Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/118: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 10.
§ 2.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
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{{NE}}Im Uebrigen ist in Fällen der im § 1 erwähnten Art folgendes Verfahren einzuhalten:<br /> | |||
{{NE}}Es sind zunächst die Betheiligten zur näheren Bezeichnung der unsichtbaren Grenzen oder festen Abtheilung ihrer Parzellen aufzufordern.<br /> | |||
{{NE}}Wird auf diesem Wege eine übereinstimmende Bezeichnung der Grenzen oder feste Abtheilung der Parzellen nicht erzielt, so sind die Grenzen auf Kosten der Betheiligten mit Benützung des in den Grundbüchern vorhandenen Materials zu ermitteln und sind die Resultate dieser Ermittelung der Aufnahme zu Grunde zu legen. | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 20. Mai 1882. | |||
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<center>Aus Allerhöchstem Auftrage:<br />'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />{{Sperrschrift |Schleiermacher.}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 25. November 2015, 20:37 Uhr
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Im Uebrigen ist in Fällen der im § 1 erwähnten Art folgendes Verfahren einzuhalten:
Es sind zunächst die Betheiligten zur näheren Bezeichnung der unsichtbaren Grenzen oder festen Abtheilung ihrer Parzellen aufzufordern.
Wird auf diesem Wege eine übereinstimmende Bezeichnung der Grenzen oder feste Abtheilung der Parzellen nicht erzielt, so sind die Grenzen auf Kosten der Betheiligten mit Benützung des in den Grundbüchern vorhandenen Materials zu ermitteln und sind die Resultate dieser Ermittelung der Aufnahme zu Grunde zu legen.
Darmstadt, den 20. Mai 1882.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Kramer.