Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/117
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
die Begrenzung der Parzellen zum Behufe der Katasteroperationen betreffend.
Nachdem es als angezeigt erkannt worden ist, die Anwendung der Bestimmungen im § 39 der Grenzregulirungs-Instruction vom 30. Juni 1824 im Geiste der neuen Grundbuchsgesetzgebung zu beschränken, werden die nachfolgenden näheren Vorschriften ertheilt.
Bei Aufstellung neuer Kataster für Gemarkungen mit ordnungsmäßig fortgeführten Grundbüchern sind für die Folge die Bestimmungen des § 39 der Grenzregulirungs-Instruction vom 30. Juni 1824 alsdann nicht mehr in Anwendung zu bringen, wenn sich die auf dem Felde unsichtbaren Grenzen zwischen nebeneinander liegenden Grundstücken verschiedener Eigenthümer, insbesondere von Ehegatten oder Kindern, überhaupt noch ermitteln lassen. In solchen Fällen sind vielmehr die Angaben der vorhandenen Grundbücher stets insolange als maßgebend anzusehen, bis auf dem Wege der Mutation eine Aenderung herbeigeführt ist, auf Grund deren eine Vereinigung der betreffenden Grundstücke bewirkt werden kann.