Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/160
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Wenn bei bereits erledigten Schulden-Abtheilungen auf diese Grundsätze nicht Rücksicht genommen worden ist, so wollen Wir die betreffenden Standesherrn dafür auf andere Weise billig entschädigen, insofern nicht besondere Verhältnisse oder besondere Verträge dabei eintreten.
§. 76.
Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv- und Passiv-Lehen verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Declaration vom 1. August 1807.
§ 77.
Unser gegenwärtiges Edict derogirt allen früheren von Uns erlassenen Verordnungen und Verfügungen über die standesherrlichen Verhältniße, insoweit solche mit dem Inhalt desselben nicht übereinstimmen. Alle übrige gesetzliche Bestimmungen, welche mit dem Inhalt dieses Edicts vereinbarlich sind, bleiben in ihrer gesetzlichen Kraft. Ebenso bleiben die besonderen Verträge in ihrer Gültigkeit, welche Wir mit einzelnen Standesherrn Unseres Großherzogthums hinsichtlich der Bestimmung ihrer Verhältniße zu dem Staat bereits abgeschlossen haben, oder noch abschließen werden.
Es soll daher dieses Edict einen integrirenden Bestandteil der Verfassung Unseres Großherzogthums bilden, und dessen Inhalt sowohl von Unseren sämmtlichen Landes-Collegien und übrigen Behörden, als wie von den Standesherrn selbst, und Unseren sämmtlichen Unterthanen genau befolgt werden.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Gegeben Darmstadt den 17. Februar 1820.
(L. S.)
Indem das vorstehende Edict einstweilen zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, behält sich das Geheime Staats-Ministerium bevor, über die, spätestens am 1. Juni dieses Jahrs beginnende Anwendung desselben, in einer weiteren Bekanntmachung nach der Allerhöchsten Absicht zu verfügen.
Darmstadt den 27. März 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Hofmann.