Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/034: Unterschied zwischen den Versionen

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Früchten dem Angeklagten, nach Abzug der Verwaltungskosten und der für denselben bestrittenen Ausgaben, sowie der etwa an seine Familie oder Eltern verabreichten Unterstützungen, auszuantworten.
<center>B. Von dem Falle, wenn nur auf Geldbuße oder Gefängnißstrafe erkannt ist.<br />Art. 135.</center>
Das Contumacialurtheil, wodurch auf eine Geld- oder Gefängnißstrafe erkannt ist, wird auf Betreiben des General-Staatsprocurators dem Angeklagten zugestellt.<br />Es steht letzterem das Recht zu, gegen das Urtheil durch eine auf der Kanzlei des Kreisgerichts zu Protokoll zu gebende Erklärung binnen zehn Tagen von jener Zustellung an Einspruch zu erheben.<br />Mit dem Ablauf der obigen Frist geht das Contumacialurtheil, wenn kein Einspruch dagegen erfolgt ist, in Rechtskraft über.
<center>Art. 136.</center>
Auf den in der gesetzlichen Form und Frist erhobenen Einspruch tritt nach Maßgabe des Art. 128 Satz 2 und 3 und der darin vorgesehenen Unterscheidungen das gewöhnliche Verfahren ein, und die Sache ist, wo möglich, bei den nächsten Assisen zu verhandeln.
<center>Art. 137.</center>
Erscheint der Angeklagte vor den Assisen, so fällt das gegen ihn gegebene Contumacialurtheil von Rechtswegen zusammen, und es wird zur contradictorischen Verhandlung mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 132 und 133 geschritten. Der Assisenhof kann in diesem Falle eine andere oder höhere Strafe als die frühere erkennen.
<center>Art. 138.</center>
Stellt sich der Angeklagte nicht vor den Assisen und weist er keine Verhinderung nach, so wird der von ihm erhobene Einspruch ohne weitere Verhandlung verworfen.
<center>Art. 139.</center>
Entfernt sich der Angeklagte nach begonnener und vor beendigter contradictorischer Verhandlung, so ist das Verfahren fortzusetzen und über die Anklage zu erkennen.<br />Gegen das in diesem Falle, sowie im Falle des vorhergehenden Artikels erfolgende Urtheil ist kein Rechtsmittel zulässig.
<center>Art. 140.</center>
Die Art. 465 bis 478 der peinlichen Proceßordnung sind aufgehoben.
<center>X. Von der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung bei dem mündlichen Verfahren.<br />Art. 141.</center>
Wer den Gerichtssitzungen beiwohnt, muß unbedeckten Hauptes sein, und sich in Achtung gegen das Gericht und stille verhalten.

Aktuelle Version vom 12. April 2012, 16:03 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Früchten dem Angeklagten, nach Abzug der Verwaltungskosten und der für denselben bestrittenen Ausgaben, sowie der etwa an seine Familie oder Eltern verabreichten Unterstützungen, auszuantworten.

B. Von dem Falle, wenn nur auf Geldbuße oder Gefängnißstrafe erkannt ist.
Art. 135.

Das Contumacialurtheil, wodurch auf eine Geld- oder Gefängnißstrafe erkannt ist, wird auf Betreiben des General-Staatsprocurators dem Angeklagten zugestellt.
Es steht letzterem das Recht zu, gegen das Urtheil durch eine auf der Kanzlei des Kreisgerichts zu Protokoll zu gebende Erklärung binnen zehn Tagen von jener Zustellung an Einspruch zu erheben.
Mit dem Ablauf der obigen Frist geht das Contumacialurtheil, wenn kein Einspruch dagegen erfolgt ist, in Rechtskraft über.

Art. 136.

Auf den in der gesetzlichen Form und Frist erhobenen Einspruch tritt nach Maßgabe des Art. 128 Satz 2 und 3 und der darin vorgesehenen Unterscheidungen das gewöhnliche Verfahren ein, und die Sache ist, wo möglich, bei den nächsten Assisen zu verhandeln.

Art. 137.

Erscheint der Angeklagte vor den Assisen, so fällt das gegen ihn gegebene Contumacialurtheil von Rechtswegen zusammen, und es wird zur contradictorischen Verhandlung mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art. 132 und 133 geschritten. Der Assisenhof kann in diesem Falle eine andere oder höhere Strafe als die frühere erkennen.

Art. 138.

Stellt sich der Angeklagte nicht vor den Assisen und weist er keine Verhinderung nach, so wird der von ihm erhobene Einspruch ohne weitere Verhandlung verworfen.

Art. 139.

Entfernt sich der Angeklagte nach begonnener und vor beendigter contradictorischer Verhandlung, so ist das Verfahren fortzusetzen und über die Anklage zu erkennen.
Gegen das in diesem Falle, sowie im Falle des vorhergehenden Artikels erfolgende Urtheil ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 140.

Die Art. 465 bis 478 der peinlichen Proceßordnung sind aufgehoben.

X. Von der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung bei dem mündlichen Verfahren.
Art. 141.

Wer den Gerichtssitzungen beiwohnt, muß unbedeckten Hauptes sein, und sich in Achtung gegen das Gericht und stille verhalten.