Kötter: Unterschied zwischen den Versionen

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Bedeutung: [[Bauer (Berufsbezeichnung)|Bauer]], der nur einen kleinen Besitz bewirtschaftet und keinen Anteil an der [[Allmende]] hat
Bedeutung: [[Bauer (Berufsbezeichnung)|Bauer]], der nur einen kleinen Besitz bewirtschaftet und keinen Anteil an der [[Allmende]] hat


'''Kötter'''
;'''Kötter'''
# Das Wort Kotte, dessen Etymologie Möser in der Osnabr. Gesch. Th. I. Abschn I. $2. b. und in der Einleitung zur osnabr. Gesch. §2. auseinander setzt, bedeutet hiesiges Landes bald ein Bauergut der geringeren Art (z.B. ein Erb- oder Markkotte, dahingegen die größeren Bauerngüter: Höfe oder Erbe genannt werden) bald ein bloßes zur Wohnung für Heuerleute eingerichtetes Nebenhaus. So nach ist Kötter entweder ein Erb- und Markkötter der seine Wohnung eigenthümlich besitzt, und der anderwerts Kossate oder Kothsasse genannt wird, oder der Heuersmann eines anderen Bauern, ein Heuerling oder Hüsselte.  
# Das Wort Kotte, dessen Etymologie [[Justus Möser|Möser]] in der [[Osnabrückische_Geschichte|Osnabrückischen Geschichte]] Theil I. Abschn I. §2. b. und in der Einleitung zur osnabr. Gesch. §2. auseinander setzt, bedeutet hiesiges Landes bald ein Bauergut der geringeren Art (z.B. ein Erb- oder Markkotte, dahingegen die größeren Bauerngüter: Höfe oder Erbe genannt werden) bald ein bloßes zur Wohnung für Heuerleute eingerichtetes Nebenhaus. So nach ist Kötter entweder ein Erb- und Markkötter der seine Wohnung eigenthümlich besitzt, und der anderwerts Kossate oder Kothsasse genannt wird, oder der Heuersmann eines anderen Bauern, ein Heuerling oder Hüsselte.  
# Kötter und [[Brinksitzer|Brinkligger]] (letzteres ist die geringste Art der Kötter, die gewöhnlich außer dem Hause nur ein weniges Gartenland besitzen) sind unwehrige Leute; weil ihre geringe Länderey, ob sie solche gleich eigenthümlich besitzen, keine  Civilwehre hat. Es ist kein sogenanntes Erb-echt-gut, welches seinen Besitzer zum Gutsherren macht. Der freie Kötter mußte daher in die Hode gehen, und Hode hebt noch jetzt alles echte Eigenthum auf. Mösers. Einleitung in der osnnbr. Geschichte §. 29. c.
# Kötter und [[Brinksitzer|Brinkligger]] (letzteres ist die geringste Art der Kötter, die gewöhnlich außer dem Hause nur ein weniges Gartenland besitzen) sind unwehrige Leute; weil ihre geringe Länderey, ob sie solche gleich eigenthümlich besitzen, keine  Civilwehre hat. Es ist kein sogenanntes Erb-echt-gut, welches seinen Besitzer zum Gutsherren macht. Der freie Kötter mußte daher in die [[Hode]] gehen, und [[Hode]] hebt noch jetzt alles echte Eigenthum auf. Mösers. Einleitung in der osnnbr. Geschichte §. 29. c.
# Kötter nach [[Kottenrecht]]


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*[[:Bild:Rietberger-Landrecht 1697.djvu|Rietbergisches Landrecht von 1697]]: Derjenige, welchem mit Bewilligung der gnädigsten Guthsherrschaft auf einem abgelegenen oder sonst uncultivirten Platze eines sichern Colonates von dem colono ein gewisser District Landes oder Heide zur Cultur untergegeben wird und dafür nicht nur an das Colonat sichere Pfächte und Dienste, sondern auch gemeinichlich eine kleine Geldpfacht an die Rentkammer alljährig bezahlen muß.
*[[:Bild:Rietberger-Landrecht 1697.djvu|Rietbergisches Landrecht von 1697]]: Derjenige, welchem mit Bewilligung der gnädigsten Guthsherrschaft auf einem abgelegenen oder sonst uncultivirten Platze eines sichern Colonates von dem colono ein gewisser District Landes oder Heide zur Cultur untergegeben wird und dafür nicht nur an das Colonat sichere Pfächte und Dienste, sondern auch gemeinichlich eine kleine Geldpfacht an die Rentkammer alljährig bezahlen muß.


Zu den Köttern zähhlen darüber hinaus die im [[Fürstbistum Münster]] steuerlich besonders berücksichtigte Klasse der
;'''Weitere Kötter Klassen''' <br/>
* [[Pferdekötter]]
Zu den Köttern nach [[Kottenrecht]] zähhlen darüber hinaus die im [[Fürstbistum Münster]] steuerlich besonders berücksichtigte Klasse der
* [[Pferdekötter]], welche mit dem Pferde dienen
* [[Fußkötter]], verpflichtet zu Fußfronen, Leibdiensten oder Leibfronen, Handdiensten oder Handfronen
* [[Herrenkötter]]
* [[Markenkötter]]
 
== Siehe auch ==
* [[Kossath]]
 
== Weblinks ==
===Zeitlich, regionale Begrifflichkeit===
" [https://woerterbuchnetz.de Wörterbuchnetz]


[[Kategorie:Berufsbezeichnung|Koetter]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung|Koetter]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]

Aktuelle Version vom 20. Juli 2023, 10:49 Uhr

Hierarchie
Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfentstehung > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer (Berufsbezeichnung) > Kötter


Bedeutung: Bauer, der nur einen kleinen Besitz bewirtschaftet und keinen Anteil an der Allmende hat

Kötter
  1. Das Wort Kotte, dessen Etymologie Möser in der Osnabrückischen Geschichte Theil I. Abschn I. §2. b. und in der Einleitung zur osnabr. Gesch. §2. auseinander setzt, bedeutet hiesiges Landes bald ein Bauergut der geringeren Art (z.B. ein Erb- oder Markkotte, dahingegen die größeren Bauerngüter: Höfe oder Erbe genannt werden) bald ein bloßes zur Wohnung für Heuerleute eingerichtetes Nebenhaus. So nach ist Kötter entweder ein Erb- und Markkötter der seine Wohnung eigenthümlich besitzt, und der anderwerts Kossate oder Kothsasse genannt wird, oder der Heuersmann eines anderen Bauern, ein Heuerling oder Hüsselte.
  2. Kötter und Brinkligger (letzteres ist die geringste Art der Kötter, die gewöhnlich außer dem Hause nur ein weniges Gartenland besitzen) sind unwehrige Leute; weil ihre geringe Länderey, ob sie solche gleich eigenthümlich besitzen, keine Civilwehre hat. Es ist kein sogenanntes Erb-echt-gut, welches seinen Besitzer zum Gutsherren macht. Der freie Kötter mußte daher in die Hode gehen, und Hode hebt noch jetzt alles echte Eigenthum auf. Mösers. Einleitung in der osnnbr. Geschichte §. 29. c.
  3. Kötter nach Kottenrecht

Quelle:

  • Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup 1800.
  • Rietbergisches Landrecht von 1697: Derjenige, welchem mit Bewilligung der gnädigsten Guthsherrschaft auf einem abgelegenen oder sonst uncultivirten Platze eines sichern Colonates von dem colono ein gewisser District Landes oder Heide zur Cultur untergegeben wird und dafür nicht nur an das Colonat sichere Pfächte und Dienste, sondern auch gemeinichlich eine kleine Geldpfacht an die Rentkammer alljährig bezahlen muß.
Weitere Kötter Klassen

Zu den Köttern nach Kottenrecht zähhlen darüber hinaus die im Fürstbistum Münster steuerlich besonders berücksichtigte Klasse der

Siehe auch

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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