Topographie Holstein 1841/I-Z/096: Unterschied zwischen den Versionen

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:8 Essigbrauereien, 2 Chocoladefabriken, 1 Fischbeinreißerei, 2 Gold- und Silberfabriken, 2 Kienräuchereien, 4 Leimsiedereien, 1 Siegellackfabrik, 1 Wollenmanufactur und eine Zuckerraffinerie.
:Unter den Handwerkern zeichnen sich die Gold- und Silberarbeiter, die Blechschläger, Rothgießer, Gürtler, Korbmacher, Tischler und Sattler aus. Die lübekischen Weinküfer haben wegen ihrer Geschicklichkeit einen allgemeinen Ruf. Der Gartenbau, der Handel mit Sämereien und Fruchtbäumen ist nicht unbedeutend.
:Lübek hat 5 Apotheken, 2 Buchhandlungen, 3 Buchdruckereien und 2 Steindruckereien.
:Zu den Volksfesten sind jährliche Vogelschießen zu rechnen, welche die Bürger, die Klosterkinder und die Waisenkinder haben. Eine geschlossene Gesellschaft, welche sich durch ihre gute Einrichtung auszeichnet, heißt die Vereinigung.
:In Lübek sind 2 {{Sperrschrift|Freimaurerlogen}}, zur Weltkagel und zum Füllhorn.
:Lübek hat, wie Hamburg, eine democratische Regierungsform; das älteste Gesetz war das Soestische, von den westphälischen Einwanderern; aus diesem und den Gewohnheiten und Ordnungen bildete sich das berühmte lübische Recht, welches einen weit verbreiteten Einfluß erlangte und von vielen Städten angenommen ward.
:Der Vertreter der landesherrlichen Rechte war vormals ein {{Sperrschrift|Vogt}}, welcher an der Spitze des Administrations- und Gerichtswesens stand; diesem Vogte stand in allen, städtische Verhältnisse betreffenden, Verhandlungen ein Rath zur Seite, der aber auch eine selbstständige Verwaltung und Gerichtsbarkeit besaß.
:Der {{Sperrschrift|Senat}} besteht wie vormals aus 20 Mitgliedern, nämlich 4 Bürgermeistern und 16 Rathsherrn; unter ihnen sind 8 aus dem gelehrten Stande, von denen 3 Bürgermeister sind und 12 aus dem Kaufmannsstande; außerdem 2 Syndici und 4 Secretaire, von denen der erste Protonotarius ist.
:Die Rechte des Senats sind durch den Bürger-Receß bestimmt. Als Regierungscollegium hat derselbe die Verwaltung der Gerichtsbarkeit, welche einzelnen Ausschüssen übertragen ist, auch den Vorsitz in den gemeinschaftlichen Verwaltungszweigen, woran bürgerliche Abgeordnete Theil nehmen.
:Die Bürgerschaft theilt sich in 12 Collegien, welche schon seit dem 14. Jahrhunderte an der Verwaltung Theil nahmen. Diese Collegien sind: 1. die Junker- oder Cirkel-Compagnie (deren Votum jetzt ruht); 2. die Kaufleute-Compagnie, 23 Brüder; 3. die Schonenfahrer, 78; 4. die Novogrodfahrer, 16; 5. die Bergenfahrer, 27; 6. die Rigafahrer, 16; 7. die Stockholmfahrer, 11; 8. die Gewandschneider, 10; 9. die Krämer Compagnie, 218; 10. die Brauerzunft, 123; 11. die Schiffer-Gesellschaft, 90; und 12. das Collegium der 4 großen und dazu gehörigen Aemter, 1195; zusammen 1815 Brüder.
:An die Stelle der ehemaligen Reichsgerichte ward ein {{Sperrschrift|Ober-Appellations-Gericht}} für die vier freien Städte als letzte Instanz angeordnet, welches in dieser Stadt seinen Sitz hat und aus einem Präsidenten, 6 Räthen, einem Secretair und 2 Kanzelisten besteht; Pocuratoren bei diesem Gerichtshofe giebt es 8.
:Die städtischen Gerichte sind: das {{Sperrschrift|Obergericht}}, die obere Behörde für alle Sachen, welche im Nieder- und Landgericht und der Wedde in erster Instanz entschieden sind; es kann von diesem Gerichte nur in gewissen Fällen an das Ober-Appellationsgericht berufen werden. Das {{Sperrschrift|Nieder- und}}

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8 Essigbrauereien, 2 Chocoladefabriken, 1 Fischbeinreißerei, 2 Gold- und Silberfabriken, 2 Kienräuchereien, 4 Leimsiedereien, 1 Siegellackfabrik, 1 Wollenmanufactur und eine Zuckerraffinerie.
Unter den Handwerkern zeichnen sich die Gold- und Silberarbeiter, die Blechschläger, Rothgießer, Gürtler, Korbmacher, Tischler und Sattler aus. Die lübekischen Weinküfer haben wegen ihrer Geschicklichkeit einen allgemeinen Ruf. Der Gartenbau, der Handel mit Sämereien und Fruchtbäumen ist nicht unbedeutend.
Lübek hat 5 Apotheken, 2 Buchhandlungen, 3 Buchdruckereien und 2 Steindruckereien.
Zu den Volksfesten sind jährliche Vogelschießen zu rechnen, welche die Bürger, die Klosterkinder und die Waisenkinder haben. Eine geschlossene Gesellschaft, welche sich durch ihre gute Einrichtung auszeichnet, heißt die Vereinigung.
In Lübek sind 2 Freimaurerlogen, zur Weltkagel und zum Füllhorn.
Lübek hat, wie Hamburg, eine democratische Regierungsform; das älteste Gesetz war das Soestische, von den westphälischen Einwanderern; aus diesem und den Gewohnheiten und Ordnungen bildete sich das berühmte lübische Recht, welches einen weit verbreiteten Einfluß erlangte und von vielen Städten angenommen ward.
Der Vertreter der landesherrlichen Rechte war vormals ein Vogt, welcher an der Spitze des Administrations- und Gerichtswesens stand; diesem Vogte stand in allen, städtische Verhältnisse betreffenden, Verhandlungen ein Rath zur Seite, der aber auch eine selbstständige Verwaltung und Gerichtsbarkeit besaß.
Der Senat besteht wie vormals aus 20 Mitgliedern, nämlich 4 Bürgermeistern und 16 Rathsherrn; unter ihnen sind 8 aus dem gelehrten Stande, von denen 3 Bürgermeister sind und 12 aus dem Kaufmannsstande; außerdem 2 Syndici und 4 Secretaire, von denen der erste Protonotarius ist.
Die Rechte des Senats sind durch den Bürger-Receß bestimmt. Als Regierungscollegium hat derselbe die Verwaltung der Gerichtsbarkeit, welche einzelnen Ausschüssen übertragen ist, auch den Vorsitz in den gemeinschaftlichen Verwaltungszweigen, woran bürgerliche Abgeordnete Theil nehmen.
Die Bürgerschaft theilt sich in 12 Collegien, welche schon seit dem 14. Jahrhunderte an der Verwaltung Theil nahmen. Diese Collegien sind: 1. die Junker- oder Cirkel-Compagnie (deren Votum jetzt ruht); 2. die Kaufleute-Compagnie, 23 Brüder; 3. die Schonenfahrer, 78; 4. die Novogrodfahrer, 16; 5. die Bergenfahrer, 27; 6. die Rigafahrer, 16; 7. die Stockholmfahrer, 11; 8. die Gewandschneider, 10; 9. die Krämer Compagnie, 218; 10. die Brauerzunft, 123; 11. die Schiffer-Gesellschaft, 90; und 12. das Collegium der 4 großen und dazu gehörigen Aemter, 1195; zusammen 1815 Brüder.
An die Stelle der ehemaligen Reichsgerichte ward ein Ober-Appellations-Gericht für die vier freien Städte als letzte Instanz angeordnet, welches in dieser Stadt seinen Sitz hat und aus einem Präsidenten, 6 Räthen, einem Secretair und 2 Kanzelisten besteht; Pocuratoren bei diesem Gerichtshofe giebt es 8.
Die städtischen Gerichte sind: das Obergericht, die obere Behörde für alle Sachen, welche im Nieder- und Landgericht und der Wedde in erster Instanz entschieden sind; es kann von diesem Gerichte nur in gewissen Fällen an das Ober-Appellationsgericht berufen werden. Das Nieder- und