Die Kirchenbücher in Baden (1957)/10: Unterschied zwischen den Versionen

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gegebene Unterstellung der Pfarrer unter die unteren Amtsstellcn hegreif-
gegebene Unterstellung der Pfarrer unter die unteren Amtsstellen begreifliche Schwierigkeiten, ebenso die Belastung mit rein bürokratischen Aufgaben bei manchen derartiger Beschäftigung ohnedies abgeneigten Pfarrherrn, so brachte das neue Amt nicht nur wachsende Schreiblast<ref>Wo mehrere Orte zu einer Pfarrei gehörten, im Schwarzwald oft 15 und mehr, ergab sich die Notwendigkeit, für jede politische Gemeinde Einzelkirchenbücher in wenigstens drei Teilen (T B To) und diese doppelt zu führen. Außerdem waren seit 1811 die Sterbefälle von Angehörigen fremder Staaten – in Baden also von Württemberg, Hohenzollern, Schweiz, Elsaß, Hessen und Bayern –, seit 1857 auch Gehurten jeweils einzeln an das Bezirksamt zur Weiterleitung an die benachbarten Landesregierungen zu melden.</ref>, sondern bald auch mancherlei lokale und persönliche Auseinandersetzungen<ref>Man stritt gelegentlich bis in die letzte Instanz darüber, wer das Buch für die isr Standesbücher bezahle, auch manche Rechthabereien, bald von der einen bald von der anderen Seite weisen die Akten auf.</ref>. Die Widerstände verschärften sich, als  grundsätzliche Auffassungen einander gegenübertraten: wenn das inspizierende Bezirksamt die Einträge von Religionswechseln im Taufbuch beanstandete, wenn Pfarrer es ablehnten, Geburten der Kinder von aus der Kirche Ausgetretenen in das Kirchenbuch einzutragen, oder wenn Pfarrer, als 1865 zum erstenmal für die neue Simultanschule Verzeichnisse der an Ostern schulpflichtig gewordenen Kinder an die neuen Ortsschulbehörden zu liefern waren, solche verweigerten (das Ordinariat erlaubte schließlich Ablieferung an den Bürgermeister). Unhaltbar wurde das Verhältnis für beide Teile, als im Kampf um die Zivilehe den Pfarrern 1861 von der katholischen Kirchenbehörde Einträge nur zivilgetrauter Ehen für die von den Pfarrern abgelehnten Trauungen von Christen mit Juden war in Baden (Ges. v. 3. Oktober 1860) die Notzivilehe schon vorher eingeführt worden oder der Wiederverheiratung Geschiedener in die Eheregister untersagt wurden. Die staatlichen Behörden mußten schließlich, „da den Pfarrern Mitwirkung beim Abschluß einer nicht den kirchlichen Satzungen gemäßen Ehe nicht zugemutet werden könne“, bei den Bezirksämtern eine „bürgerliche Standesbeamtung in Ausnahmefällen“ einrichten. Nach verschiedenen Kraftproben zwischen Kirchenbehörden und Staatsgewalt<ref>In Hohenzollern kam es bis zur Beschlagnahme von KB durch den Staat (FDA 1915, S. 50 f).</ref> trat in Baden am 1. Februar 1870 das „Gesetz über die Beurkundung des bürgerlichen Standes und über die Förmlichkeit bei Schließung der Ehe“ in Kraft. Standesämter der Gemeinden führen nunmehr die Standesbücher und schließen die (Zivil-)Ehe. Von den Standesämtern gehen „Nebenregister“ an die Amtsgerichte<ref>Die Trennung der kirchlichen und bürgerlichen Standesbuchführung war 1848 in § 151 der Frankfurter Grundrechte gefordert, hatte sich aber nur durchgesetzt in Anhalt seit 1849, Frankfurt a. M. 1850, in Hamburg 1865. Preußen folgte Baden seit 1. X. 1874, Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 „Über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung“ schuf Rechtseinheit für das ganze
Liche Schwierigkeiten, ebenso die Belastung mit rein bürokratischen Auf-
Reich vom 1.Januar 1876 an.</ref>.
gaben bei manchen derartiger Beschäftigung ohnedies abgeneigten Pfarr-
herrn, SO brachte das neue Amt nicht nur wachsende Schreiblast30, sondern
bald auch mancherlei lokale und persönliche Auseinandersetzungen21. Die
Widerstünde verschärften sich, ;ils grundsätzliche Auflassungen einander
gegenübertraten: wenn das inspizierend« Bezirksamt die Einträge von Reli-
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burten der Kinder von aus der Kirche Ausgetretenen in das Kirchenbuch
einzutragen, oder wenn Pfarrer, als 1865 /um erstenmal für die neue
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Trauungen von Christen mit Juden war in Baden (Ges. v. 3. Oktober 1860)
die Notzivilehe schon vorher eingeführt worden — oder der Wicdervcr-
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Behörden mußten schließlich, „da den Pfarrern Mitwirkung beim Abschluß
einer nicht den kirchlichen Satzungen gemäßen Ehe nicht zugemutet wer-
den könne", bei den Bezirksämtern eine ..bürgerliche Slandesbcamlung in
Ausnahmefällen" einrichten. Nach verschiedenen Kraftproben zwischen Kir-
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„Gesetz über die Beurkundung des bürgerlichen Standes und über die
Förmlichkeit bei Schließung der Ehe" in Kraft- Standesämter der Gemeinden
führen nunmehr die Standesbücher und schließen die (ZiviI-)Ehe. Von den
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So hörte die bürgerliche Standesbeurkundung durch die Geistlichen und
{{NE}}So hörte die bürgerliche Standesbeurkundung durch die Geistlichen und auch die urkundliche Beweiskraft der Kirchenbücher für Zivilstandestatsachen auf<ref>Über den Verlust des Charakters als öffentliche Urkunden, auch der Auszüge daraus, siehe Reichsgerichtsentscheidung 1883, 85 u. 91 und Hinschius, Kirchenrecht IV, 49.</ref>. Bei der von den Kirchenbehörden nun durchgeführten
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m Wo mehrere Orte ZU einer Pfarrei gehörten, im Schwarzwald oft LS und mehr,
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ergab sich die Notwendigkeil, für jede politische Gemeinde EinZelktrchenbÜcher in
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11 Man stritt gelegentlich bis in die letzte Instanz darüber, wer das Buch für die
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in § 151 der Frankfurter Grundrechte gefordert, halte sich aber nur durchgesetzt in
Anhah seit 1849, Frankfurt a. M. 1850, in Hamburg 1865. Preußen folgte Baden seil
1, X. 1874, Das RekhsgesetZ vom 6. Februar 1875 „Über die Beurkundung des
Personenstandes und über die Eheschließung" schuf Rechtseinheit Für das ganze
Reich  vom  1.  Januar  1876  an.
 
M Über den Verlust des Charakters als öffentliche Urkunden, auch der Auszüge
daraus, siehe Reichsgerichtsentscheiduna; 1883, 85 u. 91 und Hinschi us, Kirchen-
recht IV, 49.
 
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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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gegebene Unterstellung der Pfarrer unter die unteren Amtsstellen begreifliche Schwierigkeiten, ebenso die Belastung mit rein bürokratischen Aufgaben bei manchen derartiger Beschäftigung ohnedies abgeneigten Pfarrherrn, so brachte das neue Amt nicht nur wachsende Schreiblast[1], sondern bald auch mancherlei lokale und persönliche Auseinandersetzungen[2]. Die Widerstände verschärften sich, als grundsätzliche Auffassungen einander gegenübertraten: wenn das inspizierende Bezirksamt die Einträge von Religionswechseln im Taufbuch beanstandete, wenn Pfarrer es ablehnten, Geburten der Kinder von aus der Kirche Ausgetretenen in das Kirchenbuch einzutragen, oder wenn Pfarrer, als 1865 zum erstenmal für die neue Simultanschule Verzeichnisse der an Ostern schulpflichtig gewordenen Kinder an die neuen Ortsschulbehörden zu liefern waren, solche verweigerten (das Ordinariat erlaubte schließlich Ablieferung an den Bürgermeister). Unhaltbar wurde das Verhältnis für beide Teile, als im Kampf um die Zivilehe den Pfarrern 1861 von der katholischen Kirchenbehörde Einträge nur zivilgetrauter Ehen – für die von den Pfarrern abgelehnten Trauungen von Christen mit Juden war in Baden (Ges. v. 3. Oktober 1860) die Notzivilehe schon vorher eingeführt worden – oder der Wiederverheiratung Geschiedener in die Eheregister untersagt wurden. Die staatlichen Behörden mußten schließlich, „da den Pfarrern Mitwirkung beim Abschluß einer nicht den kirchlichen Satzungen gemäßen Ehe nicht zugemutet werden könne“, bei den Bezirksämtern eine „bürgerliche Standesbeamtung in Ausnahmefällen“ einrichten. Nach verschiedenen Kraftproben zwischen Kirchenbehörden und Staatsgewalt[3] trat in Baden am 1. Februar 1870 das „Gesetz über die Beurkundung des bürgerlichen Standes und über die Förmlichkeit bei Schließung der Ehe“ in Kraft. Standesämter der Gemeinden führen nunmehr die Standesbücher und schließen die (Zivil-)Ehe. Von den Standesämtern gehen „Nebenregister“ an die Amtsgerichte[4].

      So hörte die bürgerliche Standesbeurkundung durch die Geistlichen und auch die urkundliche Beweiskraft der Kirchenbücher für Zivilstandestatsachen auf[5]. Bei der von den Kirchenbehörden nun durchgeführten

  1. Wo mehrere Orte zu einer Pfarrei gehörten, im Schwarzwald oft 15 und mehr, ergab sich die Notwendigkeit, für jede politische Gemeinde Einzelkirchenbücher in wenigstens drei Teilen (T B To) und diese doppelt zu führen. Außerdem waren seit 1811 die Sterbefälle von Angehörigen fremder Staaten – in Baden also von Württemberg, Hohenzollern, Schweiz, Elsaß, Hessen und Bayern –, seit 1857 auch Gehurten jeweils einzeln an das Bezirksamt zur Weiterleitung an die benachbarten Landesregierungen zu melden.
  2. Man stritt gelegentlich bis in die letzte Instanz darüber, wer das Buch für die isr Standesbücher bezahle, auch manche Rechthabereien, bald von der einen bald von der anderen Seite weisen die Akten auf.
  3. In Hohenzollern kam es bis zur Beschlagnahme von KB durch den Staat (FDA 1915, S. 50 f).
  4. Die Trennung der kirchlichen und bürgerlichen Standesbuchführung war 1848 in § 151 der Frankfurter Grundrechte gefordert, hatte sich aber nur durchgesetzt in Anhalt seit 1849, Frankfurt a. M. 1850, in Hamburg 1865. Preußen folgte Baden seit 1. X. 1874, Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 „Über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung“ schuf Rechtseinheit für das ganze Reich vom 1.Januar 1876 an.
  5. Über den Verlust des Charakters als öffentliche Urkunden, auch der Auszüge daraus, siehe Reichsgerichtsentscheidung 1883, 85 u. 91 und Hinschius, Kirchenrecht IV, 49.