Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/205: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen die Polizeibehörde gestatten, daß größere Mengen in den Verkaufsräumen vorräthig gehalten werden.<br /> | |||
{{NE}}In den Verkaufsräumen müssen die Vorräthe von Mineralölen in wohl verschlossenen Gefäßen und an solchen Orten aufbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne oder Oefen nicht in erheblichem Grade ausgesetzt sind. | |||
<center>§ 7.</center> | |||
{{NE}}Wer mit Mineralölen handelt oder solche lagert, ist verbunden, hiervon, unter näherer Bezeichnung der Localitäten, in welchen die zum Handel bestimmten oder gelagerten Mineralöle aufbewahrt werden, der Polizeibehörde Anzeige zu machen. seine Localitäten zu jeder Zeit einer polizeilichen Revision unterziehen zu lassen und die Vorsichtsmaßregeln zu befolgen, welche von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden. | |||
<center>§ 8.</center> | |||
{{NE}}Wer den in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen oder den zu deren Vollzug von der Polizeibehörde ertheilten besonderen Vorschriften zuwiderhandelt, verfällt in die durch das Gesetz vom 17. October 1868, beziehungsweise das Gesetz vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, angedrohte Geldstrafe bis zu 150 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] | |||
<center>§ 9.</center> | |||
{{NE}}Vorstehende Verordnung tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Tage Unsere Verordnung vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt wird. | |||
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{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 28. December 1882.<br /><br /> | |||
{{NE}}'''(L. S.)''' | |||
<center>'''{{Sperrschrift |LUDWIG.}}'''</center> | |||
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Aktuelle Version vom 12. Dezember 2015, 19:44 Uhr
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Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen die Polizeibehörde gestatten, daß größere Mengen in den Verkaufsräumen vorräthig gehalten werden.
In den Verkaufsräumen müssen die Vorräthe von Mineralölen in wohl verschlossenen Gefäßen und an solchen Orten aufbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne oder Oefen nicht in erheblichem Grade ausgesetzt sind.
Wer mit Mineralölen handelt oder solche lagert, ist verbunden, hiervon, unter näherer Bezeichnung der Localitäten, in welchen die zum Handel bestimmten oder gelagerten Mineralöle aufbewahrt werden, der Polizeibehörde Anzeige zu machen. seine Localitäten zu jeder Zeit einer polizeilichen Revision unterziehen zu lassen und die Vorsichtsmaßregeln zu befolgen, welche von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden.
Wer den in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen oder den zu deren Vollzug von der Polizeibehörde ertheilten besonderen Vorschriften zuwiderhandelt, verfällt in die durch das Gesetz vom 17. October 1868, beziehungsweise das Gesetz vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, angedrohte Geldstrafe bis zu 150
Vorstehende Verordnung tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Tage Unsere Verordnung vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt wird.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 28. December 1882.
(L. S.)