Personenstandsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Bodo Stratmann:
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== Personenstandsregister = [[Zivilstandsregister]] - Landrecht Kurfürstentum Köln ==
[[Bevölkerungsverzeichnisse]] > [[Personenstandsregister]]


Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.  
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|'''<u>Hinweis:</u>'''&nbsp;&nbsp;Eine Übersicht in GenWiki erfasster Standesämter ist '''[[:Kategorie:Standesamt|hier]]''' zu finden. Viele Standesämter werden aber auch direkt in den Ortsartikeln mit Adresse und Zuständigkeit benannt.  
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Dies waren die Vorläufer der neben den [[Kirchenbuch|Kirchenbüchern]] geführten [[Zivilstandsregister]]. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen.  
Als '''Personenstandsregister''' oder '''Standesamtsregister''' werden im Allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 im [[Deutschland 1871-1918|Deutschen Reich]] von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden [[Deutschland|deutschen Staaten]] fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr.
So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.  [http://www.heimatvest.de/pdf/KB-verordnung1794.pdf  Die Verordnung von 1794 ist als ...pdf 7.0 - Datei veröffentlich von Bodo Stratmann]


== Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen ==
[[Bild: SM_muerlenbach-amt.jpg|thumb|250px|Siegelmarke: Standesamt im [[Amt Mürlenbach]], 1931 zuständig für 5 Gemeinden u. [[Amt Büdesheim]]]]


Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.  
== Vorbemerkung ==
===Zeitschiene der Personenstandserfassung===
* 16. Jhdt. überlieferte Taufmatrikeln ab 1510, aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel; 1574 ältestes rheinisches Kirchenbuch.
** Auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 wurde auf dem Konzil von Trient während der dritten Sitzungsperiode eine abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret", 1614 Verordnung zu „Sterbebüchern“.
* 18./19. Jahrhundert französische Zivilstandsregister
** 1798-1875 linksrheinisch
** 1810-1814 rechtsrheinisch
** 1808-1814 Westfalen und andere Gebiete
* 19. Jahrhundert Personenstandsregister, Standesamt
** 01.02.1870 Großherzogtum Baden
** 01.10.1874 Preußen
** 01.01.1876 Deutsches Reich


Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.  
==Einleitung==
Mit dem ''Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung'' vom 6. Februar 1875<ref>{{Wikisource-Link|Gesetz_über_die_Beurkundung_des_Personenstandes_und_die_Eheschließung|Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung}}</ref> wurden im Deutschen Reich ab 1876 amtliche Personenstandsregister eingeführt, die von den dazu eigens bestellten Standesbeamten<ref>Vgl. {{Wikipedia-Link|Standesamt}}</ref> zu führen waren. Hintergrund war die reichsweite Einführung der Zivilehe im Rahmen des sog. ''„Kulturkampfes“''<ref>Vgl. {{Wikipedia-Link|Kulturkampf}}</ref>, die in Preußen bereits ein gutes Jahr zuvor eingeführt worden war. Zuvor waren in den meisten deutschen Staaten die Kirchen staatlich verpflichtet, Duplikate ihrer [[Kirchenbuch|Kirchenbücher]] zu den wesentlichen Amtshandlungen [[Taufe]], [[Trauung]] und [[Bestattung]] abzuliefern und damit amtliche Registeraufgaben zu übernehmen.  


Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.  
Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu [[Frankreich]] gehörenden Gebieten [[Zivilstandsregister]] nach den Bestimmungen des [[Code Civil]] bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem [[Großherzogtum Berg]] und dem [[Königreich Westfalen]]. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der [[Rheinprovinz]], in [[Lübeck]] sowie in [[Bremen]] wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz [[Westfalen]]. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein.


Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1875 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz [[Preußen]] nach rheinischem Vorbild eingeführt.


== Personenstandsregister = Zivilstandsregister in Preußen 1808 bis 1815 ==
===Inhalt der Registereinträge===
Form und Inhalt der Register wurde zwischen 1875 und 2009 mehrfach erheblich geändert.<ref>Vgl. dazu im Detail: Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: [https://www.lwl.org/waa-download/pdf/Die_Quellen_und_ihre_Inhalte.pdf ''Die Quellen und ihre Inhalte''], 2009.</ref> Die einschneidendste Veränderung war zum 1. Juli 1938 die Einführung des (alten) Familienbuchs, das insbesondere den Zwecken der NS-Rassenideologie dienen sollte. Es wurde bereits ab Oktober 1944 nicht mehr flächendeckend geführt und 1957 wieder abgeschafft. Zwischen 1938 und 2009 wurden die Register '''Personenstandsbücher''' genannt.


Die Grundsätze des französischen Rechts in der Beurkundung des Personenstands wurden in Deutschland zunächst für das Königreich Westfalen durch ein Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt.
Die Register wurden verpflichtend in doppelter Ausfertigung geführt (''Hauptregister'' sowie ''Nebenregister'' mit beglaubigten Abschriften, später ''Erstbuch'' und ''Zweitbuch'', heute ''Sicherungsregister'' genannt) und das Nebenregister am Jahresende an die Aufsichtsbehörde abgegeben. Bis heute müssen die beiden Ausfertigungen getrennt voneinander gelagert werden, für die meisten Standesamtsbezirke sind die nicht mehr fortzuführenden Register daher in unterschiedlichen Archiven zu finden.


=== Code Civil - "Code Napoleon" (Civilgesetzbuch - "Napoleons Gesetzbuch") ===
Den Registereinträgen wurden ab 1926 in Preußen und ab 1935 im gesamten Reichsgebiet '''Hinweise''' beigeschrieben, die die Verbindung zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen. Möglich sind u.a. Hinweise  zwischen Geburts-, Heirats-, und Sterbeeintrag einer Person oder zwischen dem Heiratseintrag der Eltern und dem Geburtseintrag eines in der Ehe geborenen Kindes. Diese Hinweise wurden häufig nicht in das Hauptregister übernommen.
Auszüge der Ausgabe von 1808<br/ >
Erstes Buch: Von den Personen<br/ >
Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes


==== Erstes Capitel (S. 26-30): Allgemeine Verfügungen ====
Davon zu unterscheiden sind die '''Randvermerke''', die den Inhalt der Beurkundung ändern. Dabei handelt es sich um eigenständige Beurkundungen, die dementsprechend vom Standesbeamten zu unterschreiben sind (''Folgebeurkundung''). Neben Berichtigungen von Falscheintragungen gehören dazu z. B. Namensänderungen, die Beurkundung des Vaters im Geburtseintrag nach einer späteren Vaterschaftsanerkennung oder (vor 1958) die Auflösung der Ehe durch Tod des erstversterbenden Ehegatten. Für die Randvermerke gaben die Standesämter Änderungsmitteilungen weiter, so dass diese auch in die Nebenregister eingetragen wurden.


34. Die Urkunden des Personenstandes müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie aufgenommen werden, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, welche darin genannt werden.
===Musterbeispiele===
Im Jahre 1914 wurde vor Beginn des Ersten Weltkrieges bereits die vierte Auflage der hauptsächlich für die preußischen Standesämter bestimmten Musterbeispiele "Schmitz-Wichmann" heraus gegeben. Diese waren durch das Personenstandsgesetz vom 11.06.1920 und durch die ergänzende Verordnung dazu vom 06.07.1920 überholt. Sie beinhalteten eine mit ausgefüllten Mustern begleitete nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks der neuen Standesamtsregister.  


35. Die Beamten des Personenstandes dürfen den Urkunden, die sie abfassen, weder durch Anmerkungen, noch durch sonstige Aeußerungen irgend etwas einrücken, außer dem, was von dem Erscheinenden erklärt werden muss.
Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiederum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprache mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands durch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde.
* Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin)


36. In den Fällen, wo die Interessenten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen Andern, der mit einer darauf besonders gerichteten, in glaubhafter Form abgefaßten, Vollmacht versehen ist, vertreten lassen.
==Nutzung für die Familienforschung==
Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern waren die Personenstandsregister nach dem bis zum 31. Dez. 2008 gültigen [[Personenstandsgesetz]] im Allgemeinen nicht für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, musste man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten war in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der [[Datenschutz]].


37. Nur Mannspersonen, die wenigstens ein und zwanzig Jahre alt sind, Verwandte oder andere, dürfen bey Aufnahme der Urkunden des Personenstandes als Zeugen zugezogen werden: die Interessenten wählen diese selbst.
Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen [[Personenstandsgesetz|Personenstandsgesetzes]] hoben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmter [[Fortführungsfrist|Fortführungsfristen]] nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf. Die Nutzung von Personenstandsregistern in öffentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem [https://www.youtube.com/watch?v=kGZ621ZrKUk&t=5s Video] auf dem YouTube-Hauptkanal von CompGen erklärt.


38. Der Beamte des Personenstandes muß den erscheinenden Theilen, oder ihren Bevollmächtigten, und den Zeugen die Urkunde vorlesen, worin auch der Erfüllung dieser Förmlichkeit Erwähnung zu thun ist.
==Deutsches Reich bis 1946==
===Länderspezifische Zuständigkeiten, regionale Suchmöglichkeiten===
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale '''Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstandsregister und deren Beiakten hinaus'''.


39. Die Urkunden müssen von den Beamten des Personenstandes, von den erscheinenden Theilen und den Zeugen unterschrieben, oder es muß die Ursache aufgeführt werden, welche die Erscheinenden und die Zeugen daran verhinderte.
====Zuständigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932====
* [[Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Sachsen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Württemberg-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Baden-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Thüringen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Mecklenburg-Schwerin-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Mecklenburg-Strelitz-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Oldenburg-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Braunschweig-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Anhalt-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Schaumburg-Lippe-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Hamburg-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Lübeck-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Bremen-Standesamtliche Zuständigkeit]]


40. Die Urkunden des Personenstandes sind in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Register, die doppelt geführt werden, einzutragen.
====Geburtsregister Eintragungen====
* [[Geburtsregister Eintragungen|1932 Fallbeispiele von Beurkundungen]]


41. Die Register sollen von dem Präsidenten des Gerichtes der ersten Instanz, oder von dem Richter, welcher dessen Stelle vertritt, auf dem ersten und letzten Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge versehen werden.
== Vorgänger ==
=== Landrecht Kurfürstentum Köln ===
Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.  


42. Die Urkunden sollen in die Register hintereinander, ohne einigen Zwischenraum, eingetragen werden. Wird etwas [...]
Dies waren die Vorläufer der neben den [[Kirchenbuch|Kirchenbüchern]] geführten [[Zivilstandsregister]]. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen.  
So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.


53. Der königliche Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz ist verbunden, den Zustand der Register zu der Zeit, wo sie beym Secretariat niedergelegt werden, zu untersuchen. Ueber diese Untersuchung muß er ein kurzgefaßtes Protocoll aufnehmen, jeder Uebertretung und jedes Vergehen, das von den Beamten des Personenstandes begangen seyn mag, anzeigen, und auf die
=== Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen ===
Verurtheilung zu Geldbußen wider sie antragen.
Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.  


54. In allen Fällen, wo ein Gericht der ersten Instanz über Urkunden, die auf den Personenstand Bezug haben, urtheilt, können die Interessenten wieder den Ausspruch weitere Rechtsmittel ergreifen.
Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.
 
Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.  


==== Zweytes Capitel (S. 30-38) / Von den Geburtsurkunden ====
Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1. Oktober 1874 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.


55. Jede Geburt soll binnen den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem
Die brandenburger Kirchenbuch-Duplikate sind im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) in Potsdam archiviert. Teilweise wurden sie durch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verfilmt und stehen über deren Seiten im Internet zur Verfügung.
Ortsbeamten des Personenstandes gemeldet, und das Kind ihm vorgezeigt
werden.


56. Die Geburt des Kindes muß von dem Väter, oder, in dessen Ermangelung,von den Doctoren der Arzney- oder Wundarztkunde, und sonstigen Aerzten, desgleichen von den Hebammen, oder anderen Personen, die bey der Geburt zugegen gewesen sind, und, wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte
== Ergiebigkeit erhaltener Personen- und Zivilstandsregister in Westfalen ==
niedergekommen ist, von der Person, bey welcher dies geschah, angezeigt werden. Die Geburtsurkunde soll sogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden.
Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspezifischen Fähigkeiten verfügen mußte.


57. Die Geburts-Urkunde muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes, und die Vornamen, die man ihm gegeben hat, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.
Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht in Westfalen von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau innerhalb der [[Stadt]] und auch innerhalb eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]], wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.  


58. Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des Personenstandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sachen, zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber soll ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches überdies noch das anscheinende Alter des Kindes, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehörde, welcher
Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter [[Bocholt (Kreis Borken)]] und [[Ahaus]] waren vom [[Fürstentum Salm]] und der der Grafschaft [[Salm-Kyrburg]] aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende [[Kirchenbuchverordnung Salm-Salm]].
man es überliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll soll in die Register eingetragen werden.


59. Wird ein Kind während einer Seereise geboren [...], 60. In dem ersten Häfen, wo das Schiff[...], 61. So bald das Schiff in den Häfen eingelaufen ist [...]
== Hessen ==
Seit der Novellierung des Personenstandsgesetzes 2009 ist für Hessen das Hessische Staatsarchiv Marburg das zuständige Archiv für die Zweitbücher der Personenstandsregister. Seit 2012 werden diese sukzessive digitalisiert.


62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kindes soll in die Register, dem Tage nach, wo sie geschehen ist, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde, wenn eine solche vorhanden ist, Meldung gethan werden.
* [[Hessisches_Staatsarchiv_Marburg/Personenstandsregister|Online-Personenstandsregister Hessen]]


==== Drittes Capitel (S. 30-38) Von den Heiraths-Urkunden ====
== Nordrhein-Westfalen ==
Die in [[Nordrhein-Westfalen]] erhaltenen Zivilstands- bzw. Personenstandsregister liegen als '''Zweitschriften''' zum großen Teil zentral im [[Landesarchiv Nordrhein-Westfalen/Abteilung Rheinland]] in Duisburg und im [[Personenstandsarchiv Detmold]]. <br />


63. Vor Abschließung der Ehe solle der Beamte des Personenstandes zwey Aufgebothe, mit Beobachtung einer Zwischenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thür des Gemeindehauses vornehmen. In diesen Aufgeboten, so wie der hierüber aufzunehmenden Urkunde, müssen die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ferner der Umstand, ob sie volljährig oder minderjährig sind, und endlich
* [[Standesämter im Regierungsbezirk Arnsberg]]
die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedrückt seyn.
* [[Standesämter im Regierungsbezirk Detmold]]
* [[Standesämter im Regierungsbezirk Münster]]
* [[Standesämter im Rheinland]] (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf)


64. Ein Auszug aus der Aufgeboths-Urkunde soll an die Thür des Gemeindehauses angeheftet werden, und daselbst während der achttägigen Zwischenzeit von dem einen Aufgebothe bis zum anderen angeschlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieses letztern mit zu rechnen, nicht abgeschlossen werden.
Das Landesarchiv NRW unterteilt seine Bestände in zwei Personenstandsarchive für den westfäischen und rheinischen Landesteil:
* [https://www.archive.nrw.de/archivsuche?link=TEKTONIK-Tekt_16ffdb05-f60a-47fa-848e-747a9921bb33 Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe]: Die Abteilung Ostwestfalen-Lippe verwahrt Kirchenbücher, Kirchenbuchduplikate, Zivilstandsregister und standesamtliche Personenstandsregister aus den Regierungsbezirken ''Arnsberg'', ''Detmold'' und ''Münster''.
* [https://www.archive.nrw.de/archivsuche?link=TEKTONIK-Tekt_311337eb-35c0-4e45-aeb7-cd2da5453c45 Personenstandsarchiv Rheinland]: Der Schwerpunkt der Bestände liegt in den am Standort Duisburg verwahrten Kirchenbüchern aus der Zeit von 1571 bis 1874 sowie den Zweitschriften der Zivil- und Personenstandsregister von 1796/98 bis Juni 1938 mit den zugehörigen Beiakten aus den Regierungsbezirken ''Köln'' und ''Düsseldorf''. Hinzu kommen Duplikate von eigenen und fremden Kirchenbüchern, die der Bestandsergänzung dienen, Filme, Mikrofiches und Digitalisate sowie Namensverzeichnisse. Ergänzt werden die Bestände durch nichtstaatliches Schriftgut wie Sammlungen, Nachlässe sowie genealogische Materialien.


65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach dem Abläufe der für die Aufgebote bestimmten Zeit abgeschlossen worden: so kann solches alsdann nicht mehr geschehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeschriebenen Form erfolgt sind.
Für die Familienforschung stellt das Landesarchiv eine eigene Seite mit den wichtigsten Information bereit:
* [https://www.archive.nrw.de/landesarchiv-nrw/geschichte-erfahren/familienforschung/familienforschung-digital Landesarchiv NRW: Bereits online gestellte digitalisierte Bestände aus Westfalen, Lippe und Rheinland] 


66. Die schriftlichen Aufsätze, welche Einsprüche wider die Heirath enthalten, sollen auf dem Original und der Abschrift von denen, welche den Einspruch gethan haben, oder von ihren Bevollmächtigten, die mit einer hierauf gerichteten Vollmacht in glaubhafter Form versehen sind, unterzeichnet, und alsdann, nebst einer Abschrift der Vollmacht, den Interessenten entweder in Person oder an ihrem Wohnorte, so wie auch dem Beamten des Personenstandes, der sein Visa auf das Original zu setzen hat, zugestellt (insinuirt) werden.
Die '''Erstschriften''' der Standesamtsregister werden in den heute zuständigen Standesämtern aufbewahrt. Nach Ablauf der Schutzfristen werden sie an die zuständigen Stadt- und Kreisarchive abgegeben.


67. Der Beamte des Personenstandes muß unverzüglich dem Aufgebots-Register eine kurze Bemerkung wegen des erfolgten Einspruchs beyfügen, auch auf dem Rande des Eintrags dieser Einsprüche, die eine Aufhebung derselben enthaltenden Urtheile oder sonstigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung zugestellt worden ist, erwähnen.
== Rheinland-Pfalz==
Die in Rheinland-Pfalz erhaltenen Zivilstands- und Personenstandsakten werden seit 2011 größtenteils im [[Landeshauptarchiv Koblenz]] zusammengeführt. Darunter sind nicht nur die Personenstandsregister, sondern auch Beleg- und Sammelakten, Dezennaltabellen und Kirchenbücher zu finden.


68. Im Falle eines Einspruchs darf der Beamte[...], 69. Sind keine Einsprüche erfolgt[...]
* [[Landeshauptarchiv_Koblenz#Personenstandsakten|Personenstandsarchiv Rheinland-Pfalz]]


70. Der Beamte des Personenstandes soll sich die Geburts-Urkunde eins jeden der künftigen Ehegatten vorzeigen lassen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmöglich seyn möchte, sich dieselbe zu verschaffen, kann sie dadurch ersetzen, daß er eine Notorietäts-Urkunde (Zeugnis der Kundbarkeit) vor dem Friedensrichter seines Geburts- oder Wohnortes beybringt.
==Änderungen kommunaler Zuständigkeiten==
In Preußen lag gemäß der geltenden Amtsverfassung die lokale und regionale Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Standesämter und Einwohnerverwaltung innerhalb der Kreisgebiete als untere staatliche Verwaltungsbehörde bei den Bürgermeistereien der Amtsbezirke oder bei den amtsfreien Kommunen. Mit dem Beginn der Industriealisierung und einhergehender Bevölkerundexplosion änderten sich kommunale Amtsbezirke und Zuständigkeiten besonders in den Ballungsgebieten in rascher Folge, was häufiger zur Versplitterung von Beständen führte.


71. Eine solche Notorietäts-Urkunde muß eine von sieben Zeugen, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechts seyn, geschehene Erklärung über die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten, und seiner Eltern, wenn diese bekannt sind, sodann den Ort, und, so viel möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt. Und die Ursachen enthalten,
Bei der Auffindung von Unterlagen über Vorfahren in Ballungsräumen sind daher die raschen Änderungen  der Zuständigkeiten von Behörden, Institutionen und Einrichtungen besonders im 19. und 20. Jahrhundert in den Kommunen der Ballungsgebiete zu berücksichtigen. Hilsmittel sind dabei u.a. die Darstellungen der wechselnden Verwaltungsstrukturen in Kreisen, kreisgreien Kommunen, Amtsbürgermeistereien und amtsfreien Bürgermeistereien und deren Zuständigkeiten in den Gemeinden und untergeordneten Kommunalbezirken. Dies gilt entsprechend für die gleichermaßen expandieren kirchlichen Strukturen.
welche die Vorlegung der Geburts-Urkunde selbst verhindern. Die Zeugen müssen, nebst dem Friedensrichter, die Notorietäts-Urkunde unterschreiben, und wenn sich unter ihnen solche befinden, die zu unterschreiben nicht verstehen, oder dazu außer Stande sind, so muß auch dieses angemerkt werden.


72. Die[...], 73. Der glaubhafte Aufsatz[...]
<!--in den zentralen Kirchenarchiven, bei den lokalen Gerichten, den Staatsarchiven in den Beständen der lokalen Gerichte oder in den lokalen Kirchenarchiven.-->


74. Die Ehe soll in der Gemeinde abgeschlossen werden, wo einer von beyden Ehegatten seine Wohnsitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber seinen Wohnsitz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander darin gewohnt hat.
== Standesamtsverzeichnisse ==
*Ein öffentlich zugängliches Standesamtsverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland wurde im Projekt „Elektronisches Standesamtsverzeichnis“ untersucht. Eine Realisierung erfolgte nicht, da es seitens der beteiligten Institutionen keine einhellige Beurteilung der Frage der Notwendigkeit eines öffentlichen elektronischen Standesamtsverzeichnisses gab. („Deutschland-Online Vorhaben Personenstandswesen, Abschlussbericht, Stand: 31.01.2013", http://www.it-planungsrat.de)
*Historische Standesämter und die Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich werden derzeit als verwaltete Standesämter im Standesamtsverzeichnis des Testamentsregisters der Bundesnotarkammer gepflegt. Dieses ist nur institutionellen Nutzern zugänglich, nicht jedoch Privatpersonen. http://www.testamentsregister.de (9.8.2013)
*[[Standesamtslexikon-Preussen 1884|Standesamts-Lexikon für das Königreich Preussen (1884)]] (in der [[Standesamtslexikon-Preussen 1884|DigiBib]])
* {{Füchtner PSA Brühl}}<br />(Enthält Angaben über die im [[Personenstandsarchiv Rheinland]] vorhandenen Zivilstandsregister - also bis 1875 - der Standesämter, die zum Sprengel des Archivs gehören.)


75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgeboths-Fristen die Parteyen hierzu bestimmt haben, soll der Beamte des Personenstandes ihnen in dem Gemeindehause, im Beyseyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewählt werden können, die oben aufgeführten Urkunden, die sich auf ihren Stand und die Förmlichkeiten der Heirath beziehen, sodann das
==Siehe auch==
sechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute bestimmt, vorlesen. Er soll sich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklärung geben lassen, dass sie sich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Gesetzes den Ausspruch thun, daß sie durch die Ehe verbunden sind, auch hierüber
* [[Kirchenbuch]]
unverzüglich eine Urkunde aufnehmen.
* [[Zivilstandsregister]]
* [[:Kategorie:Online-Personenstandsregister]]


76. In der Heiraths-Urkunde müssen ausgedrückt werden:
== Literatur ==
*Francis Kruse: ''Das Standesamt, Handbuch f. Standesbeamte'', Berlin 1875 (5. Auflage von 1900).


1) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
* Lenk, Karl u. Emil Muschwitz: ''Praktisches Handbuch für die deutschen Standesbeamten : Musterbeispiele zu Eintragungen in die Standesregister mit Beispielen für die Anbringung von Randeintragungen über Anerkennung und Einbenennung unehelicher Kinder, Kindesannahmen, Namensänderungen, Ehescheidungen pp. und Berichtigungen von Eintragungen'', Berlin 1932.  
2) Ob sie volljährig oder minderjährig sind;
3) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, der Großeltern und der Familie, in den Fällen wo sie erfordert wird;
5) Das etwa geschehene ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Raths;
6) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehenen Aufgebote;
7) Die Einsprüche, in so fern deren erfolgt sind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einspruch geschehen sey;
7) Die Erklärung der Kontrahenten, daß sie einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem öffentlichen Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung;
9) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Erklärung: ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert sind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.


==== Viertes Capitel (S. 38-46)Von den Sterbe-Urkunden ====
*Schmitz, Ludwig u. August Wichmann: ''Musterbeispiele zur Eintragungen in die Standesregister sowie zu sonstigen Beurkundungen, Verhandlungen, Zeugnissen f. Ausländer, Eingaben usw. : Prakt. Handb. f. Standesbeamte'', Duisburg-Ruhrort 1914 (4. neubearb. u. erg. Aufl.)


77. Keine Beerdigung darf geschehen ohne Erlaubnis des Beamten des Personenstandes, welcher dieselbe auf nicht gestempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt hat, um sich seines wirklichen Absterbens zu
*Friedrich Schwan: ''Die französischen Personenstandsurkunden im linksrheinischen Deutschland, ein Leitfaden für Standesbeamte und Ahnenforscher'', München (u. a.) 1942.
versichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Absterben, jedoch mit Ausnahme der in der Polizey-Ordnung besonders bestimmten Fälle.


78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Personenstandes und die Erklärung zweyer Zeugen aufgenommen; diese Zeugen sollen wo möglich, die zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand außer seinem Wohnorte gestorben ist, diejenige Person, bey welcher er verstarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.
*Jörg Füchtner: ''Der beurkundete Mensch, Personenstandswesen im nördlichen Rheinland vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert; Ausstellung ... im Rahmen d. Programms der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen "Kultur NW ’84", Brühl 1984. (128 Seiten)


79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort des Verstobenen, ferner die Vornamen und den Geschlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den
* Junkers, Günter: ''Zivilstandsregister - Personenstandsregister''. In: [[Computergenealogie/2013/Heft_1|''Computergenealogie'' 1/2013]]
Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche diese Erklärungen abgegeben haben, und, wenn sie Verwandte sind, auch den Grad ihrer Verwandtschaft. Eben diese Urkunde muß außerdem, in so weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verstorbenen und seinen Geburtsort enthalten.


80. Die Sterbefälle in den Militär- und bürgerlichen Hospitälern oder anderen öffentlichen Häusern sind die Obern, Aufseher, Verwalter und Vorsteher, in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Personenstandes anzuzeigen verbunden.[...]
* Kristin Sander: ''Digitalisierung von Personenstandsregistern : Herausforderungen, Vorgehensweisen, Empfehlungen''. Masterarbeit, Potsdam, 2013 [https://opus4.kobv.de/opus4-fhpotsdam/frontdoor/deliver/index/docId/690/file/Sander_Masterarbeit_Veroeffentlichung.pdf Online] (PDF, 21.2.2017)


== Ergiebigkeit erhaltener Personenstands- und Zivilstandsregister in Nordrhein–Westfalen ==
* Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: ''Die Quellen und ihre Inhalt'', 2009. [https://www.lwl.org/waa-download/pdf/Die_Quellen_und_ihre_Inhalte.pdf Online] (PDF, 12.05.2009)


Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspeziefischen Fähigkeiten verfügen mußte.
* Baumann, Carolin: ''Die Schutzwürdigkeit von Daten in Personenstandsregistern und deren Einfluss auf archivische Arbeitsabläufe : Auswirkungen des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007'', Bachelorarbeit, Potsdam, 2012. [https://opus4.kobv.de/opus4-fhpotsdam/frontdoor/deliver/index/docId/2926/file/BA_Baumann_2012.pdf Online] (PDF, 2012)


Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau in der Stat und im Kirchspiel, wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.  
*  Staatsarchiv Hamburg: ''Informationsblatt zu Personenstandsunterlagen der Hamburgischen Standesämter'', 2013. [https://www.hamburg.de/contentblob/3830588/bb78e30e048e084a50e165b77b7f5638/data/personenstandsunterlagen-infoblatt.pdf Online] (PDF, 06.02.2013)


Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter [[Bocholt]] und [[Ahaus]] waren vom [[Fürstentum Salm]] und der der Grafschaft [[Salm-Kyrburg]] aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende [[Kirchenbuchverordnung Salm-Salm]].
== Fußnoten ==
<references/>


Die in NRW erhaltenen Personenstandsregister liegen zum großen Teil zentral in den [[Personenstandsarchiv Brühl|Personenstandsarchiven in Brühl]] oder Detmold, in den zentralen Kirchenarchiven, bei den lokalen Gerichten, den Staatsarchiven in den Beständen der lokalen Gerichte oder in den lokalen Kirchenarchiven.
[http://www.archive.nrw.de/index.asp . Zu den Archiven in NRW kommen Sie hier.]
[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Quellengattung]]
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]]
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Aktuelle Version vom 2. April 2023, 18:30 Uhr


Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister

Hinweis:  Eine Übersicht in GenWiki erfasster Standesämter ist hier zu finden. Viele Standesämter werden aber auch direkt in den Ortsartikeln mit Adresse und Zuständigkeit benannt.


Als Personenstandsregister oder Standesamtsregister werden im Allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 im Deutschen Reich von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden deutschen Staaten fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr.

Siegelmarke: Standesamt im Amt Mürlenbach, 1931 zuständig für 5 Gemeinden u. Amt Büdesheim

Vorbemerkung

Zeitschiene der Personenstandserfassung

  • 16. Jhdt. überlieferte Taufmatrikeln ab 1510, aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel; 1574 ältestes rheinisches Kirchenbuch.
    • Auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 wurde auf dem Konzil von Trient während der dritten Sitzungsperiode eine abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret", 1614 Verordnung zu „Sterbebüchern“.
  • 18./19. Jahrhundert französische Zivilstandsregister
    • 1798-1875 linksrheinisch
    • 1810-1814 rechtsrheinisch
    • 1808-1814 Westfalen und andere Gebiete
  • 19. Jahrhundert Personenstandsregister, Standesamt
    • 01.02.1870 Großherzogtum Baden
    • 01.10.1874 Preußen
    • 01.01.1876 Deutsches Reich

Einleitung

Mit dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875[1] wurden im Deutschen Reich ab 1876 amtliche Personenstandsregister eingeführt, die von den dazu eigens bestellten Standesbeamten[2] zu führen waren. Hintergrund war die reichsweite Einführung der Zivilehe im Rahmen des sog. „Kulturkampfes“[3], die in Preußen bereits ein gutes Jahr zuvor eingeführt worden war. Zuvor waren in den meisten deutschen Staaten die Kirchen staatlich verpflichtet, Duplikate ihrer Kirchenbücher zu den wesentlichen Amtshandlungen Taufe, Trauung und Bestattung abzuliefern und damit amtliche Registeraufgaben zu übernehmen.

Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu Frankreich gehörenden Gebieten Zivilstandsregister nach den Bestimmungen des Code Civil bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem Großherzogtum Berg und dem Königreich Westfalen. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz, in Lübeck sowie in Bremen wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz Westfalen. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz Preußen nach rheinischem Vorbild eingeführt.

Inhalt der Registereinträge

Form und Inhalt der Register wurde zwischen 1875 und 2009 mehrfach erheblich geändert.[4] Die einschneidendste Veränderung war zum 1. Juli 1938 die Einführung des (alten) Familienbuchs, das insbesondere den Zwecken der NS-Rassenideologie dienen sollte. Es wurde bereits ab Oktober 1944 nicht mehr flächendeckend geführt und 1957 wieder abgeschafft. Zwischen 1938 und 2009 wurden die Register Personenstandsbücher genannt.

Die Register wurden verpflichtend in doppelter Ausfertigung geführt (Hauptregister sowie Nebenregister mit beglaubigten Abschriften, später Erstbuch und Zweitbuch, heute Sicherungsregister genannt) und das Nebenregister am Jahresende an die Aufsichtsbehörde abgegeben. Bis heute müssen die beiden Ausfertigungen getrennt voneinander gelagert werden, für die meisten Standesamtsbezirke sind die nicht mehr fortzuführenden Register daher in unterschiedlichen Archiven zu finden.

Den Registereinträgen wurden ab 1926 in Preußen und ab 1935 im gesamten Reichsgebiet Hinweise beigeschrieben, die die Verbindung zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen. Möglich sind u.a. Hinweise zwischen Geburts-, Heirats-, und Sterbeeintrag einer Person oder zwischen dem Heiratseintrag der Eltern und dem Geburtseintrag eines in der Ehe geborenen Kindes. Diese Hinweise wurden häufig nicht in das Hauptregister übernommen.

Davon zu unterscheiden sind die Randvermerke, die den Inhalt der Beurkundung ändern. Dabei handelt es sich um eigenständige Beurkundungen, die dementsprechend vom Standesbeamten zu unterschreiben sind (Folgebeurkundung). Neben Berichtigungen von Falscheintragungen gehören dazu z. B. Namensänderungen, die Beurkundung des Vaters im Geburtseintrag nach einer späteren Vaterschaftsanerkennung oder (vor 1958) die Auflösung der Ehe durch Tod des erstversterbenden Ehegatten. Für die Randvermerke gaben die Standesämter Änderungsmitteilungen weiter, so dass diese auch in die Nebenregister eingetragen wurden.

Musterbeispiele

Im Jahre 1914 wurde vor Beginn des Ersten Weltkrieges bereits die vierte Auflage der hauptsächlich für die preußischen Standesämter bestimmten Musterbeispiele "Schmitz-Wichmann" heraus gegeben. Diese waren durch das Personenstandsgesetz vom 11.06.1920 und durch die ergänzende Verordnung dazu vom 06.07.1920 überholt. Sie beinhalteten eine mit ausgefüllten Mustern begleitete nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks der neuen Standesamtsregister.

Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiederum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprache mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands durch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde.

  • Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin)

Nutzung für die Familienforschung

Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern waren die Personenstandsregister nach dem bis zum 31. Dez. 2008 gültigen Personenstandsgesetz im Allgemeinen nicht für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, musste man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten war in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der Datenschutz.

Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen Personenstandsgesetzes hoben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmter Fortführungsfristen nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf. Die Nutzung von Personenstandsregistern in öffentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem Video auf dem YouTube-Hauptkanal von CompGen erklärt.

Deutsches Reich bis 1946

Länderspezifische Zuständigkeiten, regionale Suchmöglichkeiten

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstandsregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932

Geburtsregister Eintragungen

Vorgänger

Landrecht Kurfürstentum Köln

Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.

Dies waren die Vorläufer der neben den Kirchenbüchern geführten Zivilstandsregister. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen. So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.

Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen

Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.

Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.

Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.

Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1. Oktober 1874 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.

Die brandenburger Kirchenbuch-Duplikate sind im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) in Potsdam archiviert. Teilweise wurden sie durch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verfilmt und stehen über deren Seiten im Internet zur Verfügung.

Ergiebigkeit erhaltener Personen- und Zivilstandsregister in Westfalen

Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspezifischen Fähigkeiten verfügen mußte.

Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht in Westfalen von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau innerhalb der Stadt und auch innerhalb eines Kirchspiels, wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.

Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter Bocholt (Kreis Borken) und Ahaus waren vom Fürstentum Salm und der der Grafschaft Salm-Kyrburg aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende Kirchenbuchverordnung Salm-Salm.

Hessen

Seit der Novellierung des Personenstandsgesetzes 2009 ist für Hessen das Hessische Staatsarchiv Marburg das zuständige Archiv für die Zweitbücher der Personenstandsregister. Seit 2012 werden diese sukzessive digitalisiert.

Nordrhein-Westfalen

Die in Nordrhein-Westfalen erhaltenen Zivilstands- bzw. Personenstandsregister liegen als Zweitschriften zum großen Teil zentral im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen/Abteilung Rheinland in Duisburg und im Personenstandsarchiv Detmold.

Das Landesarchiv NRW unterteilt seine Bestände in zwei Personenstandsarchive für den westfäischen und rheinischen Landesteil:

  • Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe: Die Abteilung Ostwestfalen-Lippe verwahrt Kirchenbücher, Kirchenbuchduplikate, Zivilstandsregister und standesamtliche Personenstandsregister aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster.
  • Personenstandsarchiv Rheinland: Der Schwerpunkt der Bestände liegt in den am Standort Duisburg verwahrten Kirchenbüchern aus der Zeit von 1571 bis 1874 sowie den Zweitschriften der Zivil- und Personenstandsregister von 1796/98 bis Juni 1938 mit den zugehörigen Beiakten aus den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf. Hinzu kommen Duplikate von eigenen und fremden Kirchenbüchern, die der Bestandsergänzung dienen, Filme, Mikrofiches und Digitalisate sowie Namensverzeichnisse. Ergänzt werden die Bestände durch nichtstaatliches Schriftgut wie Sammlungen, Nachlässe sowie genealogische Materialien.

Für die Familienforschung stellt das Landesarchiv eine eigene Seite mit den wichtigsten Information bereit:

Die Erstschriften der Standesamtsregister werden in den heute zuständigen Standesämtern aufbewahrt. Nach Ablauf der Schutzfristen werden sie an die zuständigen Stadt- und Kreisarchive abgegeben.

Rheinland-Pfalz

Die in Rheinland-Pfalz erhaltenen Zivilstands- und Personenstandsakten werden seit 2011 größtenteils im Landeshauptarchiv Koblenz zusammengeführt. Darunter sind nicht nur die Personenstandsregister, sondern auch Beleg- und Sammelakten, Dezennaltabellen und Kirchenbücher zu finden.

Änderungen kommunaler Zuständigkeiten

In Preußen lag gemäß der geltenden Amtsverfassung die lokale und regionale Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Standesämter und Einwohnerverwaltung innerhalb der Kreisgebiete als untere staatliche Verwaltungsbehörde bei den Bürgermeistereien der Amtsbezirke oder bei den amtsfreien Kommunen. Mit dem Beginn der Industriealisierung und einhergehender Bevölkerundexplosion änderten sich kommunale Amtsbezirke und Zuständigkeiten besonders in den Ballungsgebieten in rascher Folge, was häufiger zur Versplitterung von Beständen führte.

Bei der Auffindung von Unterlagen über Vorfahren in Ballungsräumen sind daher die raschen Änderungen der Zuständigkeiten von Behörden, Institutionen und Einrichtungen besonders im 19. und 20. Jahrhundert in den Kommunen der Ballungsgebiete zu berücksichtigen. Hilsmittel sind dabei u.a. die Darstellungen der wechselnden Verwaltungsstrukturen in Kreisen, kreisgreien Kommunen, Amtsbürgermeistereien und amtsfreien Bürgermeistereien und deren Zuständigkeiten in den Gemeinden und untergeordneten Kommunalbezirken. Dies gilt entsprechend für die gleichermaßen expandieren kirchlichen Strukturen.


Standesamtsverzeichnisse

  • Ein öffentlich zugängliches Standesamtsverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland wurde im Projekt „Elektronisches Standesamtsverzeichnis“ untersucht. Eine Realisierung erfolgte nicht, da es seitens der beteiligten Institutionen keine einhellige Beurteilung der Frage der Notwendigkeit eines öffentlichen elektronischen Standesamtsverzeichnisses gab. („Deutschland-Online Vorhaben Personenstandswesen, Abschlussbericht, Stand: 31.01.2013", http://www.it-planungsrat.de)
  • Historische Standesämter und die Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich werden derzeit als verwaltete Standesämter im Standesamtsverzeichnis des Testamentsregisters der Bundesnotarkammer gepflegt. Dieses ist nur institutionellen Nutzern zugänglich, nicht jedoch Privatpersonen. http://www.testamentsregister.de (9.8.2013)
  • Standesamts-Lexikon für das Königreich Preussen (1884) (in der DigiBib)
  • FÜCHTNER, Jörg, und LAUERMANN, Andrea, Die Zivilstandsregister und die Kirchenbuchduplikate im Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland, Eine Übersicht, Brühl, 1996.
    (Enthält Angaben über die im Personenstandsarchiv Rheinland vorhandenen Zivilstandsregister - also bis 1875 - der Standesämter, die zum Sprengel des Archivs gehören.)

Siehe auch

Literatur

  • Francis Kruse: Das Standesamt, Handbuch f. Standesbeamte, Berlin 1875 (5. Auflage von 1900).
  • Lenk, Karl u. Emil Muschwitz: Praktisches Handbuch für die deutschen Standesbeamten : Musterbeispiele zu Eintragungen in die Standesregister mit Beispielen für die Anbringung von Randeintragungen über Anerkennung und Einbenennung unehelicher Kinder, Kindesannahmen, Namensänderungen, Ehescheidungen pp. und Berichtigungen von Eintragungen, Berlin 1932.
  • Schmitz, Ludwig u. August Wichmann: Musterbeispiele zur Eintragungen in die Standesregister sowie zu sonstigen Beurkundungen, Verhandlungen, Zeugnissen f. Ausländer, Eingaben usw. : Prakt. Handb. f. Standesbeamte, Duisburg-Ruhrort 1914 (4. neubearb. u. erg. Aufl.)
  • Friedrich Schwan: Die französischen Personenstandsurkunden im linksrheinischen Deutschland, ein Leitfaden für Standesbeamte und Ahnenforscher, München (u. a.) 1942.
  • Jörg Füchtner: Der beurkundete Mensch, Personenstandswesen im nördlichen Rheinland vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert; Ausstellung ... im Rahmen d. Programms der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen "Kultur NW ’84", Brühl 1984. (128 Seiten)
  • Kristin Sander: Digitalisierung von Personenstandsregistern : Herausforderungen, Vorgehensweisen, Empfehlungen. Masterarbeit, Potsdam, 2013 Online (PDF, 21.2.2017)
  • Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: Die Quellen und ihre Inhalt, 2009. Online (PDF, 12.05.2009)
  • Baumann, Carolin: Die Schutzwürdigkeit von Daten in Personenstandsregistern und deren Einfluss auf archivische Arbeitsabläufe : Auswirkungen des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007, Bachelorarbeit, Potsdam, 2012. Online (PDF, 2012)
  • Staatsarchiv Hamburg: Informationsblatt zu Personenstandsunterlagen der Hamburgischen Standesämter, 2013. Online (PDF, 06.02.2013)

Fußnoten

  1. Artikel Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. In: Wikisource, Die freie Quellensammlung (in Deutsch).
  2. Vgl. Artikel Standesamt. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
  3. Vgl. Artikel Kulturkampf. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
  4. Vgl. dazu im Detail: Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V.: Die Quellen und ihre Inhalte, 2009.