Topographie Holstein 1841/A-H/215: Unterschied zwischen den Versionen
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:Kaufleute, Handwerker, Professionisten und Gewerbetreibende sind hier: 13 Gewürz- und Farbewaarenhändler, 12 Seiden- und Tuchhändler, 6 Weinhändler, 5 Holzhändler, 5 Steinzeughändler, 4 Getraidehändler, 2 Eisenwaarenhändler, 2 Lederhändler, 1 Leinenhändler, 36 Schuster, 33 Brannteweinbrenner, 23 Bäcker, 19 Schneider, 19 Tischler, 15 Schlachter, 12 Rollfuhrleute, 10 Böttcher, 6 Gläser, 6 Klempner, 6 Schmiede, 4 Barbierer, 4 Weißgärber, 4 Schlösser, 4 Zimmerleute, 4 Prahmführer, 3 Maurer, 3 Goldschmiede und 3 Uhrmacher. - Von den Gasthöfen gehören 6 zu den größten. | |||
:Im Jahre 1841, den 9. Juli, ward ein neues Schauspielhaus eingeweiht. | |||
:Nahe vor der Stadt liegt eine Thranbrennerei; auch ist hier eine Ziegelei, welche gute Mauersteine aus dem Hafenschlick liefert. | |||
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:Glückstadt ist zu keiner Pflugzahl angesetzt, und zahlt weder Contribution noch Grundsteuer; die außerordentliche Pflugzahl beträgt 55. Das Areal auf welchem die Stadt steht, beträgt 134 Steuert. Von den Außendeichsländereien, welche der König Christian V. am 12. April 1624 der Stadt zum Besten der Kirche und Schule schenkte, bezieht die Kirchencasse jährlich etwa 1700 [[Bild:Reichsthaler.svg|18px]]. | |||
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:Der Stadtpräsident und der Stadtsecretair, welcher vom Magistrate gewählt wird, ist zugleich Senator, und beide sind die einzigen gelehrten Mitglieder des Magistratscollegiums. Der älteste Senator rückt bei eintretender Vacanz als Bürgermeister auf, und hat, wenn er als Stadtsecretair in diese Stelle aufrückt, die Geschäfte des Consulats; wenn der Bürgermeister ein Nichtgelehrter ist, so hat sie der Stadtpräsident zu besorgen. | |||
:Ein besonderes Gericht bildet noch das sogenannte Bürgerrecht. Die Bürger werden nach Corporalschaften dazu angesagt, und das Gericht wird gewöhnlich alle 14 Tage unter Vorsitz des Stadtvogts und unter Beisitz des Bürgermeisters und der beiden Rathsverwandten gehegt. Dieses Gericht hatte früher eine größere Bedeutung und war zugleich Criminalgericht, vor welchem Fiscal und Defensor öffentlich verhandelten, welches aber dann die Sache an den Magistrat zum Spruch verwies. Jetzt wird dieses Gericht nur nach gehöriger Bekanntmachung gehalten, um die Häuser, welche im Gebiete der Stadt verkauft sind, zur Ueberfrage zu stellen. Wenn nach dreimaliger Ueberfrage gegen den Verkauf nichts eingewendet oder keine dingliche Ansprüche an das verkaufte Haus gemacht worden sind, so wird es dem Käufer adjudicirt und demselben im Schuld- und Pfandprotocolle zugeschrieben. Eine gemachte Einsage muß als arrestatorische Maaßregel, binnen 14 Tagen beim Magistrate justificirt werden. - Der Magistrat bildet zugleich das Criminalgericht. |
Aktuelle Version vom 20. Oktober 2009, 15:08 Uhr
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- Kaufleute, Handwerker, Professionisten und Gewerbetreibende sind hier: 13 Gewürz- und Farbewaarenhändler, 12 Seiden- und Tuchhändler, 6 Weinhändler, 5 Holzhändler, 5 Steinzeughändler, 4 Getraidehändler, 2 Eisenwaarenhändler, 2 Lederhändler, 1 Leinenhändler, 36 Schuster, 33 Brannteweinbrenner, 23 Bäcker, 19 Schneider, 19 Tischler, 15 Schlachter, 12 Rollfuhrleute, 10 Böttcher, 6 Gläser, 6 Klempner, 6 Schmiede, 4 Barbierer, 4 Weißgärber, 4 Schlösser, 4 Zimmerleute, 4 Prahmführer, 3 Maurer, 3 Goldschmiede und 3 Uhrmacher. - Von den Gasthöfen gehören 6 zu den größten.
- Im Jahre 1841, den 9. Juli, ward ein neues Schauspielhaus eingeweiht.
- Nahe vor der Stadt liegt eine Thranbrennerei; auch ist hier eine Ziegelei, welche gute Mauersteine aus dem Hafenschlick liefert.
- Der Hafen, welcher durch den Ausfluß des Rhins in die Elbe gebildet wird, ist sicher und geräumig. - Der Zolldistrict Glückstadts hat 95 Fahrzeuge zu 1008 1/2 C. L. und 25 Jollen und Kähne zu 66 1/2 C. L. Am Hafen sind 2 Schiffswerfte.
- Der König Christian VI. hatte die Absicht in Glückstadt eine Docke anzulegen, die aber wegen verschiedener Hindernisse nicht zu Stande kam.
- Glückstadt ist zu keiner Pflugzahl angesetzt, und zahlt weder Contribution noch Grundsteuer; die außerordentliche Pflugzahl beträgt 55. Das Areal auf welchem die Stadt steht, beträgt 134 Steuert. Von den Außendeichsländereien, welche der König Christian V. am 12. April 1624 der Stadt zum Besten der Kirche und Schule schenkte, bezieht die Kirchencasse jährlich etwa 1700 .
- Der Stadtmagistrat besteht aus einem Präsidenten, einem Bürgermeister und zwei Rathsverwandten. Der Stadtsecretair ist zugleich entweder Bürgermeister oder Rathsverwandter. Das Deputirten-Collegium bilden 8 Stadt-Deputirte.
- Das Stadtgericht bildet der Magistrat, von welchen alle Streitsachen der Bürger und Einwohner, insofern sie nicht unter dem foro superiori oder militari stehen, entschieden werden. Nur über Schuldklagen unter 10 wird von dem Consulat entschieden.
- Der Stadtpräsident und der Stadtsecretair, welcher vom Magistrate gewählt wird, ist zugleich Senator, und beide sind die einzigen gelehrten Mitglieder des Magistratscollegiums. Der älteste Senator rückt bei eintretender Vacanz als Bürgermeister auf, und hat, wenn er als Stadtsecretair in diese Stelle aufrückt, die Geschäfte des Consulats; wenn der Bürgermeister ein Nichtgelehrter ist, so hat sie der Stadtpräsident zu besorgen.
- Ein besonderes Gericht bildet noch das sogenannte Bürgerrecht. Die Bürger werden nach Corporalschaften dazu angesagt, und das Gericht wird gewöhnlich alle 14 Tage unter Vorsitz des Stadtvogts und unter Beisitz des Bürgermeisters und der beiden Rathsverwandten gehegt. Dieses Gericht hatte früher eine größere Bedeutung und war zugleich Criminalgericht, vor welchem Fiscal und Defensor öffentlich verhandelten, welches aber dann die Sache an den Magistrat zum Spruch verwies. Jetzt wird dieses Gericht nur nach gehöriger Bekanntmachung gehalten, um die Häuser, welche im Gebiete der Stadt verkauft sind, zur Ueberfrage zu stellen. Wenn nach dreimaliger Ueberfrage gegen den Verkauf nichts eingewendet oder keine dingliche Ansprüche an das verkaufte Haus gemacht worden sind, so wird es dem Käufer adjudicirt und demselben im Schuld- und Pfandprotocolle zugeschrieben. Eine gemachte Einsage muß als arrestatorische Maaßregel, binnen 14 Tagen beim Magistrate justificirt werden. - Der Magistrat bildet zugleich das Criminalgericht.