, auch mit versuchten mittleren Schulformen, ab 1801 mit dem Ziel des späteren Einsatzes für Hand- und Industriearbeiten.
===Grundlage 1801 im [[Fürstbistum Münster]]===
* Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer: <br/><br/>a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren; <br/><br/>b)  Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;<br/><br/>c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;<br/><br/>d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und <br/><br/>e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen; <br/><br/>und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen. <br/><br/> Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern.  <br/><br/>Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck erfüllt werden könne, die Kinder von Jugend auf zur Handarbeit, und zum Fleße zu gewöhnen, dann einen oder anderen, in der Gegend etwa unbekannten, doch nützlichen Zweig der Industrie, und Nahrung einzuführen (...) <ref> '''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B.  in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''</ref>


===Handarbeiten an Elementarschulen===
* Schuljahr 1840/41[[Regierungsbezirk Münster]] ohne die [[Stadt]] [[Münster (Westfalen)|Münster]]  <br/><br/> '''Strickarbeiten von Mädchen und Knaben -''' 33.165 Paar Strümpfe angestrickt und 19.467 Paar gstopft, 31.220 Paar Socken, 1.445 Hosenträger, 3.699 Paar Handschuhe,  1.406 Mützen, 1.547 Geldbeutel,  78 [[Kamisol|Kamisöler]],  39 Leibbinden, 819 Paar Pantoffeln,  3.102 Paar Strumpfbänder, 49 Paar Pulswärmer, 203 Strickbeutel und sonstige Kleinigkeiten  <br/><br/> '''Näharbeiten -''' 5.747 Hemden, 9.061 Hemden ausgebessert, 2.115 Bettücher,  1.350 Kissenbezüge, 1.768 Tischtücher,  640 Sevietten, 5.444 Handtücher, 7.321 Sacktücher (Taschentuch), 6.495 Halstücher,  345 neue Kleider, 5.219 Kleider ausgebessert, 7.133 Schürzen, 3.148 Mützen, 733 Zeichentücher ([[Stickmustertuch]]), 349 Kragen, 21 Jacken, 122 Säcke, 122 Unterröcke u.s.w.  <br/><br/>'''Sonstige Handarbeiten von Knaben -''' 4.627 Körbe, 225 Bienkörbe, 101 Halfter,  366 Halfterstränge, 118 Gurte, 2.736 Litzen, 7.860 Besen, 677 Harken, 6.349 Peitschen, 143 Bürsten, 179 Stricke, 156 Vogelkörbe u.s.w.<ref>'''Quelle:''' Amtsblätter im Regierungsbezirk Münster, Bekanntmachung vom 03.01.1842 </ref>


;Grundlage 1782 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. '''Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig'''; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)
===Elementarschulgliederung===
* Hauptschulen in [[Kirchspiel|Kirchspielen]] mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren  [[Bauerschaft|Bauerschaften]] mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.


;Grundlage 1801 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer: <br/><br/>a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren; <br/><br/>b)  Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;<br/><br/>c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;<br/><br/>d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und <br/><br/>e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen; <br/><br/>und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen. <br/><br/> Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern.  <br/><br/>Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck erfüllt werden könne, die Kinder von Jugend auf zur Handarbeit, und zum Fleße zu gewöhnen, dann einen oder anderen, in der Gegend etwa unbekannten, doch nützlichen Zweig der Industrie, und Nahrung einzuführen (...) <ref> '''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B.  in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''</ref>
===Unterweisungsunterschiede Knaben / Mädchen:1864===
* Mit dem Volksunterricht in den Elementarschulen in Westfalen ist in den Mädchenschulen die Unterweisung der Kinder in weiblichen Handarbeiten, in den Knabenschulen der Unterricht in der Obstbaunzucht verbunden.  


 
===Lehramtsanwärter===
;Elementarschulgliederung: Hauptschulen in [[Kirchspiel|Kirchspielen]] mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren  [[Bauerschaft|Bauerschaften]] mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.
* [[Lehramtsanwärter im Münsterland (1820)]]  
;Lehramtsanwärter: * [[Lehramtsanwärter im Münsterland (1820)]]
* [[Lehramtsanwärter im Münsterland (1854)]]


===Zeitliches Arbeitsmaterial===  
===Zeitliches Arbeitsmaterial===  
* [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/titleinfo/981294 Neues ABC-Buchstabier- und Lese-Buch nach der im Hochstifte Münster eingeführten Lehrart (Münster, Aschendorff, 1877)]
* [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/titleinfo/981294 Neues ABC-Buchstabier- und Lese-Buch nach der im Hochstifte Münster eingeführten Lehrart (Münster, Aschendorff, 1877)]
* [http://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/72369/129/0/  Peschecks, M. Christian: Die vier Species der Rechen-Kunst mit Benahmten Zahlen.(Erschienen in Vorhof der Rechen-Kunst 1763).]
* [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ob/content/titleinfo/2213772  Rochow, Friedrich Eberhard: Der Kinderfreund : ein Lesebuch zum Gebrauche in Landschulen (Münster, Aschendorff, 1796)]  
* [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/ob/content/titleinfo/2213772  Rochow, Friedrich Eberhard: Der Kinderfreund : ein Lesebuch zum Gebrauche in Landschulen (Münster, Aschendorff, 1796)]  
* Wilmsen, F. P.: Der deutsche Kinderfreund, ein Lesebuch für Volksschulen (Auflagen 1822/50)
* Wilmsen, F. P.: Der deutsche Kinderfreund, ein Lesebuch für Volksschulen (Auflagen 1822/50)
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====Fußnoten====
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<references/>
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==Internet==
* [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/titleinfo/2441672 Lahm, Johann Gottl. Franz Xaver: Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Hochl. Regierung zu Münster über das Elementar-Schulwesen nach den Amtsblättern von 1816 bis 1837, ein Handbuch für Pfarrer, Schul-Inspektoren, Schullehrer und für Jeden, welcher für die Elementarschule zu wirken hat.( Hrsg. Raßmann, Ernst)]
** [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/2440655  I. Verordnung für die Deutschen und Trivial-Schulen des Hochstifts Münster d. d. 2. September 1801.]
** [http://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/2440690  III. Dienst-Instruktion für die katholischen Schul-Inspektoren im Regierungsbezirke Münster.]


[[Kategorie:Schulwesen in Westfalen]]
[[Kategorie:Schulwesen in Westfalen]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 19. März 2016, 12:34 Uhr

Elementarschulen im Fürstbistum Münster dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an Kulturtechniken zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen. Mädchen und Frauen aus niedrigen Gesellschaftsschichten standen als einzige Bildungsmöglichkeit der Besuch der Volksschule offen.

Hierarchie:

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Wappen - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Schulwesen im Münsterland > Elementarschule (Westfalen)

Amtssprache

Vorgeschichte

  • „Die Schulen auf dem Lande im Fürstbistum Münster unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten damit eine Vorstufe der Volksschule.“

Bedeutung

  • Elementarschule als Grundlage für alle unteren Schichten der Bevölkerung, auch mit versuchten mittleren Schulformen, ab 1801 mit dem Ziel des späteren Einsatzes für Hand- und Industriearbeiten.

Grundlage 1782 im Fürstbistum Münster

  • Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verordnung zum Elementarschulwesen mit folgenden Schwerpunkten:

    1. Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig;

    2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung;

    3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags)

    4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)

Grundlage 1782 im Vest Recklinghausen

Im Vest Recklibhausen gibt es zu der Zeit in den Kirchspielen sogenannte dauerhafte öffentliche Schulen als Kirchspielsschulen, welche regelmäßig von "erfahrenen Schulmeistern bestzt waren (Kirchenküster) und daneben zeitlich privat von Nachbarschaften finanzierte Nebenschulen, welche in den abgelegenen Bauerschaften willkürlich und nach eigenem Bedarf von zeitweilig geeignet erscheinenden Angehörigen ländlicher Unterschichten nebenberuflich ("zeitliche Schulmeister"), meist im eigenen Haus als Bauerschaftsschulen betrieben wurden.

Grundlage 1801 im Fürstbistum Münster

  • Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer:

    a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren;

    b) Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;

    c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;

    d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und

    e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen;

    und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen.

    Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern.

    Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck erfüllt werden könne, die Kinder von Jugend auf zur Handarbeit, und zum Fleße zu gewöhnen, dann einen oder anderen, in der Gegend etwa unbekannten, doch nützlichen Zweig der Industrie, und Nahrung einzuführen (...) [1]

Handarbeiten an Elementarschulen

  • Schuljahr 1840/41Regierungsbezirk Münster ohne die Stadt Münster

    Strickarbeiten von Mädchen und Knaben - 33.165 Paar Strümpfe angestrickt und 19.467 Paar gstopft, 31.220 Paar Socken, 1.445 Hosenträger, 3.699 Paar Handschuhe, 1.406 Mützen, 1.547 Geldbeutel, 78 Kamisöler, 39 Leibbinden, 819 Paar Pantoffeln, 3.102 Paar Strumpfbänder, 49 Paar Pulswärmer, 203 Strickbeutel und sonstige Kleinigkeiten

    Näharbeiten - 5.747 Hemden, 9.061 Hemden ausgebessert, 2.115 Bettücher, 1.350 Kissenbezüge, 1.768 Tischtücher, 640 Sevietten, 5.444 Handtücher, 7.321 Sacktücher (Taschentuch), 6.495 Halstücher, 345 neue Kleider, 5.219 Kleider ausgebessert, 7.133 Schürzen, 3.148 Mützen, 733 Zeichentücher (Stickmustertuch), 349 Kragen, 21 Jacken, 122 Säcke, 122 Unterröcke u.s.w.

    Sonstige Handarbeiten von Knaben - 4.627 Körbe, 225 Bienkörbe, 101 Halfter, 366 Halfterstränge, 118 Gurte, 2.736 Litzen, 7.860 Besen, 677 Harken, 6.349 Peitschen, 143 Bürsten, 179 Stricke, 156 Vogelkörbe u.s.w.[2]

Elementarschulgliederung

  • Hauptschulen in Kirchspielen mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren Bauerschaften mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.

Unterweisungsunterschiede Knaben / Mädchen:1864

  • Mit dem Volksunterricht in den Elementarschulen in Westfalen ist in den Mädchenschulen die Unterweisung der Kinder in weiblichen Handarbeiten, in den Knabenschulen der Unterricht in der Obstbaunzucht verbunden.

Lehramtsanwärter

Zeitliches Arbeitsmaterial

Fußnoten

  1. Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.
  2. Quelle: Amtsblätter im Regierungsbezirk Münster, Bekanntmachung vom 03.01.1842

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