Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/063: Unterschied zwischen den Versionen
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|rowspan=3 |{{NE}}||rowspan=3 width=15px | ||valign="top" |m.|| Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müssen mit gut schließenden eisernen Thüren versehen sein. | |||
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|valign="top" |n.|| Die Flächen, aus welchen daß Malz zum Dörren aufgelegt wird, die Darrflächen, sind ganz aus feuerbeständigem Material (Drahtgeflechte, durchlöcherte Metallbleche, durchlöcherte Thonplatten etc.) herzustellen und durch feuersichere Träger oder Unterlagen zu unterstützen. Die Befestigung an den Umfangswänden muß ebenfalls in feuersicherer Weise, mit Ausschluß von Holz, erfolgen. | |||
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|valign="top" |o.|| Für Malzdarren mit anderer als der oben angegebenen Feuerungs- und Röhren-Einrichtung werden die diesfalls erforderlichen besonderen Vorschriften im einzelnen Fall von der Polizeibehörde ertheilt. | |||
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{{NE}}14) Für die Einrichtung von {{Sperrschrift |Hopfendarren}} finden die Vorschriften über den Bau der Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung.<br /> | |||
{{NE}}15) Gleiches gilt auch für {{Sperrschrift |Waldsamen-Darren}} (Waldsamen-Auskleng-Anstalten).<br /> | |||
{{NE}}16) Für kleinere {{Sperrschrift |Nußdarren}} finden, wenn sie eine ähnliche Construction erhalten, wie Obstdarren, die Bestimmungen der Nummer 12 analoge Anwendung.<br /> | |||
{{NE}}Für größere Nußdarren finden die Vorschriften über den Bau der Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung. Soll indessen der zum Dörren der Nüsse bestimmte Rauch nicht mittelst geschlossener Röhren unter der Darrfläche hergeführt, sondern offen durch die Nüsse hergeleitet werden, wie solches bei den sogenannten Rauch-Malzdarren älterer Construction der Fall ist, so sind Feuerstelle und Rauchzüge so anzulegen, daß von denselben kein Feuer zu den Nüssen gelangen kann, und die Verwendung von hölzernen Darrflächen, Horden und Rosten ist unstatthaft.<br /> | |||
{{NE}}17) Auch für {{Sperrschrift |Tabakdarren}} und {{Sperrschrift |Cichoriendarren}} finden die Vorschriften über Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung.<br /> | |||
{{NE}}18) Bezüglich der Herstellung von {{Sperrschrift |Trockenräumen für Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Schreiner, Instrumentenmacher, Lackirer etc., sowie solcher Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln etc., ist, wenn die Heizung mittelst erwärmter Luft oder durch Oefen oder Rauchröhren erfolgt und insofern nicht von der Polizeibehörde im einzelnen Fall noch weitere Anordnungen vorgeschrieben werden, Nachstehendes zu beachten: | |||
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|{{NE}}||width=15px | ||valign="top" |a.|| Trockenräume, welche bis zu 50° Celsius erwärmt werden, können aus gemauertem und verputztem Fachwerk mit verputzten Holzdecken hergestellt werden. Die Fußböden müssen aus feuersicherem Material bestehen. Die Thüren sind auf der inneren Seite mit Blech zu überziehen und die Fensteröffnungen mit vollen Läden zu versehen, welche ebenfalls mit Blech zu beschlagen sind. Hölzerne Unterstützungspfosten sind nicht gestattet. Wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus Blech herzustellen, oder von Mauerwerk aufzuführen und von | |||
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Aktuelle Version vom 19. November 2015, 17:20 Uhr
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m. | Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müssen mit gut schließenden eisernen Thüren versehen sein. | ||
n. | Die Flächen, aus welchen daß Malz zum Dörren aufgelegt wird, die Darrflächen, sind ganz aus feuerbeständigem Material (Drahtgeflechte, durchlöcherte Metallbleche, durchlöcherte Thonplatten etc.) herzustellen und durch feuersichere Träger oder Unterlagen zu unterstützen. Die Befestigung an den Umfangswänden muß ebenfalls in feuersicherer Weise, mit Ausschluß von Holz, erfolgen. | ||
o. | Für Malzdarren mit anderer als der oben angegebenen Feuerungs- und Röhren-Einrichtung werden die diesfalls erforderlichen besonderen Vorschriften im einzelnen Fall von der Polizeibehörde ertheilt. |
14) Für die Einrichtung von Hopfendarren finden die Vorschriften über den Bau der Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung.
15) Gleiches gilt auch für Waldsamen-Darren (Waldsamen-Auskleng-Anstalten).
16) Für kleinere Nußdarren finden, wenn sie eine ähnliche Construction erhalten, wie Obstdarren, die Bestimmungen der Nummer 12 analoge Anwendung.
Für größere Nußdarren finden die Vorschriften über den Bau der Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung. Soll indessen der zum Dörren der Nüsse bestimmte Rauch nicht mittelst geschlossener Röhren unter der Darrfläche hergeführt, sondern offen durch die Nüsse hergeleitet werden, wie solches bei den sogenannten Rauch-Malzdarren älterer Construction der Fall ist, so sind Feuerstelle und Rauchzüge so anzulegen, daß von denselben kein Feuer zu den Nüssen gelangen kann, und die Verwendung von hölzernen Darrflächen, Horden und Rosten ist unstatthaft.
17) Auch für Tabakdarren und Cichoriendarren finden die Vorschriften über Malzdarren (vergleiche Nr. 13) analoge Anwendung.
18) Bezüglich der Herstellung von {{Sperrschrift |Trockenräumen für Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Schreiner, Instrumentenmacher, Lackirer etc., sowie solcher Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln etc., ist, wenn die Heizung mittelst erwärmter Luft oder durch Oefen oder Rauchröhren erfolgt und insofern nicht von der Polizeibehörde im einzelnen Fall noch weitere Anordnungen vorgeschrieben werden, Nachstehendes zu beachten:
a. | Trockenräume, welche bis zu 50° Celsius erwärmt werden, können aus gemauertem und verputztem Fachwerk mit verputzten Holzdecken hergestellt werden. Die Fußböden müssen aus feuersicherem Material bestehen. Die Thüren sind auf der inneren Seite mit Blech zu überziehen und die Fensteröffnungen mit vollen Läden zu versehen, welche ebenfalls mit Blech zu beschlagen sind. Hölzerne Unterstützungspfosten sind nicht gestattet. Wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus Blech herzustellen, oder von Mauerwerk aufzuführen und von |