Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/002: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt, den 14. Januar 1895.
Berichtigungen.
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<center>Darmstadt, den 14. Januar 1895.</center> | |||
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{{NE}}Im § 123, erste Zeile, der in No. 11 des Regierungsblattes von 1894 veröffentlichten {{Sperrschrift |Dienstvorschriften für das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege}} etc. ist zwischen "nichtgerichtlichen" und "Zwangsvollstreckungsverfahren" noch einzuschalten: "{{Sperrschrift |oder in dem gerichtlichen und nichtgerichtlichen}}".<br /> | |||
{{NE}}In der ersten Zeile der in Nr. 35 des Regierungsblattes von 1894 veröffentlichten Bekanntmachung, {{Sperrschrift |die allgemeine Staatsprüfung in dem Finanzfach und den technischen Fächern, insbesondere das Bestehen des Accesses durch die Kandidaten des Maschinenfachs}} betreffend, muß es statt "in Erwägung" heißen: "{{Sperrschrift |in Ergänzung}}". |
Version vom 27. Januar 2016, 17:29 Uhr
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Nr. 1.
Im § 123, erste Zeile, der in No. 11 des Regierungsblattes von 1894 veröffentlichten Dienstvorschriften für das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege etc. ist zwischen "nichtgerichtlichen" und "Zwangsvollstreckungsverfahren" noch einzuschalten: "oder in dem gerichtlichen und nichtgerichtlichen".
In der ersten Zeile der in Nr. 35 des Regierungsblattes von 1894 veröffentlichten Bekanntmachung, die allgemeine Staatsprüfung in dem Finanzfach und den technischen Fächern, insbesondere das Bestehen des Accesses durch die Kandidaten des Maschinenfachs betreffend, muß es statt "in Erwägung" heißen: "in Ergänzung".