Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/035
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Alles was der Präsident zur Handhabung der Ordnung befiehlt, muß pünktlich und sofort vollzogen werden. Gegen die Zuwiderhandelnden ist nach Vorschrift des Art. 504 der peinlichen Proceßordnung zu verfahren.
Wird die Ruhe in der nächsten Umgebung des Gerichtssaals während der Sitzung in einer Weise gestört, daß dadurch die Verhandlungen oder Berathungen gestört oder gehindert werden, so sind die Bestimmungen des Art. 504 der peinlichen Proceßordnung anwendbar, unbeschadet jedoch der besonderen Verfolgung und Bestrafung der bei dieser Gelegenheit etwa verübten Verbrechen.
Stört der Angeklagte in auffallender Weise die Ordnung der Verhandlung, und unterläßt er dieses auch nicht ungeachtet der Ermahnung des Präsidenten, so kann er in Folge eines Erkenntnißes des Assisen- beziehungsweise Cassationshofes, gegen welches Recurs nicht zuläßig ist, aus der Sitzung entfernt, die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urtheil sodann durch ein hierzu beauftragtes Mitglied des Gerichts im Beisein eines Gerichtsschreibers verkündet werden.
Art. 144.
In den vor die Assisen gehörenden Untersuchungen können die Prinzen und die Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses als Zeugen weder vor den Untersuchungsrichter noch zu dem mündlichen Verfahren vor den Geschwornen geladen werden.
Die Aussagen der im vorstehenden Artikel erwähnten Zeugen werden durch den Präsidenten des Oberappellations- und Cassationsgerichts oder durch ein von demselben zu beauftragendes Mitglied dieses Gerichtshofs schriftlich aufgenommen.
Der Untersuchungsrichter oder eintretenden Falls der Präsident des mit der Sache befaßten Assisenhofs sendet zu diesem Ende dem erstgenannten Präsidenten eine Darstellung der Thatsachen und Fragen, über welche das Zeugniß verlangt wird. Letzterer verfügt sich in die Wohnung jener Zeugen, um ihre Aussagen aufzunehmen.
Das Protokoll über diese Aussagen wird unmittelbar nachher verschlossen und versiegelt an den Untersuchungsrichter, beziehungsweise an die Kanzlei des betreffenden Kreisgerichts, zur Abgabe an den Präsidenten des Assisenhofs, übersendet, welcher davon unverzüglich dem General-Staatsprocurator an diesem Gerichtshofe Mittheilung zu machen hat.
Abschrift dieses Protokolls ist dem Vertheidiger des Angeklagten zuzustellen. (Art. 20.)