Archidiakonatgericht (Münster): Unterschied zwischen den Versionen
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1193 Neuordnung der schon bestehenden Archidiakonate Albersloh, Beckum, Billerbeck, Bocholt, auf dem Drein, Stadt- und Südlohn, Lünen, Münster, Warendorf und Winterswijk; als Stellvertreter des Bischofs '''übten die Archidiakone in ihrem Bezirk die | 1193 Neuordnung der schon bestehenden Archidiakonate Albersloh, Beckum, Billerbeck, Bocholt, auf dem Drein, Stadt- und Südlohn, Lünen, Münster, Warendorf und Winterswijk; als Stellvertreter des Bischofs '''übten die Archidiakone in ihrem Bezirk die [[Geistliche Gerichtsbarkeit (Fürstbistum Münster)|Geistliche Gerichtsbarkeit]] (Sendgericht) aus und besaßen das Visitationsrecht'''. | ||
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Ein '''Ehedispens''' war die Befreiung von einem Eheverbot und kam vor dem 19. Jahrhundert relativ häufig vor. In manchen Kirchenbüchern erscheinen die nach der Befreiung vom Hindernis des Eheverbotes geschlossenen Ehen nicht. Eine Heirat ist dann ohne Dispensbescheid überhaupt nicht ersichtlich oder nachweisbar. Die Bescheide wurden in der zuständigen Pfarre nicht regelmäßig abgelegt und geführt. Die Bearbeitung der kirchlichen Anträge erfolgte erstinstanzlich beim zuständigen [[Archidiakonat]], um dann im Generalvikariat eines Bistums oder Erzbistums oder über den Instanzenweg in Rom entschieden zu werden. | |||
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Aktuelle Version vom 20. April 2023, 16:15 Uhr
Historische Hierarchie
Regional > Historische deutsche Staaten > - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Gerichtswesen > Geistliche Gerichtsbarkeit > Archidiakonatgericht (Münster)
Einleitung
1193 Neuordnung der schon bestehenden Archidiakonate Albersloh, Beckum, Billerbeck, Bocholt, auf dem Drein, Stadt- und Südlohn, Lünen, Münster, Warendorf und Winterswijk; als Stellvertreter des Bischofs übten die Archidiakone in ihrem Bezirk die Geistliche Gerichtsbarkeit (Sendgericht) aus und besaßen das Visitationsrecht.
Vorbereitung kirchlicher Ehedispense
Ein Ehedispens war die Befreiung von einem Eheverbot und kam vor dem 19. Jahrhundert relativ häufig vor. In manchen Kirchenbüchern erscheinen die nach der Befreiung vom Hindernis des Eheverbotes geschlossenen Ehen nicht. Eine Heirat ist dann ohne Dispensbescheid überhaupt nicht ersichtlich oder nachweisbar. Die Bescheide wurden in der zuständigen Pfarre nicht regelmäßig abgelegt und geführt. Die Bearbeitung der kirchlichen Anträge erfolgte erstinstanzlich beim zuständigen Archidiakonat, um dann im Generalvikariat eines Bistums oder Erzbistums oder über den Instanzenweg in Rom entschieden zu werden.
Archidiakonatgericht
Die Gerichtsbarkeit der Archidiakonate im Fürstbistum Münster gründet sich auf die "constitutio Ernestina, concordata cum archidiaconis, statuta synodalia..." vom 15.05.1573 [1]. Die Grundlagen wurden durch einen Vertrag zwischen dem münsterschen Domkapitel und der weltlichen Regierung 1576 zur Vermeidung von Irrungen ergänzt. Zwar waren hiervon nur die domkapitularischen Archidiakonate direkt betroffen, aber er galt als Richtschnur für alle anderen.
Personalausstattung
Die Zahl der Archidiakonate im Bistum Münster belief sich zuletzt auf insgesamt 32. Die Besetzung der Archidiakonatgerichte sollte in der Regel so erfolgen:
- 1 Archidiakon
- 1 Commissarischer Archidiakon
- 1 Fiscal, Procurator oder Promotor = Kirchen-/Staatsanwalt
- 1 Aktuar
Auftrag der Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit dieser Archidiakonate bestand zuletzt überhaupt nur aus einer "inspectio ecclesiastica" (Kirchenvisitation) und in einer Diziplinargerichtsbarkeit und im Zusammenhang damit eine Zuständigkeit
- in geistlichen Zivilsachen, welche das Vermögen der Kirche betrafen, gleich ob die streitenden Parteien geistlichen oder weltlichen Standes waren, in Gemeinschaft mit dem Offizialat. Ausgenommen waren Benefizialsachen, welche ausschließlich vor das Offizialatgericht gehörten.
- in fiskalischen Sachen. Hierin entschieden sie
- über geringere geistliche Verbrechen der Pfarrer und anderer niederer geistlicher und Schulbedienten, wie auch zu schützender Einwohner der Archidiakonalsprengel;
- über etliche Vergehen der nicht ausgeschlossenen Geistlichen, in Gemeinschaft mit den Landesfiskalgericht. Zu den ausgeschlossenen Geistlichen wurden gerechnet die Mitglieder des Domkapitels, der Kollegiatstifter, der Abteien und Damenstifter und andere geistliche Standespersonen.
Appellation
Von den Urteilen oder Erkenntnissen ging die Appellation an das Geistliche Hofgericht (Offizialat), mit Ausnahme des vom Generalvikariat verwalteten Archidiaokanats zu Bevergern, Hopsten, Riesenbeck und Dreierwalde im Amt Rheine-Bevergern. Die Archidiakonate waren überhaupt in Streitfragen dem Geistlichen Hofgericht (Offizialat) unterworfen, in den übrigen Gegenständen ihres Ressorts dem Generalvikariat.
Zeitschiene nach 1802
Die Archidiakonatsverfassung wurde im Bistum Münster 1825 durch eine Verwaltungsreform aufgehoben und der westfälische Teil des Bistums in 1 Stadtdekanat und 10 Landdekanate eingeteilt. Diese Neuordnung konnte erst zum 29.08.1937 durch die Bildung von 7 Landdekanaten auf den rheinischen Teil der Diözese ausgedehnt werden.
Archiv
- Domkapitel Münster, Archidiakonate Akten
- Inhalt: Einkünfte, Rechnungen, Höfe und Kotten, Obligationen, Kollationen und Prozesse in den Archidiakonaten:Albersloh 1561-1803 (20), Beckum 1623-1799 (12), Billerbeck (1339, 1500, 1537)1693-1804 (14), Bocholt 16.Jh.-1804 (12), Auf dem Drein (ad Drenum) 1655-1761 (18), Stadt- und Südlohn 1519, 1664-1800 (21), Warendorf 1509-1833 (100), Winterswijk 1439, 1626-1800 (23).
- Umfang: 221 Akten (13 Kartons), Findbuch A 111 II.
- Domkapitel Münster, Archidiakonate Urkunden
- Umfang: 49 Urkunden, Findbuch A 111 I.
Fußnoten
- ↑ Quelle: Minerva Handbücher: Archive (Nachdruck 1974 ISBN 3-111-001955-8)
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