Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/202

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

Sollte es zu der Zeit, wo ein Soldat um die Erlaubniß sich vertreten zu lassen nachsucht, an Einstehern fehlen, so ertheilt das Kriegsministerium, auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorhanden sind, die Erlaubniß dazu erst dann, wenn der Soldat selbst einen Einsteher präsentirt, welcher dann nach Art. 16 des Gesetzes behandelt wird.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die den Regimentern und Corps zugetheilten Relativtauglichen.

§. 15.

Wenn im Falle des vorigen §. der Soldat, der sich vertreten läßt, selbst Einsteher ist, so rechnet die Einstandskasse dergestalt mit ihm ab, daß ihm die ganze Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen bis zum Tage der Abrechnung zu gut, die auf den Rest seiner Dienstzeit nach §. 5 kommende Vertretungssumme aber zur Last geschrieben wird. In Gemäßheit dieser Abrechnung hat er die erscheinende Herauszahlung zu empfangen oder zu leisten; alsdann erhält er seinen Abschied. (Art. 34 des Gesetzes.) – Ist er übrigens als Excapitulant eingestanden, so wird ihm bei der Abrechnung für jedes Jahr seiner neuen Dienstzeit, welches er ganz oder theilweise bereits gedient hat, ein Sechstheil der Prämie zugeschrieben, den Rest der Prämie aber hat er in der Einstandskasse zurückzulassen oder dahin zu ersetzen.

§. 16.

Wenn ein Soldat seine Vertretung erst dann bewerkstelligt, nachdem das Dienstjahr, während dessen die Erlaubniß ertheilt worden, völlig abgelaufen ist, (wenn er also z. B. von der im November ertheilten Erlaubniß erst im April des folgenden Jahrs Gebrauch macht,) so hat er eine um 66 fl. 40 kr. geringere Vertretungssumme zu bezahlen, als ihm bei der Erlaubnißertheilung angesetzt worden ist. In diesem Falle muß er jedoch bei der Zahlungsleistung dem Rechner der Einstandskasse eine Bescheinigung der Compagnie oder Schwadron darüber zustellen, daß er bis dahin noch fortgedient habe, indem der gedachte Rechner mit dieser Bescheinigung die geringere Einnahme belegen muß.

Wenn übrigens seit Ertheilung der Erlaubniß zur Vertretung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, oder wenn nach ertheilter Erlaubniß der Soldat seine Dienstzeit durch Festungsstrafe oder Desertion unterbricht, oder wenn dem Art. 13 des Recrutirungsgesetzes zufolge die Beabschiedungen überhaupt verschoben werden, so ist die ertheilte Erlaubniß als erloschen anzusehen; die etwaige Erneuerung derselben hängt dann von weiterer Verfügung des Kriegsministeriums ab.

§. 17.

Wenn sich ein Militärpflichtiger durch einen Bruder vertreten lassen will, (Art. 31 des Gesetzes,) so macht er nebst dem Bruder der betreffenden Regierungsbehörde die Anzeige davon, welche sofort über die Erklärung Beider ein Protocoll aufnimmt, hinsichtlich des einstehenden Bruders das im §. 27 vorgeschriebene Prüfungsverfahren einleitet und sofort das Protocoll an das Kriegsministerium einsendet.