Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/204

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 26.


§ 2.

      Innerhalb der Ortschaften dürfen

       1) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen, nur in Mengen von höchstens 100 kg,
2) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 mm. erst bei einer Erwärmung auf 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers oder mehr entflammbare Dämpfe entweichen lassen, nur in Mengen von höchstens 500 kg

gelagert werden.
      Lagerung größerer Mengen kann von der Polizeibehörde bei besonders günstigen Localverhältnissen, auf Grund sachverständigen Gutachtens unter besonderen Vorsichtsmaßregeln, ausnahmsweise genehmigt werden.

§ 3.

      Innerhalb der Ortschaften muß die Lagerung der Mineralöle in Lagerräumen stattfinden, welche feuerfest, unheizbar, gut ventilirt, verschließbar sind, keine Ausflüsse oder Abzüge nach Straßen, Canälen, Hofräumen oder Brunnen haben, und mit anderen, leicht entzündlichen oder große Wärme entwickelnden Gegenständen nicht belegt sind.
      Ausnahmsweise kann die Polizeibehörde gestatten, daß Mineralöle der in pos. 2 des § 2 bezeichneten Beschaffenheit im Freien oder unter offenen Schuppen in Hofräumen und ähnlichen eingeschlossenen Plätzen unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln gelagert werden.

§ 4.

      Außerhalb der Ortschaften dürfen Mineralöle mit Erlaubniß der Polizeibehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen gelagert werden.

§ 5.

      Die Lagerräume dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten werden, welche sich in gutem Zustande befinden. Es ist untersagt, in denselben Feuer anzumachen und Tabak zu rauchen.
      In den Lagerräumen dürfen Mineralöle der in § 2 pos. 1 bezeichneten Beschaffenheit nur in Glasgefäßen von nicht über 50 kg Oelinhalt, welche durch Flechtwerk geschützt sind (s. g. Korbflaschen), oder in vollständig dichten Metallgefäßen oder in besonders guten dauerhaften Fässern aufbewahrt werden.

§ 6.

      Ein Verkaufsraum darf nicht über 25 kg von Mineralölen der in § 2, pos. 1, und nicht über 50 kg. von Mineralölen der in § 2 pos. 2 bezeichneten Beschaffenheit enthalten.