Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/064
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Holzwerk zu isoliren, auch mit leicht und sicher zu handhabenden eisernen Schiebern zu versehen. Etwaige kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner Schieber verschließbar zu machen. | |||
b. | Die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraums angelegt werden. | ||
c. | Trockenräume, in welchen eine höhere Temperatur als von 50° Celsius erzeugt wird, sind in den Umfangswänden, Böden und Decken durchaus massiv, ohne Holz, und deren Oeffnungen sind mit eisernen Thüren, eisernen Leiden oder Schiebern schließbar herzustellen. | ||
d. | Oefen in den Trockenkammern sind, soweit sie glühend werden, mit Schutzmantel von Mauerwerk oder Eisenblech zu umgeben. Wegen Anlage der Heizröhren finden die unter Nr. 8 ertheilten Vorschriften analoge Anwendung. Es sind Vorkehrungen zu treffen, wodurch das Herabfallen der zu trocknenden Stoffe auf die erhitzten Röhren verhindert wird. Bei Trockenraumen mit Dampf- oder Heißwasserheizungen sind die unter Nr. 9 und 10 ertheilten Vorschriften zu beachten. |
19) Für Kesselfeuerungen zu gewerblichem Betrieb, Abdampfpfannen, Calciniröfen, Hüfneröfen etc., finden die in diesem § gegebenen Bestimmungen insoweit analoge Anwendung, als es sich nicht um ungewöhnliche Feuerungsanlagen für industrielle Anstalten handelt, für welche auf Grund technischer Gutachten von der Polizeibehörde in jedem einzelnen Fall besondere Vorschriften zu ertheilen sind.
20) Die in Vorstehendem ertheilten Vorschriften sind als allgemeine Normen für die Ausarbeitung der Projecte und die Herstellung von größeren Heizungsanlagen, Darren, Trockenkammern, Kesselanlagen etc. zu beachten, für deren specielle polizeiliche Prüfung und Genehmigung stets Detailplane vorzulegen sind.
§ 65.
Die Aufführung der Umfangswände [Außenmauern) von Mauerwerk ist in der allgemeinen Bauordnung durch die Vorschriften über Brandmauern nur hinsichtlich einzelner Gebäudeseiten vorgeschrieben (vergleiche Art. 45 ff.).
In Ortsstatuten kann nach Art. 44 die Ausführung der Umfangsmauern von Stein oder anderem unverbrennlichem Materiale vorgeschrieben werden. Die Ausfüllung des Fachwerks mit sogenannten Fitzgerten und Lehm wird namentlich in solchen Gegenden zu gestatten sein, wo die vorkommenden Bruchsteine als Baumaterial sich nicht eignen, und Backsteine