Adlig Schmelz: Unterschied zwischen den Versionen
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C. Den Rittergutsbesitzer '''Gubba''' in Adl.Götzhöfen als vermeintlichen Gutsherrn von Adl.Schmelz,<br> | C. Den Rittergutsbesitzer '''Gubba''' in Adl.Götzhöfen als vermeintlichen Gutsherrn von Adl.Schmelz,<br> | ||
D. Die '''Gemeinde Schmelz''' vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist<br> | D. Die '''Gemeinde Schmelz''' vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist<br> | ||
wird fortgesetzt | hat der Kreisausschuss des Kreises Memel in der Sitzung vom 10. Mai 1902, an welcher als Mitglieder theilgenommen haben:<br> | ||
Regierungs-Assessor Bachmann, als Vorsitzender,<br> | |||
Rittergutsbesitzer H. Frentzel-Beyme - Corallischken,<br> | |||
Konsul Gerlach - Memel,<br> | |||
Gutsbesitzer Hauchwitz - Carlsberg,<br> | |||
Stadtrath Pitcairn - Memel,<br> | |||
Rittergutsbesitzer Scheu -Loebardten,<br> | |||
Rittergutsbesitzer Schlick - Adl.Crottingen<br> | |||
als Beisitzer<br> | |||
nach öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein kommunaler Theil der Landgemeinde Schmelz ist. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des Klägers werden den Beklagten auferlegt.<br> | |||
Der Werth des Streitgegenstandes wird auf 300 Mark festgesetzt.<br> | |||
T h a t b e s t a n d<br> | |||
Die Ortschaft Adl.Schmelz, welche nur 20 ha Fläche umfasst, bildet eine Enklave in der 1000 ha grossen Landgemeinde Schmelz und theilt dieselbe in zwei nicht zusammenhängende Stücke.<br> | |||
Durch die örtliche Lage bedingt war auf allen Gebieten des kommunalen Lebens theils eine Gemeinschaft, grösstentheils aber ein Widerstreit der Interessen zwischen beiden Ortschaften vorhanden, wodurch eine Regelung dieser Verhältnisse dringend nothwendig wurde. Sowohl im Kreisinteresse als infolge wiederholter Aufforderungen des Herrn Regierungs-Präsidenten wurde über eine Zusammenlegung beider Gemeinden verhandelt und die fehlende Zustimmung der Gemeinde Schmelz durch Beschluss des Kreisausschusses vom 23. Juni 1900 auf Grund des § 2 Abs.3 der Landgemeinde-Ordnung ersetzt. Auf Einspruch des Gemeindevorstehers von Schmelz wurde dieser Beschluss unter dem 3. November 1900 durch den Bezirks-Ausschuss aufgehoben, weil die kommunalen Verhältnisse von Adl.Schmelz nicht einwandfrei festständen.In der Begründung des Beschlusses wurde dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu Memel anheim gegeben, durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im Verwaltungsstreitverfahren die kommunale Eigenschaft der Ortschaft Adl.Schmelz zunächst rechtsgiltig festzustellen.<br> | |||
Es wurden hierauf zunächst sorgfältige Ermittelungen über die Entstehung und bisherigen Rechtsverhältnisse von Adl.Schmelz angestellt und sodann, nachdem in allen Punkten vollständige Klarheit geschaffen war, nach Massgabe des Beschlusses des Bezirksausschusses das Verwaltungsstreitverfahren durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses eingeleitet. In der erhobenen Klage hat dieser den Antrag gestellt, die im Rubrum dieses Urtheils genannten Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde, sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist. | |||
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Version vom 13. September 2009, 17:47 Uhr
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Hierarchie
Regional > Litauen > Adlig Schmelz
Regional > Historisches Territorium > Deutschland 1871-1918 > Königreich Preußen > Ostpreußen > Kreis Memel > Adlig Schmelz
Einleitung
Adlig Schmelz, Kreis Memel, Ostpreußen.
Name
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelische Kirchen
Adlig Schmelz gehörte 1912 zum Kirchspiel Memel Land.
Katholische Kirchen
Adlig Schmelz gehörte 1907 zum katholischen Kirchspiel Memel.
Standesamt
Geschichte
Eigentümer
- die Erben der verstorbenen Kaufmannsfrau Auguste Holtzmann in Schmelz, und zwar den Ehemann John Holtzmann und Kinder Charles, Max Erich.
- Eigenkäthnerfrau Katharina Purwins in Adl. Schmelz,
- Kaufmann Ehmer in Memel,
- Rittergutsbesitzer James Gubba in Götzhöfen
- Besitzer Christoph Gindullis in Schmelz
- Wittwe Urte Jaudszims daselbst
- Wittwe Urte Döhring daselbst
- Zimmermann Heinrich Steinberger daselbst
- Besitzer Jacob Bendicks daselbst
- Urte Schmidt geborene Labrenz daselbst
- Besitzer Willums Wannags daselbst
- Friedrich Schwarz daselbst
- Lehrer Gottlieb Kayser in Nausseden Kreis Tilsit,
- Besitzer Michel Urban in Schmelz,
- Arbeiter Johann Schuhmacher daselbst,
- Besitzer Christoph Paddags daselbst,
- Arbeiterwittwe Marinke Klamp daselbst,
- Besitzer Janis Pedderis daselbst,
- Eigenthümer August Blode und Ehefrau früher verehelichte Matschkus in Königl. Schmelz,
- Arbeiter Friedrich Wilhelm Masuhr und Ehefrau Annicke geborene Raudonus und Arbeiter Johann Heinrich Masuhr und Ehefrau Emma geb. Papendick daselbst.
- Losmann Michel Schmidt daselbst (Adl.)
- Losmann Georg Lunkeit daselbst,
- Kutscher Herrmann Loebel daselbst,
- Arbeiter Martin Zekuszies Königl.Schmelz,
- Arbeiter Martin Füllhase Adl.Schmelz,
- Tischler Daniel Reisgies daselbst,
- Maurer Julius Fink daselbst,
- Eigenthümer Martin Endries daselbst,junior.
- Kaufmannswittwe Marie Samel daselbst,
- Fischer Michel Enduleit daselbst,
- Besitzer Johann Purwins in Königl.Schmelz (Schönbusch).
- Wirth Michel Jurgeit in Adl.Schmelz,
- Eigenthümer Michel Kurschus in Schmelz,
- Losmann Janis Petereit daselbst,
- Arbeiter Martin Esins daselbst,
- Arbeiter Georg Schmidt in Adl.Schmelz,
B. Den Gemeindevorstand von Adl.Schmelz,
C. Den Rittergutsbesitzer Gubba in Adl.Götzhöfen als vermeintlichen Gutsherrn von Adl.Schmelz,
D. Die Gemeinde Schmelz vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist
hat der Kreisausschuss des Kreises Memel in der Sitzung vom 10. Mai 1902, an welcher als Mitglieder theilgenommen haben:
Regierungs-Assessor Bachmann, als Vorsitzender,
Rittergutsbesitzer H. Frentzel-Beyme - Corallischken,
Konsul Gerlach - Memel,
Gutsbesitzer Hauchwitz - Carlsberg,
Stadtrath Pitcairn - Memel,
Rittergutsbesitzer Scheu -Loebardten,
Rittergutsbesitzer Schlick - Adl.Crottingen
als Beisitzer
nach öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein kommunaler Theil der Landgemeinde Schmelz ist. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des Klägers werden den Beklagten auferlegt.
Der Werth des Streitgegenstandes wird auf 300 Mark festgesetzt.
T h a t b e s t a n d
Die Ortschaft Adl.Schmelz, welche nur 20 ha Fläche umfasst, bildet eine Enklave in der 1000 ha grossen Landgemeinde Schmelz und theilt dieselbe in zwei nicht zusammenhängende Stücke.
Durch die örtliche Lage bedingt war auf allen Gebieten des kommunalen Lebens theils eine Gemeinschaft, grösstentheils aber ein Widerstreit der Interessen zwischen beiden Ortschaften vorhanden, wodurch eine Regelung dieser Verhältnisse dringend nothwendig wurde. Sowohl im Kreisinteresse als infolge wiederholter Aufforderungen des Herrn Regierungs-Präsidenten wurde über eine Zusammenlegung beider Gemeinden verhandelt und die fehlende Zustimmung der Gemeinde Schmelz durch Beschluss des Kreisausschusses vom 23. Juni 1900 auf Grund des § 2 Abs.3 der Landgemeinde-Ordnung ersetzt. Auf Einspruch des Gemeindevorstehers von Schmelz wurde dieser Beschluss unter dem 3. November 1900 durch den Bezirks-Ausschuss aufgehoben, weil die kommunalen Verhältnisse von Adl.Schmelz nicht einwandfrei festständen.In der Begründung des Beschlusses wurde dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu Memel anheim gegeben, durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im Verwaltungsstreitverfahren die kommunale Eigenschaft der Ortschaft Adl.Schmelz zunächst rechtsgiltig festzustellen.
Es wurden hierauf zunächst sorgfältige Ermittelungen über die Entstehung und bisherigen Rechtsverhältnisse von Adl.Schmelz angestellt und sodann, nachdem in allen Punkten vollständige Klarheit geschaffen war, nach Massgabe des Beschlusses des Bezirksausschusses das Verwaltungsstreitverfahren durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses eingeleitet. In der erhobenen Klage hat dieser den Antrag gestellt, die im Rubrum dieses Urtheils genannten Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde, sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist.
(wird fortgesetzt)
wird
Zufallsfunde
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