Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/153
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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und hinten). Diese Stellen sind so zu wählen, daß darunter Tiefgang und Eichscalen zweckmäßig anzubringen sind, ohne beim Gebrauche des Schiffes durch Schwerter oder andere Gegenstände verdeckt zu werden. In die vorderste Klammer auf jeder Seite sind mit 2 bis 21/2 cm hohen lateinischen Buchstaben bezw. arabischen Zahlen einzuhauen: |
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innerhalb eines Ringes der Anfangs- und Endbuchstabe des Sitzes der Untersuchungsstelle Mz, nach hinten: die durch Eichung oder Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit. | |
In dem über den Verlauf und das Ergebniß der Untersuchung abzufassenden Protocoll hat sich die Commission im Einzelnen darüber auszusprechen, ob das Schiff in seinem Bau, wie in seiner Einrichtung und Ausrüstung den allgemeinen und den betreffenden speciellen Erfordernissen (§§ 9, 10 und 11) entspricht oder welche Mängel wahrgenommen worden sind. Besonders zu verzeichnen sind die Anker, Taue und Rettungsmittel, welche auf dem Schiff vorhanden sind, bezw. von der Commission für nothwendig erachtet werden. Sodann sind in dem Protocol! die gemäß § 12 bestimmten Maße genau anzugeben. Die Protocolle werden, in chronologischer Reihenfolge geheftet, in dem Dienstlokal des Hafencommissariats Mainz aufbewahrt. |
protocoll. |
Von den bei der Untersuchung erhobenen Anständen macht der Vorstand der Commission dem Eigenthümer oder Führer des Schiffes mündlich oder schriftlich Eröffnung und bestimmt die Frist, innerhalb welcher die Mängel beseitigt werden müssen. - Wird diese Frist, ohne daß von dem Vorstand der Commission eine Verlängerung zugestanden worden ist, nicht eingehalten, so wird das Verfahren eingestellt. In diesem Fall muß, bevor das Schiff seine Fahrt antritt, ein wiederholtes Gesuch um Ausstellung des Schiffsattestes eingereicht werden. | dem Vorfinden von Mängeln. |
Das Schiffsattest wird nach dem beigefügten Formular von dem Vorstand der Untersuchungs-Commission doppelt ausgefertigt. Eine Ausfertigung ist dem Eigenthümer oder Führer des untersuchten Schiffes zu behändigen, die zweite zu den Acten des Großherzoglichen Hafencommissariats Mainz zu nehmen. Dem zuständigen Rheinschifffahrts-Inspector ist von der Ausstellung des Attestes Nachricht zu geben. | Anlage. |