Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/201: Unterschied zwischen den Versionen
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==<center>'''No. 20.'''</center>== | |||
<center>§. 9.</center> | |||
Die Nummern der Quittungen bestimmen die Reihenfolge, wornach die Militärpflichtigen, für welche die Vertretungssumme bezahlt worden ist, vertreten werden. (Art. 5 des Gesetzes.) | |||
Wird die Vertretungssumme von Mehreren zu gleicher Zeit bezahlt, so wird die Reihenfolge durch das Loos festgesetzt. Die Loosziehung geschieht bei dem Rechner der Einstandskasse, und die Zahlenden ziehen selbst die Loose. | |||
<center>§. 10.</center> | |||
Wenn eine Person oder Versicherungsanstalt für mehrere Militärpflichtige zugleich die Vertretungssumme bezahlt, so erhält sie für jeden derselben in der Ordnung, welche sie selbst angiebt, die entsprechenden Nummern und Quittungen. | |||
<center>§. 11.</center> | |||
Wenn ein Militärpflichtiger, für welchen die Vertretungssumme bezahlt worden ist, {{Sperrschrift|vor}} dem Anfang seiner Dienstzeit stirbt, so wird die Vertretungssumme an das hinsichtlich seiner Nachlaßberichtigung zuständige Gericht oder an diejenigen, welche sich als seine Erben legitimiren, zurückbezahlt. (S. §. 54.) | |||
Wird er vor dem Anfang seiner Dienstzeit untauglich, oder wird er gar nicht zum Militärdienst aufgerufen, so erfolgt die Rückzahlung an ihn selbst. | |||
In allen angeführten Fällen wird, wenn ein Anderer für den Dienstpflichtigen bezahlt hat und in der Quittung als zum Rückempfang berechtigter Zahlender aufgeführt ist (s. Muster 2), die Rückzahlung an diesen geleistet. | |||
<center>§. 12.</center> | |||
Nach geschehener Truppenergänzung stellt das Kriegsministerium auf Verlangen für die vertretenen Dienstpflichtigen die im Art. 6 des Gesetzes erwähnten Urkunden (Freischeine) nach {{Sperrschrift| Muster 3.}} aus. Vom 1. Mai an können solche, gegen Rücklieferung der von der Einstandskasse ausgestellten Quittungen, bei dem Secretariat des Kriegsministeriums in Empfang genommen werden. | |||
<center>§. 13.</center> | |||
Wenn der Fall eintritt, welcher in dem Art. 16 des Gesetzes erwähnt ist, so wird besondere Verfügung getroffen. | |||
<center>§. 14.</center> | |||
Wenn ein bereits eingetretener Soldat nach Art. 33 des Gesetzes auf sein Nachsuchen die besondere Erlaubniß des Kriegsministeriums, sich vertreten zu lassen, erhalten hat, so zahlt er die nach §. 5 auf den Rest seiner Dienstzeit kommende Vertretungssumme zur, Einstandskasse, wobei der §. 2 ebenfalls Anwendung findet. Nach geleisteter Zahlung und vorgezeigter, vom Secretariat des Kriegsministeriums controlirter Quittung der Einstandskasse ertheilt ihm der Regiments- oder Corpscommandeur den Abschied, in welchem bemerkt wird, daß sich der Mann für den Rest seiner Dienstzeit hat vertreten lassen. |
Version vom 31. Mai 2010, 14:39 Uhr
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No. 20.
Die Nummern der Quittungen bestimmen die Reihenfolge, wornach die Militärpflichtigen, für welche die Vertretungssumme bezahlt worden ist, vertreten werden. (Art. 5 des Gesetzes.)
Wird die Vertretungssumme von Mehreren zu gleicher Zeit bezahlt, so wird die Reihenfolge durch das Loos festgesetzt. Die Loosziehung geschieht bei dem Rechner der Einstandskasse, und die Zahlenden ziehen selbst die Loose.
Wenn eine Person oder Versicherungsanstalt für mehrere Militärpflichtige zugleich die Vertretungssumme bezahlt, so erhält sie für jeden derselben in der Ordnung, welche sie selbst angiebt, die entsprechenden Nummern und Quittungen.
Wenn ein Militärpflichtiger, für welchen die Vertretungssumme bezahlt worden ist, vor dem Anfang seiner Dienstzeit stirbt, so wird die Vertretungssumme an das hinsichtlich seiner Nachlaßberichtigung zuständige Gericht oder an diejenigen, welche sich als seine Erben legitimiren, zurückbezahlt. (S. §. 54.)
Wird er vor dem Anfang seiner Dienstzeit untauglich, oder wird er gar nicht zum Militärdienst aufgerufen, so erfolgt die Rückzahlung an ihn selbst.
In allen angeführten Fällen wird, wenn ein Anderer für den Dienstpflichtigen bezahlt hat und in der Quittung als zum Rückempfang berechtigter Zahlender aufgeführt ist (s. Muster 2), die Rückzahlung an diesen geleistet.
Nach geschehener Truppenergänzung stellt das Kriegsministerium auf Verlangen für die vertretenen Dienstpflichtigen die im Art. 6 des Gesetzes erwähnten Urkunden (Freischeine) nach Muster 3. aus. Vom 1. Mai an können solche, gegen Rücklieferung der von der Einstandskasse ausgestellten Quittungen, bei dem Secretariat des Kriegsministeriums in Empfang genommen werden.
Wenn der Fall eintritt, welcher in dem Art. 16 des Gesetzes erwähnt ist, so wird besondere Verfügung getroffen.
Wenn ein bereits eingetretener Soldat nach Art. 33 des Gesetzes auf sein Nachsuchen die besondere Erlaubniß des Kriegsministeriums, sich vertreten zu lassen, erhalten hat, so zahlt er die nach §. 5 auf den Rest seiner Dienstzeit kommende Vertretungssumme zur, Einstandskasse, wobei der §. 2 ebenfalls Anwendung findet. Nach geleisteter Zahlung und vorgezeigter, vom Secretariat des Kriegsministeriums controlirter Quittung der Einstandskasse ertheilt ihm der Regiments- oder Corpscommandeur den Abschied, in welchem bemerkt wird, daß sich der Mann für den Rest seiner Dienstzeit hat vertreten lassen.