Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/159: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die Mitglieder der Justiz-Canzleien, sowie die Justiz- und Polizei-Beamten können, wie sich von selbst versteht, von den Standesherrn durch Uebertragung von Geschäften, welche ausser ihrem, durch gegenwärtiges Edict bezeichneten amtlichen Wirkungskreise liegen, von der pünktlichen Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht abgehalten werden.
<center>§. 72.</center>
{{NE}}Die Correspondenz zwischen Unsern andern Staats-Mittel-Behörden und den standesherrlichen Justiz-Canzleien wird in derselben Form geführt, wie die Korrespondenz jener Mittel-Behörden unter sich.<br />An die Justiz- und Polizei-Beamten bedienen sich die ihnen vorgesetzten Staatsbehörden der Rescriptsform, und diese Beamten haben sich ihrer Seits, sowie die Justiz-Canzleien, in allen Fällen nach denselben Formen zu achten, welche Unseren Behörden gleicher Categorie vorgeschrieben sind.
<center>§. 73.</center>
{{NE}}Die Standesherrn können zu Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen, Rentmeister, Kammerräthe und Kammerdirectoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch unter der Benennung - Rentkammer oder Domainen-Canzlei - collegialisch vereinigte Verwaltungs-Behörden bilden. Auch können sie die, an ihren Höfen bisher üblich gewesenen Hofwürden ertheilen. Wenn dieselben ihren Dienern höhere Titel verleihen wollen, so muß hiezu Unsere Genehmigung nachgesucht werden.
<center>§. 74.</center>
{{NE}}Die standesherrlichen Rentkammern oder Domainen-Canzleien haben sich in ihren Vorstellungen an Unsere Staats-Behörden der allgemein üblichen Curialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen Rentkammern erlassen werden.
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<center>K. {{Sperrschrift |Ausscheidung der Schulden, Diener und Pensionen.}}<br />§. 75.</center>
{{NE}}Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und Pensionen, verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, und den, in Folge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die noch abzutheilenden standesherrlichen Kammerschulden sollen nach dem Verhältniß der, dem Standesherrn verbleibenden, und der, Uns aus ihrem Kameral-Vermögen zufallenden Einkünfte, abgetheilt, somit die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral-Vermögen an Unsere Staatskassen entrichten, den standesherrlichen Einkünften abgeschrieben, und denjenigen Einkünften, auf welche die Schulden von Unsern Staats-Cassen zu übernehmen sind, zugerechnet werden.

Aktuelle Version vom 10. November 2014, 05:49 Uhr

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      Die Mitglieder der Justiz-Canzleien, sowie die Justiz- und Polizei-Beamten können, wie sich von selbst versteht, von den Standesherrn durch Uebertragung von Geschäften, welche ausser ihrem, durch gegenwärtiges Edict bezeichneten amtlichen Wirkungskreise liegen, von der pünktlichen Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht abgehalten werden.

§. 72.

      Die Correspondenz zwischen Unsern andern Staats-Mittel-Behörden und den standesherrlichen Justiz-Canzleien wird in derselben Form geführt, wie die Korrespondenz jener Mittel-Behörden unter sich.
An die Justiz- und Polizei-Beamten bedienen sich die ihnen vorgesetzten Staatsbehörden der Rescriptsform, und diese Beamten haben sich ihrer Seits, sowie die Justiz-Canzleien, in allen Fällen nach denselben Formen zu achten, welche Unseren Behörden gleicher Categorie vorgeschrieben sind.

§. 73.

      Die Standesherrn können zu Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen, Rentmeister, Kammerräthe und Kammerdirectoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch unter der Benennung - Rentkammer oder Domainen-Canzlei - collegialisch vereinigte Verwaltungs-Behörden bilden. Auch können sie die, an ihren Höfen bisher üblich gewesenen Hofwürden ertheilen. Wenn dieselben ihren Dienern höhere Titel verleihen wollen, so muß hiezu Unsere Genehmigung nachgesucht werden.

§. 74.

      Die standesherrlichen Rentkammern oder Domainen-Canzleien haben sich in ihren Vorstellungen an Unsere Staats-Behörden der allgemein üblichen Curialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen Rentkammern erlassen werden.

K. Ausscheidung der Schulden, Diener und Pensionen.
§. 75.

      Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und Pensionen, verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, und den, in Folge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die noch abzutheilenden standesherrlichen Kammerschulden sollen nach dem Verhältniß der, dem Standesherrn verbleibenden, und der, Uns aus ihrem Kameral-Vermögen zufallenden Einkünfte, abgetheilt, somit die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral-Vermögen an Unsere Staatskassen entrichten, den standesherrlichen Einkünften abgeschrieben, und denjenigen Einkünften, auf welche die Schulden von Unsern Staats-Cassen zu übernehmen sind, zugerechnet werden.