Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/154: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 19.'''</center>
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|width=100px | ||{{NE}}Ueber die Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Schiffsatteste hat der Vorstand der Commission ein Journal zu führen und die Atteste in chronologischer Reihenfolge mit Nummern zu versehen. Wird an einem Schiffe nur die Anbringung der neuen Einsenkungsklammern nach Maßgabe der Verordnung vom 6. September 1882 bewirkt, so legt das betreffende Commissionsmitglied (§ 4 letzter Abs.) das Schiffsattest mit der durch § 4 der genannten Verordnung vorgeschriebenen, zur Vervollständigung des Attestes erforderlichen Angabe dem Vorstand der Commission zur Eintragung in das Attest vor.
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| ||<center>§ 17.</center>
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|{{NE}}1. aus den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung;
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|Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnet:
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|colspan=2 |Vorstand der Commission.||<center>5</center>||<center>8</center>||<center>10</center>||<center>12</center>||<center>15
|-
|colspan=2 |Hafenmeister||<center>4</center>||<center>7</center>||<center>7</center>||<center>7</center>||<center>8</center>
|-
|width=200px |Schiffsbaukundiges||Mit||<center>3</center>||<center>5</center>||<center>7</center>||<center>7</center>||<center>9</center>
|-
|Schifffahrtskundiges||gli||<center>3</center>||<center>5</center>||<center>6</center>||<center>7</center>||<center>9</center>
|-
|Maschinenbaukundiges||ed.||<center>.</center>||<center>.</center>||<center>.</center>||<center>7</center>||<center>9</center>
|-
|colspan=2 |<center>Zusammen</center>||<center>15</center>||<center> 25</center>||<center>30||<center> 40</center>||<center> 50</center>
|}
</div>
{|
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Aktuelle Version vom 30. November 2015, 21:28 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


      Ueber die Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Schiffsatteste hat der Vorstand der Commission ein Journal zu führen und die Atteste in chronologischer Reihenfolge mit Nummern zu versehen. Wird an einem Schiffe nur die Anbringung der neuen Einsenkungsklammern nach Maßgabe der Verordnung vom 6. September 1882 bewirkt, so legt das betreffende Commissionsmitglied (§ 4 letzter Abs.) das Schiffsattest mit der durch § 4 der genannten Verordnung vorgeschriebenen, zur Vervollständigung des Attestes erforderlichen Angabe dem Vorstand der Commission zur Eintragung in das Attest vor.
§ 17.
Kosten des
Verfahrens.
      Die Kosten des Verfahrens bestehen:
      1. aus den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung;
      2. aus den Gebühren der Mitglieder der Commission.
Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnet:
Segelschiffe.
Dampfschiffe.
Tragfähigkeit.
Pferdekraft.
unter
200
Tonnen
200 Tonnen und
mehr
unter
20
20
und mehr.
von Holz
von Eisen.
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Vorstand der Commission.
5
8
10
12
15
Hafenmeister
4
7
7
7
8
Schiffsbaukundiges Mit
3
5
7
7
9
Schifffahrtskundiges gli
3
5
6
7
9
Maschinenbaukundiges ed.
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.
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7
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Zusammen
15
25
30
40
50
      Für Nachuntersuchungen werden die vorstehenden Gebührensätze um 2/5 ermäßigt. Werden an dem Schiffe nur neue Einsenkungsklammern angebracht, so ist hierfür ausser dem Betrag der Auslagen unter Ziffer 1 eine Gebühr von 3 Mark 5.svg zu entrichten.
      Findet gleichzeitig mit der Untersuchung eines Dampfschiffs eine Prüfung, bezw. eine äußere oder innere Revision des Schiffskessels statt, so hat der hierfür zugezogene Sachverständige die für dieses Geschäft bestimmten Gebühren zu beanspruchen, für seine Mitwirkung bei der Schiffsuntersuchung, speciell der Prüfung der Maschine eine weitere Gebühr aber